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des Landes Oberösterreich
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VwSen-103751/10/Ki/Shn

Linz, 04.07.1996

VwSen-103751/10/Ki/Shn Linz, am 4. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Johann M, vom 3. Mai 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 17. April 1996, Zl.VerkR96-5468-1995, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 27. Juni 1996 zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 2 Folge gegeben, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Hinsichtlich der Fakten 1 und 3 wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II: Hinsichtlich der Fakten 1 und 3 hat der Berufungswerber zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten einen Beitrag für das Berufungsverfahren in Höhe von insgesamt 460 S (ds jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

Bezüglich Faktum 2 entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG zu II: §§ 64 Abs.1 und 2 bzw 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Mit Straferkenntnis vom 17. April 1996, VerkR96-5468-1995, hat die BH Ried/Innkreis dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 23.6.1995 gegen 23.50 Uhr auf der B141, Str.Km im Gemeindegebiet Kirchheim/I die Zugmaschine (mit dieser Zugmaschine habe er den nicht zum Verkehr zugelassenen Tiefladeanhänger, Fahrgestellnummer 0725818 gezogen) gelenkt, wobei er 1. die Zugmaschine ohne gültige Zulassung verwendete, weil für diese nur eine eingeschränkte Zulassung für das Bundesland Niederösterreich vorgelegen ist (Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 2.3.1993, Zl.B/2-M-P1-93), 2. sich als Lenker vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar war, nicht davon überzeugte, daß die Zugmaschine den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, da das Abblendlicht vorne rechts defekt war, 3. den nicht zum Verkehr zugelassenen Anhänger mit einer Länge von 7,10 m ohne Bewilligung des Landeshauptmannes zog, obwohl an diesem die seitlichen Rückstrahler fehlten.

Er habe dadurch 1) § 36 lit.a KFG 1967, 2) § 14 Abs.1 iVm § 102 Abs.1 KFG 1967 und 3) § 104 Abs.7 KFG 1967 iVm § 62 Abs.1 Z4 KDV 1967 verletzt und es wurden über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 Strafen in Höhe von 1) 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) bzw 2) und 3) jeweils 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 8 Stunden) verhängt.

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 260 S (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Berufungswerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 3. Mai 1996 Berufung und beantragte eine mündliche Berufungsverhandlung an Ort und Stelle anzuberaumen und die beantragten Beweise aufzunehmen, den bekämpften Bescheid aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen bzw in eventu die Geldstrafe herabzusetzen.

In der Begründung führt der Berufungswerber aus, daß für die Zugmaschine eine eingeschränkte Zulassung wegen der möglichen Überbreite der Zugmaschine bestehe. Daraus ergebe sich implizit, daß es nicht einer anderslautenden Zulassung, nämlich einer uneingeschränkten Zulassung für das gesamte Bundesgebiet für den Fall, daß die Zugmaschine die zulässige Breite nicht überschreitet, bedürfe. Vielmehr ergebe sich geradezu eindeutig, daß die Zulassung lediglich für den Fall einer möglichen Überbreite der Zugmaschine auf das Land Niederösterreich eingeschränkt sei. Für den Fall, daß diese Zugmaschine die normale Breite von 2,5 m aufweise, gelte diese Einschränkung der Zulassung nicht mehr und trete daher die uneingeschränkte Zulassung ein. Die verfahrensgegenständliche Zugmaschine lasse sich durch eine Umstellung der Räder von 2,50 m auf 3,10 m verbreitern.

Weiters bestreitet der Berufungswerber, daß er die Zugmaschine zur Tatzeit am Tatort gelenkt habe. Wenn sich der Berufungswerber gegenüber den Gendarmeriebeamten als für die Abwicklung kompetent vorgestellt hatte, da sich Herr P zu diesem Zeitpunkt um Abschlepphilfe bemühte und nicht anwesend war, so beruhe dies lediglich auf einem Mißverständnis der Aussagen. Dieses Mißverständnis habe jedoch der Berufungswerber an einem der darauffolgenden Tage in Anwesenheit des erhebenden Gendarmeriebeamten klargestellt. Auch liege in Ermangelung des Lenkens der besagten Zugmaschine samt Anhänger durch den Beschuldigten keine Übertretung der §§ 36 lit.a, 14 Abs.1 iVm 102 Abs.1 KFG und § 104 Abs.7 KFG iVm § 62 Abs.1 Z4 KDV vor.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27. Juni 1996 Beweis erhoben.

