Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103693/9/Sch/Rd

Linz, 01.07.1996

VwSen-103693/9/Sch/Rd Linz, am 1. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des JHH vom 2. April 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 21. März 1996, VerkR96-12380-1995-Ro, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 30. Mai 1996 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 1.400 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 21. März 1996, VerkR96-12380-1995-Ro, über Herrn JHH, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 64 Abs.1 erster Halbsatz KFG 1967 eine Geldstrafe von 7.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen verhängt, weil er am 1. September 1995 um 16.35 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der Romanibergstraße im Ortsgebiet Wollöster, Gemeinde Burgkirchen, von Mauerkirchen (Spitzgasse) kommend in Fahrtrichtung Romaniberg, Gemeinde Mauerkirchen, gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung für die Gruppe B gewesen sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 700 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der anläßlich der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung einvernommene Zeuge BI hat dezidiert angegeben, den Berufungswerber, der ihm persönlich bekannt war bzw. ist, eindeutig aus einer Entfernung von lediglich 2 m erkannt zu haben. Der Zeuge stand zum relevanten Zeitpunkt am Fahrbahnrand und beobachtete, wie der Berufungswerber als Lenker eines Fahrzeuges an ihm vorbeifuhr. Demgegenüber bestreitet der Rechtsmittelwerber lediglich den Tatvorwurf, ohne angeben zu können bzw. zu wollen, wer denn tatsächlich mit dem wahrgenommenen und ihm zur Verfügung stehenden Fahrzeug damals gefahren sei. Die Berufungsbehörde sieht keinerlei Veranlassung, an der glaubwürdigen und schlüssigen Aussage des oa Zeugen zu zweifeln. Dies ergibt sich zum einen daraus, daß ein Zeuge bei seiner förmlichen Einvernahme vor einer Verwaltungsbehörde zur Wahrheit verpflichtet ist, wogegen sich ein Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren nach allen Seiten hin frei verantworten kann, ohne irgendwelche Folgen befürchten zu müssen. Zum anderen hat der Zeuge D bei der Berufungsverhandlung einen objektiven Eindruck hinterlassen, der keine Zweifel an seinen Angaben rechtfertigt.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 64 Abs.1 KFG 1967, also das Lenken eines KFZ ohne entsprechende Lenkerberechtigung, gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften. Es kommt nicht darauf an, ob eine Person allenfalls mit der technischen Handhabung von Fahrzeugen vertraut ist, vielmehr nur darauf, ob eine Lenkerberechtigung besteht oder nicht.

Der Berufungswerber mußte bereits wiederholt wegen einschlägiger Übertretungen bestraft werden. Es muß daher bei ihm ein Maß an Uneinsichtigkeit - welches auch angesichts seiner Äußerungen bei der Berufungsverhandlung zutagetrat - angenommen werden, das die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 7.000 S rechtfertigt. Der Rechtsmittelwerber vermittelte den Eindruck, als ob es für ihn die Bestimmung des § 64 Abs.1 KFG 1967 gar nicht gäbe. Der spezialpräventive Aspekt einer Strafe ließ daher eine Herabsetzung nicht zu.

Angesichts der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (Einkommen monatlich netto 11.132 S, kein Vermögen, Schulden in der Höhe von ca. 38.000 S) kann erwartet werden, daß er zur Bezahlung der Geldstrafe, allenfalls im Ratenwege, in der Lage sein wird. Im Falle der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe sieht der Gesetzgeber den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe vor.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage S c h ö n

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