Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103715/2/Ki/Shn

Linz, 14.05.1996

VwSen-103715/2/Ki/Shn Linz, am 14. Mai 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der M, vom 22. April 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 11. April 1996, Zl.VerkR96-5183-1995-RS/GA, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II: Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG zu II: § 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 11. April 1996, VerkR96-5184-1995-SR/GA, wurde über die Berufungswerberin gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil sie als Zulassungsbesitzer des PKW's, Kennzeichen trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, Zl.VerkR96-5184-1995-SR/GA, nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt hat, wer dieses Fahrzeug zuletzt vor dem 11.9.1995 um 12.03 Uhr in Linz, K 21 abgestellt hat, oder wer diese Auskunft erteilen kann (verletzte Rechtsvorschrift § 134 Abs.1 KFG 1967 iVm § 103 Abs.2 KFG 1967). Außerdem wurde sie gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 100 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Die Berufungswerberin erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 22. April 1996 Berufung mit dem Antrag, dieses aufzuheben. Die Formulierung "zuletzt vor dem ..." schließe eindeutig gerade jenen Zeitpunkt aus, an dem die Verletzung des gesetzlichen Verbotes stattgefunden haben soll. Hätte die Behörde von ihr Informationen darüber verlangt, wer zuletzt am 11.9.1995 vor 12.03 Uhr das Fahrzeug auf dieser Straßenstelle abgestellt hat, hätte sie ihr selbstverständlich den Benützer des Fahrzeuges mitgeteilt.

I.3. Die Erstbehörde hat die Entscheidung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, weil weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt Beweis erhoben und nachstehenden verfahrensrelevanten Sachverhalt festgestellt:

Die Berufungswerberin wurde durch die BH Urfahr-Umgebung mit Schreiben vom 24. November 1995 als Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens der BH Urfahr-Umgebung mitzuteilen, wer das Fahrzeug, Kombi, am 11.9.1995, 12.03 Uhr, gelenkt/verwendet bzw abgestellt hat. Diese Anfrage wurde von der Berufungswerberin am 2. Dezember 1995 mit dem Vermerk "niemand" auf dem entsprechenden Formblatt beantwortet.

Mit Schreiben vom 19. Dezember 1995 stellte die BH Urfahr-Umgebung an die Rechtsmittelwerberin neuerlich eine Aufforderung, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens der BH Urfahr-Umgebung mitzuteilen, wer das Fahrzeug mit dem Kennzeichen zuletzt vor dem 11.9.1995 um 12.03 Uhr in Linz, K abgestellt hat. Auch diese Anfrage wurde von der Berufungswerberin am 26. Dezember 1995 mit dem Vermerk "niemand vor dem 11.9.1995" beantwortet.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51 Abs.1 VStG).

I.5. Unter Zugrundelegung des vorliegenden Sachverhaltes hat der O.ö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Fahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betrefffenden Person enthalten muß, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen. Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht.

Im Hinblick darauf, daß die Verweigerung der Auskunft nach § 103 Abs.2 KFG 1967 bzw die Erteilung einer unrichtigen Auskunft mit verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen verknüpft ist, muß das Auskunftsverlangen von der Behörde nach objektiven Kriterien in einer derart unmißverständlichen Art und Weise gestellt werden, daß die betreffende Person in die Lage versetzt wird, dem Verlangen exakt nachzukommen. Wegen der strafrechtlichen Verknüpfung darf der auskunftspflichtigen Person nicht zugemutet werden, das Verlangen der Behörde durch Auslegung zu deuten sondern sie muß in der Lage sein, dem Wortlaut des Verlangens gemäß die entsprechende richtige Auskunft zu erteilen.

Die Berufungswerberin rügt im vorliegenden Fall zu Recht, daß die von der belangten Behörde vorgenommene Formulierung, wer zuletzt vor dem 11.9.1995 um 12.03 Uhr den PKW abgestellt hat, auch die Deutung zuläßt, daß eben nicht gefragt war, wer das Fahrzeug tatsächlich am 11.9.1995 abgestellt hat. Demgemäß kann der Berufungswerberin nicht ohne weiteres unterstellt werden, daß ihre Antwort, daß vor dem verlangten Zeitpunkt (eben vor dem 11.9.1995) niemand das Fahrzeug am vorgeworfenen Tatort abgestellt hat, nicht der Tatsache entspricht, weshalb ihr auch nicht unterstellt werden kann, daß sie der Aufforderung der belangten Behörde nicht nachgekommen wäre.

Eine unmißverständliche Aufforderung iSd Begehrens der belangten Behörde würde nach hiesigem Dafürhalten beispielsweise wie folgt zu formulieren sein:

"Das Fahrzeug ... war am ... um ... in ... abgestellt. Sie werden als Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert bekanntzugeben, wer das Fahrzeug vor dem genannten Zeitpunkt zuletzt dort abgestellt hat." Nachdem sohin die Berufungswerberin dem Wortlaut des Auskunftsbegehrens nach der Behörde möglicherweise eine entsprechend richtige Auskunft erteilt hat, ist nicht auszuschließen, daß sie ihrer Verpflichtung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 nachgekommen ist und stellt ihr Verhalten zumindest nach dem Grundsatz in dubio pro reo - keine Verwaltungsübertretung dar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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