Bei dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber sowie als Zeugen der Zulassungsbesitzer der verfahrensgegenständlichen Zugmaschine Anton P sowie der Gendarmeriebeamte RI K einvernommen. Ein Vertreter der belangten Behörde hat an der Verhandlung ebenfalls teilgenommen.

I.5. Der Berufungswerber hat sich bei seiner Einvernahme gerechtfertigt, daß seine ursprüngliche Angabe, er habe sich am Vorfallsort als Lenker ausgegeben bzw er habe gesagt, daß er von P beauftragt wurde, den Transport durchzuführen, ein Mißverständnis sein müsse. P sei nämlich um eine Abschlepphilfe gefahren und er habe sich, als die Gendarmerie gekommen ist, als für zuständig für das Fahrzeug gefühlt. Er selbst habe sich zum Vorfallszeitpunkt als Beifahrer im PKW des Bruders von Herrn P befunden. Er habe die Zugmaschine lediglich als Leerfahrzeug von G nach Braunau gelenkt, anschließend habe Herr P das beladene Fahrzeug von Braunau weggefahren. Die Frage des Lenkens sei zum Vorfallszeitpunkt eher ein Nebenaspekt gewesen, zumal im Mittelpunkt des Gespräches mit dem Gendarmeriebeamten der Zustand des Fahrzeuges im Vordergrund stand.

Hinsichtlich des defekten rechten Abblendlichtes führte der Berufungswerber aus, daß dieses bis zum Fahrtantritt noch funktioniert habe. Er habe beim Beladen des Fahrzeuges geholfen und zusammen mit P die Einrichtungen kontrolliert.

Befragt, ob ihm bekannt sei, daß am verfahrensgegenständlichen Anhänger seitliche Rückstrahler angebracht sein müßten, führte er aus, daß ihm dies nicht bekannt sei.

Auf die Frage, warum das Fahrzeug hängen geblieben ist, führte der Berufungswerber aus, daß der Grund dafür gewesen sein dürfte, daß es geregnet habe. Ob sich P verschaltet habe, könne er nicht sagen.

Der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, welcher zugleich als Beschuldigter bzw Berufungswerber in einem gegen ihn wegen dieses Vorfalles gerichteten Verfahren geladen war, sagte als Zeuge nach Belehrung auf sein Entschlagungsrecht aus, daß er zum fraglichen Zeitpunkt, nämlich zum Zeitpunkt des Hängenbleibens, das Fahrzeug gelenkt hat. Der Berufungswerber (M) sei im Fahrzeug seines Bruders mitgefahren.

Er sei im unteren Bereich des Berges, welcher in einer Linkskurve verläuft und genau dort, wo die Kuppe ist und wo die Steigung am höchsten ist, hängen geblieben, die Räder hätten durchgedreht. Er habe noch zurückzuschalten probiert und auch noch einmal anzufahren versucht. M bzw sein Bruder hätten Keile untergelegt, aber es sei nicht möglich gewesen, weiterzukommen. Er habe dann seinen Bruder und M bei der Garnitur zurückgelassen und sie beauftragt, sie mögen die Unfallstelle absichern.

RI K sagte als Zeuge aus, daß er sich an den Vorfall noch erinnern könne, zumal es sich um keine unbedeutende Amtshandlung gehandelt hat. Er selbst habe die Amtshandlung an Ort und Stelle geführt. Auf die Frage, wer Lenker des Fahrzeuggespannes gewesen ist, sei M zu ihm hergekommen und habe sich namentlich vorgestellt und zu ihm gesagt, daß er der Lenker von dem Fahrzeug sei. Er habe sich dann erkundigt, was tatsächlich vorgefallen ist. M habe sich nachher mit seinem Führerschein ausgewiesen, nach einiger Zeit sei Pömmer mit einem Fahrzeug am Ort der Amtshandlung erschienen und habe sich ihm gegenüber als Zulassungsbesitzer ausgewiesen. Bevor die Fahrzeuge weggeschleppt wurden, habe er M befragt, wie er sich rechtfertigen würde. M habe ihm erklärt, daß sie schon im Laufe des Tages von Niederösterreich nach Braunau gefahren wären, ursprünglich wäre P der Lenker gewesen. In B sei der Radlader aufgeladen worden, die Fahrt nach Braunau zurück nach Niederösterreich habe er (M) im Auftrag P durchgeführt.

Gegen Ende der Amtshandlung sei M selbstverständlich informiert worden, daß er zur Anzeige gebracht werde.

Ausdrücklich befragt, ob er sich vorstellen könne, daß nicht doch am Vorfallsort P das Fahrzeug gelenkt habe und daß sich der andere lediglich als verantwortlich bezeichnet hätte, führte der Zeuge aus, daß er niemanden auf frischer Tat betreten habe. Er habe nur gefragt, wer der Lenker dieses Gespannes gewesen sei und dort habe sich M als Lenker deklariert. P habe am Vorfallsort nie behauptet, daß er selbst gelenkt hätte. Daß P behauptet, der Lenker gewesen zu sein, habe er erstmals bei seiner Einvernahme vor der BH Ried erfahren.

I.6. In freier Beweiswürdigung und nach rechtlicher Beurteilung hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

I.6.1. Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, daß das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

Gemäß § 14 Abs.1 leg.cit. müssen Kraftwagen vorne mit Scheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen paarweise weißes oder gelbes Fernlicht und weißes oder gelbes Abblendlicht ausgestrahlt werden kann.

Dazu wird zunächst festgestellt, daß auch im Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz "in dubio pro reo" anzuwenden ist, wonach das für den Beschuldigten günstigste Verfahrensergebnis der Entscheidung zugrundezulegen ist.

Wenn sohin nach Durchführung aller Beweise und eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem genannten Grundsatz ein Freispruch zu erfolgen.

Unabhängig davon, ob der Berufungswerber tatsächlich zum Vorfallszeitpunkt Lenker der verfahrensgegenständlichen Zugmaschine war (siehe Pkt 1.6.2), hat er bei seiner Einvernahme glaubwürdig ausgesagt, daß er zusammen mit dem Zulassungsbesitzer die Beleuchtungseinrichtungen kontrolliert habe und das rechte Abblendlicht bis zum Fahrtantritt noch funktioniert hat. Diese Aussage ist nicht zu widerlegen, zumal es natürlich vorkommen kann, daß der Defekt an der Beleuchtungseinrichtung erst während der Fahrt eintritt. Aus diesem Grunde kann die dem Beschuldigten unter Faktum 2 zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht mit der für eine Bestrafung ausreichenden Sicherheit nachgewiesen werden, weshalb diesbezüglich der Berufung Folge zu geben und das Strafverfahren - in dubio pro reo einzustellen war (§ 45 Abs.1 Z1 AVG).

I.6.2. Gemäß § 36 lit.a KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs.7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischen Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden.

Gemäß § 104 Abs.7 KFG 1967 dürfen nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger mit Kraftfahrzeugen außer Motorfahrrädern nur gezogen werden, wenn die durch Verordnung hiefür festgesetzten Voraussetzungen vorliegen.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so dürfen nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes gezogen werden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich sie gezogen werden sollen.

An nicht zum Verkehr zugelassenen Anhängern, deren Länge einschließlich der Deichsel 6 m übersteigt, muß gemäß § 62 Abs.1 Z4 KDV 1967 an beiden Längsseiten je ein gelbroter Rückstrahler angebracht sein.

Die diesbezüglich dem Berufungswerber vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen gründen sich auf die Tatsache, daß diesem unterstellt wird, er habe die Zugmaschine zum Vorfallszeitpunkt am vorgeworfenen Tatort gelenkt, was von ihm im Rahmen der Berufung bestritten wird.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens gelangt jedoch die erkennende Berufungsbehörde zur Auffassung, daß die Erstbehörde zu Recht von der Lenkereigenschaft des Berufungswerbers ausgegangen ist. Wenn er auch nunmehr diese Lenkereigenschaft bestreitet, so hat er doch in seiner ersten Reaktion am Vorfallsort sich dem Gendarmeriebeamten als Lenker zu erkennen gegeben. Die diesbezügliche Aussage des als Zeugen einvernommenen Gendarmeriebeamten ist schlüssig und steht nicht in Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens. Der Beamte machte im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung einen äußerst glaubwürdigen Eindruck und er konnte sich an den Vorfall noch in allen Einzelheiten erinnern. Er hat überdies seine Aussage in Kenntnis der Folgen einer allfälligen falschen Zeugenaussage getätigt und es wird ihm auch nicht unterstellt, daß er den Berufungswerber willkürlich belasten würde.

Der Berufungswerber seinerseits konnte sich natürlich, auch wenn er im Parallelverfahren als Zeuge anwesend war, in seinem Verfahren in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn verwertet werden, aufgrund des Ermittlungsverfahrens wird jedoch angenommen, daß tatsächlich er der Lenker des Zugfahrzeuges am Vorfallsort gewesen ist. Herr P wollte den Berufungswerber naturgemäß entlasten, es wird jedoch diesbezüglich der Aussage des Gendarmeriebeamten aus den bereits dargelegten Gründen mehr Gewicht beigemessen, außerdem wird durchaus nicht verkannt, daß letztlich auch Herr P am Vorfallsort das Fahrzeug gelenkt haben könnte, und zwar nachdem ursprünglich der Berufungswerber "hängen geblieben" ist, um zu versuchen, dieses wieder in Gang zu bringen.

Der Gendarmeriebeamte hat überdies den Berufungswerber davon in Kenntnis gesetzt, daß er ihn wegen des Lenkens der Zugmaschine zur Anzeige bringen werde und es hat der Berufungswerber auch auf diesen Hinweis hin die Lenkereigenschaft ursprünglich nicht bestritten. Ein Mißverständnis des Gendarmeriebeamten wird in diesem Punkt ausgeschlossen.

Darüber hinaus war offensichtlich auch der Bruder des Herrn P beim gegenständlichen Vorfall anwesend. Dennoch hat es der Rechtsvertreter des Berufungswerbers nicht für nötig befunden, diese Person als Zeugen anzubieten, obwohl dieser - vom Verfahren unbeteiligt - eine entsprechende Aussage hätte machen können. Die erkennende Berufungsbehörde verkennt in diesem Zusammenhang nicht, daß aufgrund des Offizialmaximes eine amtswegige Zeugenladung möglich bzw unter besonderen Umständen geboten sein könnte. Im vorliegenden Falle bestehen jedoch schon aufgrund der Aussage des Gendarmeriebeamten bzw der ersten Reaktion des Berufungswerbers am Tatort keine Bedenken, daß der von der Erstbehörde angenommene Sachverhalt richtig ist.

Was das Vorbringen anbelangt, der Berufungswerber habe das Mißverständnis an einem der darauffolgenden Tage in Anwesenheit des erhebenden Gendarmeriebeamten klargestellt, so wird auch in dieser Argumentation eine bloße Schutzbehauptung gesehen, zumal der Gendarmeriebeamte ausdrücklich erklärt hat, daß er erstmals bei seiner Einvernahme vor der BH Ried erfahren habe, daß P behauptet hat, der Lenker gewesen zu sein.

Aufgrund der dargelegten Erwägungen gelangt der O.ö.

Verwaltungssenat zur Auffassung, daß die BH Ried/I zu Recht davon ausgegangen ist, daß der Berufungswerber das Fahrzeug zum vorgeworfenen Zeitpunkt am vorgeworfenen Tatort gelenkt hat.

Was das Vorbringen anbelangt, die Einschränkung der Zulassung der Zugmaschine für das Bundesland Niederösterreich beziehe sich lediglich auf die Möglichkeit der Überbreite des Fahrzeuges, wird diesem entgegengehalten, daß laut vorliegender Kopie des Zulassungsscheines in diesem Schein ausdrücklich eingetragen ist, daß wegen der größten Breite für die Zulassung zum Verkehr der § 39 KFG 1967 anzuwenden sei. Weiters wird auf den Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung vom 2.3.1993, Zl. B/2-M-P1-93/Kno, verwiesen. Gemäß diesem Bescheid wurde die verfahrensgegenständliche Zulassung spruchgemäß ausschließlich zum Verkehr auf allen Straßen mit öffentlichem Verkehr im Bundesland Niederösterreich eingeschränkt zugelassen. Daraus ergibt sich in aller Klarheit, daß, auch wenn es im vorliegenden Falle auch möglich ist, durch Verstellen der Felgenbreite eine "Normalbreite" einzustellen, das Fahrzeug ausschließlich im Bundesgebiet Niederösterreich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden darf. Darüber hinaus wäre eine bedingte eingeschränkte Zulassung iSd § 39 Abs.1 KFG 1967 im vorliegenden Falle nicht zulässig, zumal nach dem Wortlaut dieser Bestimmung eine bedingte Zulassung nur bei Fahrzeugen zur Güterbeförderung, bei denen lediglich das höchste zulässige Gesamtgewicht oder die höchsten zulässigen Achslasten oder beide die in § 4 Abs.7, 7a und 8 angeführten Höchstgrenzen übersteigen bzw für Fahrzeuge, an denen gemäß § 28 Abs.6 Streu- oder Schneeräumgeräte angebracht werden dürfen und deren größte Breite nur bei angebrachten Geräten die im § 4 Abs.6 Z2 angeführte Höchstgrenze übersteigt, zulässig ist.

Das Vorbringen, jeder Lenker könne davon ausgehen, daß für den Fall, daß die Zugmaschine nicht überbreit ist, er uneingeschränkt im ganzen Bundesgebiet fahren könne, kann deshalb nicht als Schuldentlastung gewertet werden, zumal jeder Kraftfahrzeuglenker verpflichtet ist, sich vor Antritt der Fahrt hinsichtlich der rechtlichen bzw faktischen Gegebenheiten bezüglich des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges zu informieren.

Der Vorwurf, der mit der Zugmaschine gezogene nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger mit einer Länge von 7,10 m sei ohne Bewilligung des Landeshauptmannes gezogen worden, obwohl an diesem die seitlichen Rückstrahler fehlten, wird nicht bestritten. Diesbezüglich haben sowohl der Berufungswerber als auch der Zulassungsbesitzer erklärt, daß ihnen diese Vorschrift nicht bekannt war. Von einem fachlich befähigten Kraftfahrzeuglenker ist jedoch zu erwarten, daß er sich spätestens vor Fahrtantritt über die entsprechenden rechtlichen Normen informiert.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, daß die unter Faktum 1 und 3 des angefochtenen Straferkenntnisses bezeichneten Verwaltungsübertretungen objektiv als erwiesen anzusehen sind und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, die den Berufungswerber in diesen Punkten in subjektiver Hinsicht entlasten könnten.

1.7. Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so hat der Gesetzgeber generell für Übertretungen des KFG 1967 eine Höchstgeldstrafe bis zu 30.000 S vorgesehen und damit zum Ausdruck gebracht, daß Übertretungen des KFG 1967 einen erheblichen Unrechtsgehalt aufweisen.

Die BH Ried i.I. hat in der Begründung des Straferkenntnisses die Gründe für die Strafbemessung hinreichend dargelegt und von ihrem Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht.

Unter Berücksichtigung der - unbestrittenen - Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers und des Strafmilderungsgrundes der bisherigen Unbescholtenheit hat die BH Ried i.I. die Strafen tat- und schuldangemessen festgesetzt. Sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen ist eine Herabsetzung der Strafen nicht vertretbar.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Mag. K i s c h

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