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des Landes Oberösterreich
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VwSen-130104/2/Gf/Km

Linz, 13.06.1996

VwSen-130104/2/Gf/Km Linz, am 13. Juni 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des Mag. E. P., ..............., ............., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 13.

Mai 1996, Zl. 933-10-3702494-Ob, wegen Übertretung des Oö.

Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 80 S zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 13. Mai 1996, Zl. 933-10-3702494-Ob, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden) verhängt, weil er am 3. September 1993 ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe und damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen sei; dadurch habe er eine Übertretung des § 6 Abs. 1 lit. a des Oö. Parkgebührengesetzes, LGBl.Nr.

28/1988, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 60/1992 (im folgenden: OöParkGebG), i.V.m. § 5 Abs. 1 der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Linz betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (im folgenden: KPZV-L), begangen, weshalb er gemäß der erstgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 17. Mai 1996 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 31. Mai 1996 und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß sich aus der zeugenschaftlichen Einvernahme des Überwachungsorganes zweifelsfrei ergeben habe, daß der Rechtsmittelwerber sein Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt rechtswidrig am Tatort abgestellt habe. Bei der Strafbemessung sei dessen bisherige Unbescholtenheit als strafmildernd zu werten gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, daß er sein Fahrzeug nicht - wie im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses - am 3., sondern erst am 4. September 1993 am Tatort abgestellt gehabt hätte. Zudem sei dieser Tatort zu ungenau beschrieben, weil sich dort mehrere Parkflächen befänden.

Aus diesen Gründen wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 933-10-3702494; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend zu klären war und mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a Oö. ParkGebG begeht u.a.

derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, der die Parkgebühr hinterzieht.

Nach § 1 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 KPZV-L ist der Lenker verpflichtet, für das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer als gebührenpflichtig gekennzeichneten Kurzparkzone eine Parkgebühr zu entrichten; die Höhe der Parkgebühr beträgt nach § 2 KPZV-L 5 S für jede angefangene halbe Stunde.

Gemäß § 5 Abs. 2 KPZV-L gilt ausschließlich der von einem entsprechenden Automaten ausgegebene Parkschein als Nachweis der Entrichtung der Parkgebühr.

4.2. Im vorliegenden Fall bestreitet der Berufungswerber an sich nicht, sein KFZ rechtswidrig in einer Kurzparkzone abgestellt zu haben; dieses Abstellen sei jedoch nicht zu dem im Straferkenntnis vorgeworfenen, sondern zu einem späteren, von einer rechtzeitigen behördlichen Verfolgungshandlung nicht erfaßten Tatzeitpunkt erfolgt, sodaß hinsichtlich der konkreten Tatanlastung bereits Verjährung eingetreten sei.

4.2.1. Hiezu ist festzuhalten, daß die belangte Behörde beginnend mit ihrer ersten Verfolgungshandlung, d.i. die Strafverfügung vom 18. August 1994, Zl. 933-10-3702494, als Tatzeitpunkt stets den "3. September 1993 von 8.47 bis 12.05 Uhr" angeführt hat. Zu diesbezüglichen Verwirrungen ist es offensichtlich vornehmlich deshalb gekommen, weil zunächst erstmals der Berufungswerber selbst in seinem Einspruch gegen diese Strafverfügung eine offenkundig unzutreffende Jahreszahl verwendet hat ("4.9.94"); in der Folge hat aber auch die belangte Behörde in ihre Verständigung von der Beweisaufnahme vom 24. Oktober 1995, Zl. 933-10-3702494-Ho, ein evident falsches Datum (das überdies erst für die Reinschrift manuell ergänzt wurde) - nämlich "3.9.94" aufgenommen. Bei verständiger Gesamtwürdigung kann jedoch kein Zweifel daran bestehen, daß beiden Verfahrensparteien in beiden Fällen - wenngleich diese formell jeweils entsprechende "Irritationen" vorgaben - auch tatsächlich sehr wohl klar war, daß es stets "93" anstelle von "94" hätte heißen müssen, es sich sohin also offenkundig immer um bloße und auch unschwer als solche erkennbare Schreibfehler handelte.

