Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103731/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 7. Mai 1996 VwSen103731/2/Sch/<< Rd>>

Linz, 07.05.1996

VwSen 103731/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 7. Mai 1996
VwSen-103731/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 7. Mai 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des JvG vom 10. Oktober 1995 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 27. September 1995, VerkR96-3397-1995, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis hat mit Bescheid vom 27. September 1995, VerkR96-3397-1995, den Einspruch des Herrn JvG, gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 17. Mai 1995, VerkR96-3397-1995, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Die beeinspruchte Strafverfügung wurde laut Postrückschein am 31. Mai 1995 vom Berufungswerber persönlich übernommen.

Damit begann die gemäß § 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 14. Juni 1995. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 23. Juni 1995 eingebracht (zur Post gegeben).

Der Einspruch war daher von der Erstbehörde ohne Eingehen auf das Vorbringen des Einspruchwerbers als verspätet zurückzuweisen.

Zur Erläuterung des Berufungswerbers wird bemerkt, daß es sich bei einer Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

Die Berufung war sohin, ohne auf den der Verwaltungsstrafe zugrundeliegenden Sachverhalt eingehen zu können, als unbegründet abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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