Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103756/2/Weg/Ri

Linz, 17.05.1996

VwSen-103756/2/Weg/Ri Linz, am 17. Mai 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des E K, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. E und Dr. K, vom 29. April 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ... vom 16. April 1996, VerkR96..., zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24,§ 31 Abs.3, § 45 Abs.1 Z2, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ... hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 4.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden verhängt, weil dieser am 18. April 1993 um 16.30 Uhr den PKW ... (D) auf der A.. in Richtung ... gelenkt und dabei im Gemeindegebiet von ... zwischen Kilometer ... und Kilometer ... die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 64 km/h überschritten hat.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 400 S in Vorschreibung gebracht.

2. Die rechtzeitige und auch sonst zulässige Berufung zeigt mehrere Rechtswidrigkeiten betreffend das gegenständliche Verfahren auf, wobei vor allem der angezogenen Verjährung besondere Bedeutung zukommt.

3. Es steht fest, daß das gegenständliche Straferkenntnis am 17. April 1996 zugestellt wurde und infolge der Berufung vom 29. April 1996, welcher aufschiebende Wirkung zukommt, nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Der Beschuldigte soll die ihm zur Last gelegte Tat am 18. April 1993 begangen haben.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist, drei Jahre vergangen sind.

Eine allenfalls bestätigende Berufungsentscheidung würde, da die Berufung selbst erst nach Ablauf von drei Jahren vorgelegt wurde, erst nach Ablauf der Strafbarkeitsverjährung erlassen werden können, was gemäß § 31 Abs.3 VStG unzulässig ist (vgl.VwGH 5. Dezember 1977, Slg. 9447A).

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG ist von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen.

Ein derartiger Umstand liegt im gegenständlichen Fall vor, sodaß spruchgemäß zu entscheiden war, ohne auf die sonstigen Berufungsausführungen eingehen zu müssen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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