4.2.2. Hinsichtlich der Kernfrage, ob das verfahrensgegenständliche KFZ tatsächlich bereits am 3. September 1993 und nicht erst, wie der Berufungswerber vorbringt, einen Tag später - am Tatort abgestellt war, hat die belangte Behörde bereits das Überwachungsorgan zeugenschaftlich einvernommen und dieses in seiner Aussage jeden diesbezüglichen Irrtum zweifelsfrei schon deshalb ausgeschlossen, weil es den Tatort an jenem Tag mehrmals in intervallmäßigen Abständen (nämlich um 8.47 Uhr, um 9.17 Uhr, um 10.00 Uhr, um 11.00 Uhr, um 11.17 Uhr und um 12.05 Uhr; vgl. dazu die entsprechenden Notizen auf dem im Akt erliegenden Strafverfügungs-Formular [ONr. 3]) passierte. Daß eine noch eingehendere Befragung mehr als zweieinhalb Jahre nach der Tat kaum weitere Aufschlüsse erwarten ließe, erkennt der Beschwerdeführer in seinem Berufungsschriftsatz selbst.

Diesen Angaben hat der Rechtsmittelwerber im gesamten Verwaltungsstrafverfahren und auch mit der vorliegenden Berufung nur die stereotype, durch kein Beweismittel näher belegte Behauptung, sein KFZ zum Tatzeitpunkt nicht am Tatort, sondern am Parkplatz vor seiner Dienststelle abgestellt gehabt zu haben, entgegengehalten. Zeugen hiefür bzw.

Nachweise, daß er am verfahrensgegenständlichen Vormittag in seiner Dienststelle tatsächlich anwesend war, hat er hingegen nicht vorgebracht (die von ihm geforderte zeugenschaftliche Einvernahme seines Vaters betreffend Ereignisse des Folgetages erweist sich hiefür evidentermaßen von vornherein als ungeeignet). Er ist damit der vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenden Parteienverpflichtung, von sich aus initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl. z.B. schon VwGH v.

14. Oktober 1976, Zl. 1497/75), nicht nachgekommen.

Bei dieser Beweislage sieht der Oö. Verwaltungssenat daher keine Veranlassung, Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Überwachungsorganes zu hegen. Die Tatbestandsmäßigkeit der dem Berufungswerber zur Last gelegten Übertretung ist daher gegeben; deren Schuldhaftigkeit - zumindest in Form der groben Fahrlässigkeit - wird von ihm selbst gar nicht in Abrede gestellt.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers entpricht auch die Tatortkonkretisierung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses den Anforderungen des § 44a Z. 1 VStG, weil es sich bei den neben dem Haus .......... Nr. .. befindlichen Abstellflächen nicht etwa um numerierte Parkplätze handelt.

Da im übrigen die Gefahr einer Doppelbestrafung nicht ersichtlich ist, war eine weitere Präzisierung weder geboten noch ohne übertriebenen Aufwand möglich.

4.3. Angesichts der langen Dauer der Verwaltungsübertretung (über 3 Stunden) und der damit verbundenen beträchtlichen Schädigung öffentlicher Interessen - nämlich der rechtswidrigen Blockierung von Parkraum für potentielle andere Interessenten und dem damit verbundenen Abgabenausfall für die öffentliche Hand - sowie der gravierenden Schuldform kann der Oö. Verwaltungssenat weiters nicht finden, daß die belangte Behörde das ihr im Zuge der Strafbemessung gesetzlich eingeräumte Ermessen widerrechtlich ausgeübt hätte, wenn diese ohnehin bloß eine im untersten Siebentel des gesetzlichen Strafrahmens gelegene Geldstrafe als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen zu verhängen gefunden hat.

4.4. Aus allen diesen Gründen war daher die vorliegende Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 80 S, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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