Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103758/22/Bi/Fb

Linz, 01.10.1996

VwSen-103758/22/Bi/Fb Linz, am 1. Oktober 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitz: Dr. Wegschaider, Berichterin: Mag. Bissenberger, Beisitz: Dr. Weiß) über die Berufung des Herrn K S, I, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.

V S, L, L, vom 30. April 1996 gegen Punkt 2) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 15. April 1996, VerkR96-4768-1995/Bi/Pr, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 3. und 18. September 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruchs keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 20.000 S herabgesetzt wird.

II. Der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 2.000 S; im Rechtsmittelverfahren fallen keine Kosten an.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG, §§ 99 Abs.1 lit.b iVm 5 Abs.2 StVO 1960.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten unter anderem im Punkt 2) wegen der Übertretung gemäß §§ 5 Abs.2 iVm 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 25.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen verhängt, weil er am 28.

November 1995 um 23.40 Uhr seinen PKW, Kennzeichen , auf der P B im Gemeindegebiet von I von K kommend bis zu seinem Wohnhaus in I gelenkt und sich am 28. November 1995 um 23.45 Uhr bei seinem Wohnhaus in I trotz Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Gleichzeitig wurde ihm ein anteiliger Verfahrenskostenbeitrag von 2.500 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige, aus drei Mitgliedern bestehende 4.

Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 3. und 18. September 1996 fand eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung statt, bei der der Rechtsmittelwerber und sein rechtsfreundlicher Vertreter, Rechtsanwalt Dr. S, ebenso gehört wurden wie der Vertreter der Erstinstanz, Herr B, und bei der E R M, V L, C S, RI F G und RI F W zeugenschaftlich einvernommen wurden.

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er habe das Fahrzeug zum maßgeblichen Zeitpunkt weder gelenkt noch in Betrieb genommen, sodaß die Aufforderung zum Alkotest nicht gerechtfertigt gewesen sei. Es sei richtig, daß er den Alkotest verweigert habe, und zwar deshalb, weil er tatsächlich alkoholisiert gewesen sei. Die Erstinstanz habe die von ihm angebotenen Zeugen nicht gehört, sondern sich nur auf die Aussagen der beiden Gendarmeriebeamten gestützt.

Den PKW habe zum maßgeblichen Zeitpunkt V L gelenkt, was sowohl seine Gattin als auch der Zeuge E M, der bei Fahrtantritt einen Computer im PKW deponiert hatte, gesehen hätten.

Er sei bei der Fahrt auf dem Rücksitz hinter dem Lenker gesessen und hatte nach der Rückkehr zu seinem Haus etwa 10 m zurückgelegt, als sich die Beamten genähert hätten.

Diese hätten sich offenbar in der Person des Lenkers geirrt und es verabsäumt, sich diesbezüglich zu informieren, obwohl sich der PKW in unmittelbarer Nähe des Hauses und Herr L am Lenkersitz befunden habe. Der Vorfall habe sich gegen Mitternacht ereignet und aufgrund der Lichtverhältnisse sei von einem Wahrnehmungsirrtum der beiden Beamten auszugehen. Er beantragt daher die Aufhebung des Straferkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhand lung, bei der beide Parteien gehört, die oben angeführten Zeugen einvernommen und im Hinblick auf die Nachfahrtstrecke und die örtlichen Gegebenheiten beim Haus I ein Ortsaugenschein durchgeführt wurden.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Die beiden Gendarmeriebeamten RI G und RI W befanden sich am 28. November 1995 gegen 23.40 Uhr während einer Zivilpatrouille mit einem Zivilfahrzeug in der Ausbuchtung der Bushaltestelle der B im Kreuzungsbereich mit dem Autobahnzubringer Richtung A, wobei das Zivilfahrzeug in Fahrtrichtung K bzw Autobahnzubringer abgestellt war. RI W führte vom Lenkersitz aus eine Funkanfrage durch, wobei ihm der aus Richtung K kommende und nach links in Richtung I etwas knapp einbiegende PKW des Rechtsmittelwerbers auffiel, in dem er im Licht der Straßenbeleuchtung diesen persönlich auf dem Lenkersitz und allein im Fahrzeug erkannte. RI W machte den auf dem Beifahrersitz befindlichen RI G darauf aufmerksam, daß gerade der Rechtsmittelwerber vorbeigefahren sei, von dem ihm bekannt sei, daß dieser derzeit keine Lenkerberechtigung besitze, weil er ihm selbst den Entzugsbescheid vor einigen Wochen zugestellt habe. Die Beamten entschlossen sich zur Nachfahrt und RI W wendete in einem Zug das Zivilfahrzeug und fuhr dem PKW Richtung I nach, konnte aber auf diesen nicht aufschließen.

