Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103733/2/Gb/<< Rd>> Linz, am 28. Mai 1996 VwSen103733/2/Gb/<< Rd>>

Linz, 28.05.1996

VwSen 103733/2/Gb/<< Rd>> Linz, am 28. Mai 1996
VwSen-103733/2/Gb/<< Rd>> Linz, am 28. Mai 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des TG vom 11. April 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 5. Februar 1996, VerkR96-14105-1995, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 27 Abs.1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 5. Februar 1996, VerkR96-14105-1995, über Herrn TG, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 9 VStG iVm § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er als Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG nach außen hin zur Vertretung berufene Organ des Zulassungsbesitzers, Fa. DS GmbH, der Behörde auf Verlangen nicht binnen zwei Wochen (persönlich übernommen am 16. Oktober 1995) nach Zustellung Auskunft darüber erteilt habe, wer den PKW mit dem Kennzeichen am 16.

Mai 1995 vor 10.40 Uhr in Hartberg, Schmidtgasse, Höhe Haus Nr. , abgestellt habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Die Bezirkshauptmannschaft Hartberg hat mit Schreiben vom 3. Juli 1995 vom nunmehrigen Berufungswerber als das gemäß § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ des Zulassungsbesitzers Fa. DS GesmbH, des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen im Sinne des § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Lenkerauskunft begehrt. Da die genannte Behörde keine fristgerechte Auskunft erhalten hat, wurde der Aktenvorgang gemäß § 27 Abs.1 VStG zur Durchführung des Strafverfahrens (Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967) an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck weitergeleitet. Diese Behörde hat dann das Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt und mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis abgeschlossen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der örtlichen Zuständigkeit einer Behörde im Zusammenhang mit einem Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachtes der Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 folgendes ausgesprochen:

"Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ist der Ort, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist, somit der Sitz der anfragenden Behörde, der auch Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft ist (VwGH verst.Sen. vom 31.1.1996, 93/03/0156)." Mit diesem Erkenntnis weicht der Verwaltungsgerichtshof von seiner bisherigen einschlägigen Spruchpraxis, wonach als Tatort für Übertretungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 jener Ort angesehen wurde, an dem der Zulassungsbesitzer die Auskunft verweigert oder unrichtig erteilt hat, ab.

Im Lichte des zitierten Erkenntnisses kann daher eine Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens nicht gesehen werden, vielmehr ist diese bei der anfragenden Behörde, also der Bezirkshauptmannschaft Hartberg, gelegen gewesen.

Zu der im Erkenntnis ebenfalls aufgeworfenen Frage der Zuständigkeit der Berufungsbehörde ist zu bemerken, daß im vorliegenden Fall bereits die Rechtslage nach der VStG-Novelle 1995, BGBl.Nr. 620/1995, anzuwenden war. Gemäß § 51 Abs.1 VStG in der Fassung dieser Novelle ist Berufungsbehörde der unabhängige Verwaltungssenat jenes Landes, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Dies trifft auf den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich im Hinblick auf die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zu, sodaß die Berufungsentscheidung durch diesen Verwaltungssenat zu treffen war.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n


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