Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103716/4/Weg/Km

Linz, 20.06.1996

VwSen-103716/4/Weg/Km Linz, am 20. Juni 1996 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider aus Anlaß der Berufung des F. K., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M. L., vom 17. April 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 10. April 1996, VerkR96/2248/1993/JA, verfügt:

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 iVm § 31 Abs.3 VStG wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren mit der Feststellung, daß ein Umstand vorliegt, der die Strafbarkeit aufhebt, eingestellt.

Begründung:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Übertretung nach § 16 Abs.2 lit.a und einer solchen nach § 52 lit.a Z10a, jeweils StVO 1960, Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt, weil dieser am 19. Juni 1993 ein mehrspuriges Kraftfahrzeug trotz des Vorschriftszeichens "Überholen verboten" links überholt hat und eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h mißachtet hat.

2. Dagegen hat der Beschuldigte mit Schriftsatz vom 17.

April 1996 eine zulässige Berufung eingebracht. Diese Berufung ist samt Verfahrensakt am 29. April 1996 beim O.ö.

Verwaltungssenat eingelangt.

3. Schon mit Schreiben vom 30. April 1996 wurde beim Amt der o.ö. Landesregierung, Abteilung Maschinen- und Elektrotechnik, ein Gutachten in Auftrag gegeben. Aufgrund dieses Gutachtens konnte im Zusammenhang mit den Berufungsausführungen auf eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht verzichtet werden, sodaß wegen der im § 51e Abs.4 VStG normierten zweiwöchigen Mindestfrist zur Verhandlungsvorbereitung eine Verhandlung bis zum 19. Juni 1996 nicht mehr möglich war.

4. Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Handlung abgeschlossen worden ist, drei Jahre vergangen sind. Im vorliegenden Fall war die strafbare Tätigkeit mit 19. Juni 1993 abgeschlossen, sodaß mit 19.

Juni 1996 Strafbarkeitsverjährung eingetreten ist.

5. Auf der Ebene des Berufungsverfahrens bewirkt dies, daß ein schon erlassenes (aber noch nicht rechtskräftiges) Straferkenntnis von der Berufungsbehörde zu beheben ist.

Vorliegend war dies mit Bescheid auszusprechen. Gleichzeitig war die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens im Grunde des § 45 Abs.1 Z2 VStG zu verfügen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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