Ca 1,5 km nach dem Standort des Zivilfahrzeuges befindet sich auf der rechten Seite der B das Haus des Rechtsmittelwerbers, zu dem von der Bundesstraße aus eine ca 70 m lange Einfahrt, die rechts von einer ca 3 m hohen Hecke begrenzt wird, einbiegt. Das Beweisverfahren hat ergeben, daß sich, als das Zivilfahrzeug in die Einfahrt einbog, der PKW des Rechtsmittelwerbers bereits beim Haus, und zwar am dortigen überdachten Garagenvorplatz, befand, wobei beide Beamte bestätigten, daß eine Person auf der linken, dh auf der Fahrerseite des PKW - ob vorne oder hinten war nicht zu sehen ausstieg. Nach Aussagen beider Gendarmeriebeamter lenkte RI W das Zivilfahrzeug bis zum Ende der Einfahrt und blieb etwas versetzt hinter dem PKW des Rechtsmittelwerbers, der inzwischen auf dem Weg zur rechtsseitig gelegenen Haustür war, stehen. Die Lichtverhältnisse zum damaligen Zeitpunkt waren nach Aussagen beider Gendarmeriebeamter jedenfalls ausreichend, sodaß sie keine Taschenlampen benötigten; laut Aussage des Rechtsmittelwerbers wäre die mit dem damals defekten Bewegungsmelder verbundene Lampe rechts neben der Haustür nur vom Inneren des Hauses einzuschalten und es wäre zum damaligen Zeitpunkt dunkel gewesen.

RI W sprach den Rechtsmittelwerber an, wies sich mit der Zivildienstmarke aus, verlangte die Fahrzeugpapiere und stellte fest, daß der Rechtsmittelwerber offensichtlich stärker alkoholisiert war. Aufgrund der eindeutigen Symptome wie der Alkoholfahne, der unsicheren Aussprache und des etwas schwankenden Ganges forderte er ihn auf, zwecks Durchführung einer Atemluftprobe mit dem Zivilfahrzeug zum Gendarmerieposten K mitzufahren, was dieser nicht direkt ablehnte, jedoch ausweichende Antworten gab und offenbar ins Haus wollte. Nach übereinstimmenden Aussagen beider Gendarmeriebeamter wurde der Rechtsmittelwerber mehrmals aufgefordert, einen Alkotest abzulegen, wurde aber nicht direkt gefragt, ob er selbst den PKW gelenkt hätte, weil ihnen dies nach ihren eigenen Wahrnehmungen eindeutig erschien.

Das Beweisverfahren hat auch ergeben, daß während der nur wenige Minuten dauernden Amtshandlung die Gattin des Rechtsmittelwerbers, die beim Schlafengehen durch den bellenden Hund auf den Vorfall aufmerksam geworden war und nachsehen wollte, zur Haustür kam, diese öffnete und ihren Gatten flankiert von zwei Gendarmeriebeamten vor der Tür stehen sah. Sie schloß daraufhin die Tür, um sich etwas Wärmeres anzuziehen, jedoch waren bei ihrem Wiedererscheinen die Gendarmeriebeamten bereits weggefahren.

Beiden Gendarmeriebeamten ist vor und während der Amtshandlung keine weitere Person im Bereich des Beschuldigten-PKW aufgefallen und GI G hat ausgeführt, er habe während der Amtshandlung vom Bereich der Haustür zum abgestellten PKW gesehen und ihm wäre eine auf dem Lenkersitz befindliche Person mit Sicherheit aufgefallen.

Der Rechtsmittelwerber hat ausgeführt, er sei am Nachmittag des 28. November 1995 beim Begräbnis der Nachbarin gewesen, wobei der Zeuge L, der damalige Geschäftsführer seiner tschechischen Firma, für ihn - wie wegen des Entzuges seiner Lenkerberechtigung des öfteren - Fahrerdienste durchgeführt hätte. Nach dem Begräbnis habe er sich in einem Lokal in K mit seinem Halbbruder, dem Zeugen M, getroffen, der - auf sein Entschlagungsrecht aufmerksam gemacht - bei seiner Zeugenaussage diesen Termin, bei dem es um ein konkretes Projekt samt Kalkulationen gegangen sei, bestätigt hat. Er konnte sich nach eigenen Angaben an diesen Termin deshalb genau erinnern, weil er dem Rechtsmittelwerber seinen Laptop mit den zugehörigen Disketten übergeben und auf den Beifahrersitz des Beschuldigtenfahrzeuges gelegt habe, weil er noch befürchtet habe, die Disketten könnten in der Kälte Schaden nehmen. Der Zeuge M hat zwar bestätigt, daß vor der Abfahrt des PKW der Zeuge L auf dem Lenkersitz gesessen sei, sich der Laptop auf dem Beifahrersitz befunden habe und der Rechtsmittelwerber hinter dem Lenkerplatz eingestiegen sei.

Beim Wegfahren hat er den PKW aber nicht mehr beobachtet.

Der Zeuge V L hat ausgeführt, er sei an diesem Tag mit dem Beschuldigten-PKW gefahren und habe den Rechtsmittelwerber zum Begräbnis gebracht und währenddessen im Auto gewartet.

Anschließend hätte der Rechtsmittelwerber im "S" Herrn M getroffen, der auch bei der Abfahrt des PKW dabeigewesen sei.

Der Zeuge konnte sich nicht an einen Vorfall mit einem Computer oder einem Laptop erinnern und hat zwar bestätigt, daß der Rechtsmittelwerber Beifahrer gewesen sei, konnte aber dessen Sitzplatz nicht mehr benennen. Er hat weiters ausgeführt, daß er beim Haus des Rechtsmittelwerbers vor der linken der beiden Garagen geparkt habe und im Auto sitzengeblieben sei, in der Meinung, der Rechtsmittelwerber würde ihm das Garagentor aufmachen, das nur händisch zu öffnen sei. Er habe zwar mitbekommen, daß zwei Männer gekommen seien, die mit dem Rechtsmittelwerber gesprochen hätten, aber er habe weder das Gespräch gehört noch sich sonst irgendwie bemerkbar gemacht. Er habe auch nicht mitbekommen, daß die Männer Gendarmeriebeamte gewesen seien, obwohl er ihre Kleidung als Uniform, allerdings ohne Kappen, gedeutet habe. Nachdem die Männer weggefahren seien, habe er im Haus des Rechtsmittelwerbers, im Gästezimmer im 1. Stock, übernachtet und sei am nächsten Morgen nach Tschechien gefahren.

Er habe zu diesem Zeitpunkt einen tschechischen Führerschein besessen und habe auch im "S" nichts getrunken gehabt.

Die Zeugin C S hat - auf ihr Entschlagungsrecht aufmerksam gemacht - bestätigt, daß ihr, als sie nach dem Umziehen zur Haustür gehen und mit den Gendarmeriebeamten sprechen wollte, der Rechtsmittelwerber und der Zeuge L entgegengekommen seien, wobei der Zeuge diese Nacht, wie schon öfter, im Gästezimmer geschlafen habe. Sie nehme daher an, daß der Zeuge L, wie ihr von diesem und auch von ihrem Gatten bestätigt worden sei, den PKW zum maßgeblichen Zeitpunkt gelenkt habe.

Der Rechtsmittelwerber hat ausgeführt, ihm sei weder an der genannten Position ein Gendarmeriefahrzeug noch dessen Nachfahrt aufgefallen und, nachdem der Zeuge L den PKW vor der linken, am weitesten von der Haustür entfernten Garage geparkt habe, sei er links hinten ausgestiegen und Richtung Haustür gegangen. Der Zeuge L sei im unbeleuchteten Fahrzeug sitzengeblieben, auch als die beiden Gendarmeriebeamten gekommen seien. Es sei nicht vereinbart gewesen, daß der Zeuge warte, daß er ihm die Garagentür öffne, und deshalb sitzengeblieben sei. Es könne aber auch sein, daß der Zeuge L Angst gehabt habe und deshalb nicht ausgestiegen sei. Auf die Aufforderung zum Alkotest durch RI W habe er mit der Frage reagiert, warum er einen Alkotest machen solle, und er habe auch gesagt, er sehe keinen Grund, weil er bereits zuhause sei und nicht mehr wegfahren wolle. Die Beamten hätten ihn nie dezidiert gefragt, ob er selbst das Fahrzeug gelenkt habe. Er habe auch keine Veranlassung gesehen, sie auf den Zeugen L, der ja noch im Fahrzeug gesessen sei, hinzuweisen.

