Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103713/8/Ki/Shn

Linz, 07.10.1996

VwSen-103713/8/Ki/Shn Linz, am 7. Oktober 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Z, vom 10. April 1996, gegen das Straferkenntnis der BH Gmunden vom 29. März 1996, VerkR96-1212-1995, zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 60 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Straferkenntnis vom 29. März 1996, VerkR96-1212-1995, über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt, weil er am 30.12.1994 gegen 22.30 Uhr den LKW auf der Waldstraße in Attnang-Puchheim, Höhe Haus Nr.

22, im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder (Kreuzung mit der Badgasse) gehalten hat. Er habe dadurch § 24 Abs.1 lit.d StVO 1960 verletzt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 30 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Gegen das Straferkenntnis hat der Bw am 10. April 1996 mündlich Berufung erhoben und ausgeführt, daß er keinesfalls mitten im Kreuzungsbereich das Kraftfahrzeug abgestellt habe, sondern direkt vor dem Eingang zum Vereinshaus.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, zumal im bekämpften Bescheid keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Weiters wurden im Rechtshilfeweg die beiden meldungslegenden Gendarmeriebeamten durch die BH Vöcklabruck als Zeugen einvernommen.

Die Zeugen bestätigten, wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren, daß das tatgegenständliche Kraftfahrzeug zur vorgeworfenen Tatzeit im unmittelbaren Bereich der Schnittpunkte der Kreuzung Waldstraße-Badgasse geparkt hat und dabei insbesondere die Sichtbehinderung für Fahrzeuglenker beim Abbiegen nach rechts von der Waldstraße auf die Badgasse (Richtung B1) auffallend gewesen sei. Ihre Aussagen dokumentierten sie durch eine Lichtbildbeilage. Der Standort des geparkten LKW des Bw wurde mittels einem Dienstfahrzeug nachgestellt.

Die Niederschriften über die Zeugenaussagen wurden dem Bw im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 12. August 1996 zur Kenntnis gebracht, gleichzeitig wurde er eingeladen, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Der Bw hat sich jedoch bis dato nicht geäußert.

I.5. Nach Durchführung des Beweisverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 lit.d ist das Halten und das Parken im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder verboten.

Der dem Bw vorgeworfene Sachverhalt wurde von zwei Gendarmeriebeamten wahrgenommen und zur Anzeige gebracht.

Die diesbezüglichen zeugenschaftlichen Aussagen der Gendarmeriebeamten sind schlüssig und stehen nicht im Widerspruch zu den Denkgesetzen bzw den Erfahrungen des Lebens. Die Gendarmeriebeamten haben ihre Aussagen unter Wahrheitspflicht getätigt und es ist ihnen nicht zu unterstellen, daß sie den Bw willkürlich mit einer Verwaltungsübertretung belasten würden.

Der Bw konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden konkreten Falle erscheinen jedoch die Aussagen der Gendarmeriebeamten glaubwürdiger zu sein.

Dem Bw wurde überdies Gelegenheit gegeben, sich zu den zeugenschaftlichen Aussagen der Gendarmeriebeamten zu äußern. Er hat von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht. Es wird daher angenommen, daß sein Vorbringen eine bloße Schutzbehauptung darstellt und es bestehen keine Bedenken, die Aussagen der Gendarmeriebeamten der Entscheidung zugrundezulegen.

Demnach wird der dem Bw im erstinstanzlichen Verfahren vorgeworfene Sachverhalt objektiv als erwiesen angenommen und es bestehen auch keine Anhaltspunkte, die den Bw in subjektiver Hinsicht (§ 5 VStG) entlasten könnten.

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so hat die Erstbehörde bloß die Ordnungswidrigkeit des Verhaltens des Bw gewertet. Bei dem gegebenen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 10.000 S) und im Hinblick auf mehrere vorgemerkte gleichartige Verwaltungsübertretungen wurde die Strafe äußerst gering bemessen. Mildernde Umstände konnten keine festgestellt werden.

Unter Berücksichtigung der - unbestrittenen - Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw war die verhängte Strafe sowohl aus generalpräventiven als auch aus spezialpräventiven Gründen geboten und es war eine Herabsetzung nicht vertretbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Mag. K i s c h

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