Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103723/13/Fra/Ka

Linz, 07.10.1996

VwSen-103723/13/Fra/Ka Linz, am 7. Oktober 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn M B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 29.3.1996, Zl.VerkR96-7874-1994, betreffend Übertretung des § 102 Abs.5 lit.c KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird in der Schuldfrage keine Folge, hinsichtlich der Straffrage insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 300 S herabgesetzt wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden festgesetzt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu leisten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds 30 S.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 102 Abs.5 lit.c KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt, weil er am 2.8.1994 um 9.45 Uhr den PKW, Marke F mit Probefahrtkennzeichen auf der Salzkammergutstraße B 145 aus Richtung Gmunden kommend in Richtung Regau gelenkt hat, wobei anläßlich einer auf Höhe des Strkm. 21,00 durchgeführten Verkehrskontrolle festgestellt wurde, daß er es als Lenker des Kraftfahrzeuges unterließ, bei der Fahrt eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt mitzuführen. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Zur Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung:

Dem Akt ist zu entnehmen, daß das angefochtene Straferkenntnis durch Hinterlegung am 3.4.1996 beim Postamt L zugestellt wurde. Die gemäß § 63 Abs.5 AVG zwei Wochen betragende Berufungsfrist begann daher mit diesem Tag und endete mit Ablauf des 17.4.1996. Das Rechtsmittel ist mit 21.4.1996 datiert und wurde laut Poststempel des Postamtes 4673 Gaspoltshofen am 22.4.1996 der Post übergeben. Laut Eingangsstempel ist das Rechtsmittel am 23.4.1996 bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden eingelangt. Das angefochtene Straferkenntnis enthält eine ordentliche Rechtsmittelbelehrung. Die Berufungsfrist ist durch Gesetz festgelegt. Eine Verlängerung dieser Frist ist der Behörde verwehrt. Nach § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

Um das Vorliegen eines allfälligen Zustellmangels überprüfen zu können, wurde ein ergänzendes Ermittlungsverfahren hinsichtlich einer allfälligen vorübergehenden Ortsabwesenheit durchgeführt. Dieses Verfahren hat ergeben, daß das Haus S Nr. ab 1.3.1996 nicht mehr bewohnbar war.

Laut Auskunft des Postamtes L legte der Bw am 1.3.1996 ein offenes Postfach an. Ab diesem Zeitpunkt wurde - so der Auskunftsgeber - die Post in regelmäßigen Abständen behoben.

Nach den Angaben des derzeitigen Besitzers der Liegenschaft S, wurde das Haus Ende April/Anfang Mai geschliffen. Ab 1.3.1996 war das Haus nicht mehr bewohnbar. Das Haus wurde zu diesem Zeitpunkt zwangsweise geräumt.

Dieser Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:

Nach § 4 Zustellgesetz ist Abgabestelle der Ort, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf; das ist ua die Wohnung. Wesentlich ist, daß die Wohnung tatsächlich bewohnt wird; auf die polizeiliche Meldung kommt es nicht an (in diesem Sinne auch VwGH 28.1.1985, 85/18/0011 ua). Gemäß § 7 Zustellgesetz gilt, wenn bei der Zustellung Mängel unterlaufen, diese in dem Zeitpunkt vollzogen, in dem das Schriftstück der Person, für die es bestimmt ist (Empfänger) tatsächlich zugekommen ist. Im gegenständlichen Fall ist das angefochtene Straferkenntnis dem Bw auch tatsächlich zugekommen. Der genaue Zeitpunkt ist allerdings nicht mehr feststellbar. Aufgrund der Angaben des Bw wird davon ausgegangen, daß dieser die Sendung am 18. oder 19. April behoben hat, was in rechtlicher Hinsicht zur Folge hat, daß sein am 22.4.1996 der Post übergebenes Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht gilt. Daraus resultiert, daß der O.ö. Verwaltungssenat über die Berufung meritorisch zu entscheiden hat.

In der Sache hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Der Bw bestreitet nicht, daß er zum Vorfallszeitpunkt die Bescheinigung gemäß § 102 Abs.5 lit.c KFG 1967 nicht mitgeführt hat. Das objektive Tatbild der ihm zur Last gelegten Übertretung liegt hiermit eindeutig vor. Zum Verschulden verweist der O.ö. Verwaltungssenat - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die zutreffenden Ausführungen der Erstbehörde. Auch das Vorbringen im Rechtsmittel ist nicht geeignet, mangelndes Verschulden anzunehmen. Der Bw weist darauf hin, daß für die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch sein Bruder Thomas Bammer bei der BH Vöcklabruck eine Geldstrafe von 300 S einbezahlt hat. Zu diesem Vorbringen ist festzustellen, daß hinsichtlich der gegenständlichen Bescheinigung das KFG auch für den Zulassungsbesitzer Verpflichtungen auferlegt. Kommt der Zulassungsbesitzer diesen Verpflichtungen nicht nach, ist er neben dem Lenker eines Kraftfahrzeuges gesondert verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Das Vorbringen, nicht gewußt zu haben, daß eine Bescheinigung gemäß § 102 Abs.5 lit.c KFG leg.cit.

mitzuführen ist, kann den Bw als geprüften Fahrzeuglenker und Führerscheinbesitzer nicht entlasten. Er hat damit die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Zur Strafe wird ausgeführt, daß im Hinblick auf das Geständnis des Bw, im Hinblick darauf, daß keine einschlägige Vormerkung vorliegt sowie auf den relativ geringen Unrechtsgehalt der Übertretung eine Herabsetzung der Strafe auf das nunmehr bemessene Ausmaß vertretbar und geboten war. Mit der nunmehr festgesetzten Strafe wird der gesetzliche Strafrahmen zu 1 % ausgeschöpft und ist eine weitere Herabsetzung nicht mehr vertretbar. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem Bw nicht mehr zugute. Gründe, die für ein geringfügiges Verschulden sprechen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch aus spezialpräventiven Gründen scheint die Strafe in der nunmehrigen Höhe geboten.

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. F r a g n e r

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