Er habe die Beamten dann seines Grundstückes verwiesen und, als diese weggewesen seien, sei Herr L ausgestiegen und mit ihm ins Haus gegangen.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt in freier Beweiswürdigung zu der Auffassung, daß die Aussagen von RI W, dem der Rechtsmittelwerber nur aufgrund der Zustellung des Führerscheinentzugsbescheides bekannt war, insofern schlüssig sind, als die Wahrnehmung der auf dem Lenkersitz des vorbeifahrenden PKW befindlichen Person bei der geringen Entfernung zum Zivilfahrzeug und der auch vom Rechtsmittelwerber bestätigten Straßenbeleuchtung im Kreuzungsbereich der B mit dem Autobahnzubringer nach der allgemeinen Lebenserfahrung ebenso möglich sein mußte wie die gleichzeitige Feststellung, daß sich im PKW keine weitere Person mehr befunden hat. BI G konnte sich dazu nicht äußern, weil ihm aufgrund der durchgeführten Funkabfrage der vorbeifahrende PKW nicht aufgefallen ist. Glaubwürdig ist auch, daß ein Aufschließen auf das Beschuldigtenfahrzeug und dessen Anhaltung aufgrund des erst durchzuführenden Wendemanövers des Zivilfahrzeuges nicht möglich war, wobei aber auch dem Lenker des Gendarmeriefahrzeuges die kurze Entfernung zum Haus des Rechtsmittelwerbers bekannt war. Beide Beamte haben glaubwürdig versichert, daß sie das Beschuldigtenfahrzeug nur bei dessen Einbiegen in die durch die Hecke abgeschirmte Einfahrt kurze Zeit aus den Augen verloren hatten.

Zu den Lichtverhältnissen im Garagenbereich des Hauses ist zu bemerken, daß RI W ausgeführt hat, er sei mit eingeschalteten Scheinwerfern und laufendem Motor etwas versetzt hinter dem Beschuldigtenfahrzeug stehengeblieben und beiden Beamten sei die Wahrnehmung einer aussteigenden Person - ob vorne oder hinten war nicht zuzuordnen - möglich gewesen.

Der Rechtsmittelwerber hat ebenso wie die Zeugin C S ausgesagt, das Gendarmeriefahrzeug sei nicht im Garagenbereich stehengeblieben, sondern rechts auf einer unbefestigten, vor dem Haus liegenden Fläche. Der Rechtsmittelwerber hat auch ausgeführt, das Gespräch mit den Gendarmeriebeamten habe nicht vor der Haustür, sondern im Bereich des Hausecks stattgefunden. Dem widerspricht aber die Aussage seiner Gattin, die beim Öffnen der Tür sofort ihn und links und rechts je einen Gendarmeriebeamten gesehen hat. Der Zeuge L hat sich diesbezüglich in keiner Weise geäußert.

Für den unabhängigen Verwaltungssenat ist die von den Gendarmeriebeamten geschilderte Vorgangsweise beim Abstellen des Gendarmeriefahrzeuges glaubwürdiger, zumal wenn die Lampe tatsächlich defekt war, was nicht bezweifelt wird, schon aus logischen Überlegungen nicht anzunehmen ist, daß die Beamten im Dunkeln eine Amtshandlung ohne eigene Lichtquelle durchführen und das Fahrzeug auf einer auf den ersten Blick nicht als solche erkennbaren Parkfläche abstellen.

Nachvollziehbar ist auch, daß die Zeugin C S im Hausinneren das Licht einschaltete, sodaß von einer zusätzlichen Beleuchtung des Haustürbereichs auszugehen ist. Die Lichtverhältnisse waren demnach für die Feststellung der Anwesenheit einer weiteren Person geeignet, selbst wenn die Außenbeleuchtung, die sich beim Ortsaugenschein als nur aus einer 40-Watt-Glühbirne bestehend herausstellte, später von der Zeugin S eingeschaltet wurde, wobei auch der Ort des Gesprächs zwischen den Beamten und dem Rechtsmittelwerber aufgrund der Aussage seiner Gattin feststeht. Kein Zweifel besteht auch, daß, hätte sich der Zeuge L tatsächlich in normaler Sitzposition auf dem Lenkersitz befunden, er jedenfalls RI G auffallen hätte müssen, der, da RI W die Amtshandlung geführt und sich auf den Rechtsmittelwerber konzentriert hat, mit dem Rücken zur Haustür stehend, um den Rechtsmittelwerber vom Betreten des Hauses abzuhalten, das abgestellte Fahrzeug im Blickfeld hatte. Auch wenn der Lenkersitz bei Annäherung von hinten und hinten seitlich wegen der Verstrebungen nicht sofort einsehbar ist, so ist davon auszugehen, daß von einer Position seitlich einwandfreie Sicht auf eine eventuell darin befindlich weitere Person gewährleistet ist.

