Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103705/3/Weg/Ri

Linz, 26.04.1996

VwSen-103705/3/Weg/Ri Linz, am 26. April 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des A K vom 11. April 1996 gegen den als Straferkenntnis bezeichneten Schriftsatz der Bundespolizeidirektion ... vom 26. März 1996, III..., zu Recht erkannt:

Die Berufung wird wegen Nichtvorliegens eines Straferkenntnisses zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 44a Z1, § 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion ... hat folgenden als Straferkenntnis bezeichneten Schriftsatz erlassen und an den nunmehrigen Berufungswerber zugestellt:

"Straferkenntnis übertretene Rechtsvorschrift: 1.) § 4 Abs.1 lit.a StVO 2.) § 4 Abs. 5 StVO Strafnorm : 1.) § 99 Abs. 2 lit. a StVO 2.) § 99 Abs. 3 lit. b StVO verhängte Geldstrafe : 1.) S 1.500,-2.) S 1.000,-Ersatzfreiheitsstrafe : 1.) 60 Stunden 2.) 48 Stunden Verfahrenskosten § 64 VStG : S 250,-Gesamtbetrag : S 2.750,-Außerdem haben Sie im Falle der Ableistung der Ersatzfreiheitsstrafe die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 64 VStG)" Es folgt dann eine mehrseitige Begründung, die Rechtsmittelbelehrung, die Anführung der Zahlungsfrist sowie die Unterschriftsklausel.

Die als erwiesen angenommene Tat und sohin der wesentlichste Spruchteil des § 44a VStG fehlt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung eingebracht.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Berufung ist deshalb unzulässig, weil dem Schriftsatz der Bundespolizeidirektion ... vom 26. März 1996 kein Bescheidcharakter zukommt. Gegen einen Nichtbescheid ist eine Berufung unzulässig und iSd § 66 Abs. 4 AVG zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider