Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-130107/2/Gf/Km

Linz, 18.07.1996

VwSen-130107/2/Gf/Km Linz, am 18. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der A.

W., .............., ................, vertreten durch RA Dr.

J. P., .............., ................, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 24.

Mai 1996, Zl. VerkR96-12914-1995-Shw, wegen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

II. Die Berufungswerberin hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 24. Mai 1996, Zl. VerkR96-12914-1995-Shw, wurde über die Rechtsmittelwerberin eine Geldstrafe von 400 S (Ersatzfrei heitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil sie am 14. September 1995 ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe; dadurch habe sie eine Übertretung des § 6 Abs. 1 lit. b des Oö. Parkgebührengesetzes, LGBl.Nr. 28/1988, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 60/1992 (im folgenden: OöParkGebG), i.V.m.

§ 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 1 der Verordnung des Gemeinderates von Mattighofen vom 26. Juni 1991, Zl. 144/1-u.-2-1991 (im folgenden: KPZV-M), begangen, weshalb sie gemäß der erstgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihr am 30. Mai 1996 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 7. Juni 1996 und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß der der Rechtsmittelwerberin zur Last gelegte Sachverhalt aufgrund der Wahrnehmungen eines Bediensteten des mit der Überwachung der Kurzpakzone beauftragten Unternehmens als erwiesen anzusehen sei. Im Zuge der Strafbemessung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

2.2. Dagegen bringt die Berufungswerberin vor, daß die ihrer Bestrafung zugrundeliegende KPZV-M zum einen deshalb gesetzwidrig sei, weil die verfahrensgegenständliche Parkfläche zu einer Bundesstraße gehöre, sodaß diese Verordnung nicht von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich, sondern vom Bezirkshauptmann zu erlassen gewesen wäre; zum anderen aber auch deshalb, weil vor deren Erlassung die entsprechenden Interessenvertretungen nicht gehört worden seien. Damit erweise sich aber auch die von der Gemeinde Mattighofen erlassene, auf die KPZV-M aufbauende Parkgebührenverordnung als gesetzwidrig.

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Braunau zu Zl.

VerkR96-12914-1995; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend zu klären war und mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt sowie der von der belangten Behörde ermittelte Sachverhalt nicht bestritten wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 1 und 2 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, der "durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht". Dagegen begeht nach § 6 Abs. 1 lit. b OöParkGebG derjenige eine Verwaltungsübertretung, der "sonstigen Geboten oder Verboten dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt".

Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich offenkundig, daß die Strafbestimmung des § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG als lex specialis zu jener ihrerseits bloß als Auffangtatbestand konzipierten Strafnorm des § 6 Abs. 1 lit. b OöParkGebG fungieren soll. Liegt daher ein Sachverhalt vor, wonach eine Hinterziehung bzw. Verkürzung der Parkgebühr verwirklicht wurde, so kann eine entsprechende Bestrafung folglich auch nur auf die erstgenannte Bestimmung gestützt werden.

4.2. Im gegenständlichen Fall wurde der Berufungswerberin nach dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses der Sachverhalt angelastet, ihr Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Kennzeichnung mittels eines gültigen Parkscheines abgestellt zu haben (nachdem sie für den davor gelegenen Zeitraum die Parkgebühr offenkundig ordnungsgemäß entrichtet hatte; vgl. S. 3 des Straferkenntnisses). Durch diese Handlung bzw. Unterlassung wurde aber offenkundig der Tatbestand (ob auch die übrigen Elemente der Strafbarkeit gegeben waren, kann im übrigen dahingestellt bleiben) der Verkürzung der Parkgebühr i.S.d. § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG erfüllt.

Indem sich das angefochtene Straferkenntnis jedoch fälschlicherweise explizit auf die Bestimmung des "§ 6 Abs. 1 lit.

b iVm 2 Abs. 1" OöParkGebG bezieht, hat die belangte Behörde dieses sohin im Lichte des § 44a Z. 2 VStG mit Rechtswidrigkeit belastet (vgl. z.B. statt vieler VwGH v.

27. April 1983, Zl. 82/03/0168).

Eine entsprechende Korrektur durch den Oö. Verwaltungssenat kam schon deshalb nicht in Betracht, weil dieser nach seiner ständigen Judikatur gemäß Art. 129 B-VG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 MRK lediglich als ein Organ der Rechtmäßigkeitskontrolle, nicht aber zugleich auch als eine Strafverfolgungsbehörde zu fungieren hat. Die Möglichkeit einer allfälligen Fortführung des Verfahrens unter Beachtung der maßgeblichen Verjährungsfristen hat diese vielmehr aus eigenem zu beurteilen.

4.3. Der vorliegenden Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG schon aus diesem Grund stattzugeben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben, ohne daß noch auf das weitere Sachvorbringen der Berufungswerberin eingegangen zu werden brauchte.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Berufungswerberin gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum