Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103726/2/Gb/<< Rd>> Linz, am 14. Mai 1996 VwSen103726/2/Gb/<< Rd>>

Linz, 14.05.1996

VwSen 103726/2/Gb/<< Rd>> Linz, am 14. Mai 1996
VwSen-103726/2/Gb/<< Rd>> Linz, am 14. Mai 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des AH ohne Datumsangabe gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 15. März 1996, VerkR96-10068-1995, wegen mehrerer Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 280 S (20 % der diesbezüglich verhängten Geldstrafen) binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 15. März 1996, VerkR96-10068-1995-Ga, über Herrn AH, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 36 lit.a KFG 1967, 2) § 36 lit.d KFG 1967, 3) § 102 Abs.1 iVm § 23 KFG 1967 und 4) Art. IV Abs.5 lit.a BGBl.Nr. 615/77 idF BGBl.Nr. 253/84 Geldstrafen von 1) 500 S, 2) 500 S, 3) 200 S und 4) 200 S sowie im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 24 Stunden, 2) 24 Stunden, 3) 12 Stunden und 4) 12 Stunden verhängt, weil er am 2. Mai 1995 um 18.15 Uhr das Motorfahrrad Puch MV 50 S auf der Ibmer-Moos-Bezirksstraße 1034 aus Geretsberg kommend in Richtung Ibm bis Straßenkilometer 3,7 im Ortsbereich Mühlberg gelenkt habe und 1) er ein nicht zum Verkehr zugelassenes Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet habe, 2) er das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet habe, obwohl die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht bestanden habe 3) er sich als Lenker vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar gewesen wäre, nicht davon überzeugt habe, daß das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, zumal kein vorschriftsmäßiger Rückspiegel montiert gewesen sei, und 4) er als Lenker des einspurigen Kraftrades den Sturzhelm nicht bestimmungsgemäß verwendet habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 140 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Berufungswerber begründet in entscheidungsrelevanter Hinsicht seine Berufung damit, daß er nicht in der Lage sei, diesen Betrag zu zahlen. Er könne notfalls 150 S "geben".

Konkrete Angaben darüber, warum er nur 150 S zahlen könne, brachte der Berufungswerber nicht vor, insbesondere trat er der von der belangten Behörde erfolgten Schätzung seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatlich 10.000 S, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) nicht entgegen. Selbst wenn man aber annimmt, daß der Berufungswerber mit der Berufung die Schätzung der belangten Behörde moniert, so hätte er insbesondere durch konkretisierte Ausführungen dartun müssen, weshalb die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen den für die Errechnung seines Einkommens maßgebenden Umständen nicht entsprechen und sich nicht auf allgemein gehaltene Formulierungen beschränken dürfen (VwGH vom 17.2.1987, 86/04/0160; VwGH vom 17.2.1987, 86/04/0163; VwGH vom 15.12.1987, 86/04/0122).

Im Hinblick auf das Vorliegen von Milderungs- und Erschwerungsgründen darf, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Begründung des angefochtenen Straferkennt nisses verwiesen werden.

Gemäß § 134 Abs.1 erster Satz Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt.

Gemäß Art. IV Abs.5 lit.a des Bundesgesetzes BGBl.Nr.

615/1977 idF BGBl.Nr. 253/1984 begeht der Lenker eines Kraftfahrzeuges, der die im Abs.1 erster Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt (Anm: bestimmungsgemäßer Gebrauch eines Sturzhelms), eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn die Zahlung der mit einer Organstrafverfügung geahndeten Geldstrafe von 100 S verweigert wird, was hier der Fall war, von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 300 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Sowohl die (gesetzlich zulässige) Wahl der Strafart als auch die Festsetzung der Strafe innerhalb des Strafrahmens liegen im (Auswahl-)Ermessen der Behörde (VwSlgNF 1507A, 7598A, 10.077A - verst. Senat; VwGH vom 30.5.1994, 94/16/0103).

Im Hinblick auf die durch die belangte Behörde ausgesprochenen Strafen, und im Hinblick darauf, daß zu Art. IV Abs.5 lit.a BGBl.Nr. 615/1977 idF BGBl.Nr. 253/1984 drei einschlägige Vorstrafen und zu § 36 lit.a und § 36 lit.d KFG 1967 je zwei einschlägige Vorstrafen vorliegen, weiters unter Berücksichtigung der von der Erstbehörde geschätzten und vom Berufungswerber unbestritten gebliebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen muß festgestellt werden, daß die belangte Behörde ihren Ermessensspielraum keineswegs nicht im Sinne des Gesetzes angewendet hat, vielmehr ist anzuführen, daß die belangte Behörde einzelne Strafen zum Teil geradezu "milde" bemessen hat (Faktum 1, 2, 4). Aus diesen Gründen konnte der Berufung somit kein Erfolg beschieden sein und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n




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