Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103714/2/Ki/Shn

Linz, 14.05.1996

VwSen-103714/2/Ki/Shn Linz, am 14. Mai 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der Andrea Z, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 16. April 1996, gegen den Bescheid der BH Linz-Land vom 1. April 1996, Zl.VerkR96-21238-1995-Hu, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat gegen die Berufungswerberin wegen einer Verwaltungsübertretung eine Strafverfügung (VerkR96-21238-1995 vom 21. Dezember 1995) erlassen. Diese Strafverfügung wurde laut den im Verfahrensakt aufliegenden Unterlagen am 7. Februar 1996 beim Postamt 5400 Neualm hinterlegt. Ein Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde von der Berufungswerberin am 23.

Februar 1996 zur Post gegeben (Postaufgabestempel). Dieser Einspruch wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der BH Linz-Land vom 1. April 1996, VerkR96-21238-1995-Hu, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin Berufung erhoben und ausgeführt, sie bitte den Irrtum bei der Einspruchsfrist nachzusehen, da sie der Meinung gewesen sei, die Einspruchsfrist laufe ab dem Abhebungsdatum.

3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil der Sachverhalt hinsichtlich der verspäteten Einbringung des Einspruches gegen die Strafverfügung unbestritten bleibt bzw ausschließlich eine rechtliche Beurteilung dieses Sachverhaltes vorzunehmen ist und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit.

zu vollstrecken.

Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung wurde laut Postrückschein am 7. Februar 1996 hinterlegt. Laut ihren eigenen Angaben war die Berufungswerberin zum Zeitpunkt der Hinterlegung ortsanwesend.

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz gilt daher die verfahrensgegenständliche Strafverfügung als ordnungsgemäß zugestellt und es begann die gemäß § 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 21. Februar 1996. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch jedoch erst am 23. Februar 1996 eingebracht (zur Post gegeben).

Im Hinblick darauf, daß der Einspruch nicht rechtzeitig erhoben wurde, wurde die Strafverfügung rechtskräftig und es war sowohl der belangten Behörde als auch der erkennenden Behörde verwehrt, sich noch inhaltlich mit der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung auseinanderzusetzen.

Zur Erläuterung der Berufungswerberin wird bemerkt, daß es sich bei der verfahrensgegenständlichen Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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