Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-103708/19/Sch/<< Rd>> Linz, am 16. Dezember 1996 VwSen103708/19/Sch/<< Rd>>

Linz, 16.12.1996

VwSen 103708/19/Sch/<< Rd>> Linz, am 16. Dezember 1996
VwSen-103708/19/Sch/<< Rd>> Linz, am 16. Dezember 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des GG vom 16. April 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 1. März 1996, VerkR96-2496-1995/Wa, wegen zweier Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 4. Dezember 1996, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß das unter "3)" im Spruch angeführte Faktum die Bezeichnung "2)" erhält.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 800 S (20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 1. März 1996, VerkR96-2496-1995/Wa, über Herrn GG, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 16 Abs.1 lit.a StVO 1960 und 2) § 16 Abs.1 lit.c StVO 1960 Geldstrafen von 1) 2.000 S und 2) 2.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 48 Stunden und 2) 48 Stunden verhängt, weil er am 11. April 1995 um ca. 12.36 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der B 138 im Gemeindegebiet von K in Richtung W gelenkt habe, wobei er 1) zwischen Kilometer 43,200 bis (richtig wohl: und) 43,550 zwei LKW-Züge und einige PKW überholt habe, obwohl andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende gefährdet oder behindert hätten werden können, zumal für diesen Überholvorgang die erforderliche Überholsichtweite nicht gegeben gewesen sei, und er 3) (richtig wohl: 2.) nicht einwandfrei habe erkennen können, daß er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen werde können, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern, zumal er zu Beginn seines Überholvorganges aufgrund des Tiefenabstandes der vor ihm fahrenden Fahrzeuge eine Behinderung oder Gefährdung der Lenker dieser Fahrzeuge nicht ausschließen habe können.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 400 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs ist zur Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung zu bemerken, daß im Falle - wie hier gegeben - von mehreren Zustellungen des gleichen Schriftstückes die erste Zustellung maßgeblich ist (vgl. § 6 Zustellgesetz). In diesem Zusammenhang liegt auch eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Im vorliegenden Fall wurden sohin entsprechende Erhebungen durch die Berufungsbehörde durchgeführt, welche aber hier die Annahme der Rechtzeitigkeit der Berufung nach der zweiten Zustellung rechtfertigen.

In der Sache selbst ist zu bemerken:

Die eingangs erwähnte Berufungsverhandlung hat keine Zweifel dahingehend erbracht, daß der Rechtsmittelwerber die ihm zur Last gelegten Übertretungen zu verantworten hat. Nach der Beweislage ist davon auszugehen, daß das Überholmanöver an der von der Erstbehörde angenommenen Örtlichkeit begonnen wurde. Demgegenüber hat der Berufungswerber behauptet, er habe den Überholvorgang bereits wesentlich weiter vorher, an einer zum Überholen zweifellos günstigeren Stelle, wie die eingangs erwähnte Berufungsverhandlung ergeben hat, eingeleitet. Dieses Vorbringen ist aber sowohl durch die glaubwürdige Aussage des einvernommenen Meldungslegers als auch durch die angefertigten Aufnahmen des Überholvorganges widerlegt. Insbesondere auf die der Gendarmerieanzeige vom 15. Juni 1995 beigelegten Aufnahme aus einem durch eine Providaanlage aufgezeichneten Videofilm ist ersichtlich, daß der Überholvorgang noch nach dem vom Berufungswerber behaupteten Überholende im Gange war. Das Fahrzeug - es ist aufgrund der Aussage des Meldungslegers eindeutig dem Berufungswerber als Lenker zuzuordnen - befindet sich etwa 100 m nach dem behaupteten Überholende noch auf dem linken Fahrstreifen.

Im übrigen wird in diesem Zusammenhang auf das Ergebnis der unter Beiziehung eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen bzw. in Anwesenheit des Berufungswerbers, eines Vertreters der Erstbehörde und des Meldungslegers abgeführten Berufungsverhandlung verwiesen. Die Rechtsmittelbehörde ist zur Ansicht gelangt, daß den glaubwürdigen und schlüssigen Angaben des Zeugen in Verbindung mit dem vorhandenen Foto der Vorzug zu geben war gegenüber dem Vorbringen des Berufungswerbers. Ausgehend hievon erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die "Variante" des Genannten; der Vollständigkeit halber ist aber zu erwähnen, daß seine Schilderungen im Zusammenhang mit der Überholsichtweite nicht, wie von ihm offensichtlich vermeint, ohne Bedachtnahme auf den Umstand, daß Lastkraftwagen überholt wurden und noch dazu starker Regen die Sicht beeinträchtigt hat, einer Entscheidung zugrundegelegt hätten werden können.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Es kann nicht bestritten werden, daß Überholdelikte zu den schwerwiegendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gehören. Vorschriftswidrig überholende Fahrzeuglenker stellen eine zumindest abstrakte, häufig sogar eine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit dar.

Durch solche Überholmanöver kann es bekanntlich zu schwersten Verkehrsunfällen kommen.

Als erschwerend waren mehrere als einschlägig anzusehende Vormerkungen des Berufungswerbers zu werten, wogegen Milderungsgründe nicht vorlagen. Die vom Berufungswerber bekanntgegebenen persönlichen Verhältnisse, insbesondere sein monatliches Einkommen von ca. 15.000 S, lassen erwarten, daß er zur Bezahlung der über ihn verhängten Geldstrafe ohne unzumutbare Beeinträchtigung seiner Lebensführung in der Lage sein wird.

Die Berichtigung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses ist in der Bestimmung des § 62 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG begründet.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Die öffentliche Verkündung der Berufungsentscheidung erfolgt am 15. Jänner 1997 um 8.00 Uhr am Amtssitz des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich, Zimmer 24.

S c h ö n




DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum