Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103754/2/Gb/<< Rd>> Linz, am 21. Mai 1996 VwSen103754/2/Gb/<< Rd>>

Linz, 21.05.1996

VwSen 103754/2/Gb/<< Rd>> Linz, am 21. Mai 1996
VwSen-103754/2/Gb/<< Rd>> Linz, am 21. Mai 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des MH ohne Datumsangabe gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. April 1996, VerkR96-4045-1996-K, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.

II. Als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat der Berufungswerber 600 S, ds 20 % der verhängten Strafe, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkennt nis vom 9. April 1996, VerkR96-4045-1996-K, über Herrn MH, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 3.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt, weil er am 11. Februar 1996 um 12.30 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der Eisenbundesstraße bei Straßenkilometer 40,292, im Ortsgebiet von Losenstein in Richtung Reichraming, mit einer Geschwindigkeit von 95 km/h gelenkt und dabei die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 45 km/h überschritten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 300 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Die im bekämpften Straferkenntnis zitierte Strafsanktionsnorm des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 sieht Geldstrafen bis zu 10.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit Arrest bis zu zwei Wochen vor.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Aufgrund der Tatsache, daß die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 45 km/h überschritten worden ist, ist das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, als erheblich zu bezeichnen. Da in einem Ortsgebiet erfahrungsgemäß mit einem vermehrten Verkehrsaufkommen, insbesondere auch einem vermehrten Fußgängerverkehr zu rechnen ist, und der Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 90 % (!), kann von Glück gesprochen werden, daß diese Geschwindigkeitsüberschreitung keine sonstigen nachteiligen Folgen nach sich gezogen hat. In Anbetracht der möglichen Gefährdung durch die deutlich überhöhte Geschwindigkeit ist ein grob fahrlässiges Verhalten des Berufungswerbers festzustellen.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Berufungswerber tritt der von der belangten Behörde getätigten Schätzung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse insofern entgegen, als er angibt, daß er als Alleinverdiener ein Monatseinkommen von 12.500 S hat.

Zudem legt er eine Bestätigung seines Arbeitgebers vor, mit welcher bestätigt wird, daß der monatliche Bruttogrundlohn des Berufungswerbers 16.569 S beträgt. Auch unter Berücksichtigung, daß die Erstbehörde als monatliches Nettoeinkommen 15.000 S annimmt, kann dennoch nicht davon ausgegangen werden, daß die belangte Behörde diese Verhältnisse nicht im Sinne des Gesetzes berücksichtigt hätte. Nach der Entscheidung des VwGH vom 27.9.1989, 89/03/0236, widerspricht im Hinblick auf das erhebliche Ausmaß einer Geschwindigkeitsüberschreitung (von über 35 %) durch einen nicht einschlägig vorbestraften Beschuldigten mit mittlerem Einkommen und Sorgepflichten für vier Personen bereits aus spezialpräventiven Gründen eine verhängte Geldstrafe in der Höhe von 3.000 S nicht dem Gesetz, und zwar auch bei Berücksichtigung von guten Sicht- und Fahrbahnverhältnissen.

Daß durch die Wahl einer solchen Geschwindigkeit (176 km/h statt der erlaubten 130 km/h) die Verkehrssicherheit ganz erheblich reduziert wurde, bedarf keiner näheren Erörterung und ist jedermann einsichtig.

In Zusammenschau mit den oben angeführten Erwägungen ist die verhängte Strafe durchaus tat- und schuldangemessen, wobei zugunsten des Berufungswerbers ein gewisses Maß an Einsichtigkeit gewertet werden konnte. Erschwerend war eine einschlägige Vormerkung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Hinsichtlich des Antrages, die Strafe in Monatsraten vorzuschreiben, darf auf § 53a VStG hingewiesen werden, wonach diese Anordnung die Behörde, die in erster Instanz entschieden hat, zu treffen hat.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n


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