Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103694/8/Gb/<< Rd>> Linz, am 21. Juni 1996 VwSen103694/8/Gb/<< Rd>>

Linz, 21.06.1996

VwSen 103694/8/Gb/<< Rd>> Linz, am 21. Juni 1996
VwSen-103694/8/Gb/<< Rd>> Linz, am 21. Juni 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des JHH vom 2. April 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 21. März 1996, VerkR96-11972-1995-Ro, wegen zweier Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 30. Mai 1996 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird nicht Folge gegeben und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von 1.400 S (Faktum 1) und den Betrag von 100 S (Faktum 2), ds jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 21. März 1996, VerkR96-11972-1995-Ro, über Herrn JHH, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 64 Abs.1 erster Halbsatz KFG 1967 und 2) § 36 lit.e KFG 1967 Geldstrafen von 1) 7.000 S und 2) 500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 7 Tagen und 2) 24 Stunden verhängt, weil er am 15. August 1995 um 18.38 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der B 147 von Uttendorf kommend in Richtung Braunau/Inn im Ortsgebiet von 5274 Burgkirchen bis zur Kreuzung mit der Hartforst-Bezirksstraße 1055, auf dieser weiter bis St.

Georgen/M. zum Haus Altharting gelenkt habe, 1) obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung für die Gruppe B gewesen sei, und 2) ohne daß an diesem Fahrzeug eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht gewesen sei, zumal die Plakette Nr. WN49878 mit 3/95 gelocht und somit abgelaufen gewesen sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 750 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Die Berufung richtet sich ausschließlich gegen die Strafhöhe, da der Berufungswerber zur Zeit nicht in der Lage sei, die über ihn verhängten Strafen zu bezahlen. Er verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von 11.132 S, über kein Vermögen und ihn träfen keine Sorgepflichten, im übrigen habe er Schulden in Höhe von ca. 60.000 S. Weiteres habe er nicht anzugeben.

Hinsichtlich der Begründung der Strafbemessung ist die Erstbehörde von einem monatlichen Nettoeinkommen von 12.000 S, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Strafmildernd seien keine Umstände vorgelegen.

Straferschwerend sei aber eine einschlägige Vorstrafe zu § 64 Abs.1 KFG 1967 zu berücksichtigen gewesen.

In der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 30.

Mai 1996 gibt der Berufungswerber seine persönlichen Verhältnisse wie folgt an: monatliches Nettoeinkommen:

11.132 S; kein Vermögen, Schulden ca. 38.000 S; keine Sorgepflichten.

In Anbetracht dieser Umstände findet der unabhängige Verwaltungssenat keinen Anhaltspunkt dafür, daß die belangte Behörde ihr Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt hätte. Vielmehr entspricht die von der belangten Behörde getätigten Schätzungen den tatsächlichen persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, noch konnte der Berufungswerber etwas vorbringen, das auch nur ansatzweise einen Ermessensmißbrauch der belangten Behörde angezeigt hätte. Vielmehr ist die belangte Behörde richtigerweise vom Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafe zu § 64 Abs.1 KFG 1967 ausgegangen, die am 17. Mai 1995 rechtskräftig geworden ist und somit bei der Strafbemessung zu berücksichtigen war, da die Begehung der neuerlichen Tat nach diesem Zeitpunkt, nämlich am 15. August 1995 stattgefunden hat. Im übrigen zählt schon ein Delikt nach § 64 Abs.1 KFG 1967 zu den gröbsten Verstößen des KFG 1967, sodaß in Hinsicht auf die mögliche Höchststrafe die verhängte Strafe sowohl schuldals auch tatangemessen ist. Hinsichtlich Faktum 2 beträgt die verhängte Geldstrafe nicht einmal 2 % der möglichen Höchststrafe (30.000 S) und war auch diese insbesondere im Hinblick auf die den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Schätzung der persönlichen Verhältnisse durch die belangte Behörde schuld- und tatangemessen. Dies auch in Anbetracht der vom Berufungswerber genannten Schulden in der Höhe von 38.000 S, da diese aufgrund der Schwere des Verstoßes des § 64 Abs.1 KFG 1967, insbesondere auch aufgrund der einschlägigen Strafvormerkung bzw. der niedrigen Bestrafung zu Faktum 2 zu keiner niedrigeren Geldstrafe hätte führen können. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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