Unbestritten ist, daß der Rechtsmittelwerber zum Alkotest aufgefordert wurde und diesen zumindest schlüssig verweigert hat, zumal er sich auf die Aufforderung ausweichend verhielt, mit Gegenfragen antwortete und zuletzt die Beamten von seinem Grundstück verwies. Seine Erklärung, warum er nicht von sich aus auf den im Fahrzeug sitzenden Zeugen L hingewiesen und den Beamten gegenüber diesen als Lenker bekanntgegeben hat, widerspricht jeglicher Lebenserfahrung und Logik, weil der Zeuge L keinen Grund gehabt hätte, einer Amtshandlung aus dem Weg gehen zu wollen, zumal er nach übereinstimmenden Angaben nichts getrunken hatte und im Besitz eines gültigen tschechischen Führerscheins war. Er hat selbst ausgeführt, er sei ganz normal im Fahrzeug gesessen und habe keinen Grund gehabt, sich zu verstecken oder sonst seine Anwesenheit zu verschleiern, zumal er die Männer gar nicht als Gendarmeriebeamte erkannt hätte, obwohl sie seiner Meinung nach uniformähnliche Kleidung getragen hätten. Für den unabhängigen Verwaltungssenat ist die Erklärung des Zeugen L, er habe im PKW gewartet, weil er gedacht habe, der Rechtsmittelwerber würde ihm das Garagentor aufmachen, aus mehreren Gründen nicht nachvollziehbar. Zum einen hat der Rechtsmittelwerber ausgeführt, es sei durchaus üblich gewesen, das Fahrzeug über Nacht außerhalb der Garage stehenzulassen, und zum anderen ist er nicht zum Garagentor gegangen, sondern zur Haustür. Außerdem wurde auch der tatsächliche Standort des Fahrzeuges beim Haus nur vom Zeugen L und dem Rechtsmittelwerber so geschildert, daß der PKW vor der linken Garage stehengeblieben sei, zumal die beiden Gendarmeriebeamten angegeben haben, der PKW sei in der Verlängerung der Einfahrt gestanden.

Im Rahmen des am 3. September 1996 durchgeführten Ortsaugenscheines war das Beschuldigtenfahrzeug vor der linken Garage abgestellt, wobei der Zeuge L angegeben hat, vermutlich sei es so weit hinten gestanden, daß ein Öffnen des Garagentors doch möglich gewesen sei.

Ein weiterer Grund, warum die Verantwortung des Rechtsmittelwerbers, er habe darauf gewartet, daß ihn die Beamten nach dem Lenker fragen würden und deshalb nichts gesagt, unlogisch und gänzlich unglaubwürdig ist, ist der, daß dem Rechtsmittelwerber, der nach entsprechender Ausbildung eine Lenkerberechtigung erworben hat, bewußt sein mußte, daß nur der Lenker eines Fahrzeuges zur Ablegung eines Alkotests verpflichtet ist, sodaß der Hinweis auf den Zeugen L als Lenker unumgänglich gewesen wäre, wobei dieser nach seinen Behauptungen auch nichts zu fürchten gehabt hätte.

Aufgrund all dieser Überlegungen gelangt der unabhängige Verwaltungssenat in freier Beweiswürdigung zu der Überzeugung, daß der Rechtsmittelwerber deshalb nicht auf den Zeugen L hinweisen konnte, weil dieser beim genannten Vorfall gar nicht anwesend war. Dafür spricht ua auch, daß der Zeuge nicht erklären konnte, wo sich der Rechtsmittelwerber bei der Fahrt befunden hat, daß er nichts von einem Laptop wußte und vor allem, daß er keine plausible Erklärung für sein Nicht-In-Erscheinung-Treten anbieten konnte, obwohl er die Beamten nicht als (bedrohliche) Gendarmeriebeamte erkannt haben will, aber für ihn deutlich sein mußte, daß ihm der Rechtsmittelwerber nicht das Garagentor öffnen würde, weil er zur Haustür gegangen war. Für den unabhängigen Verwaltungssenat sind aus diesem Grund die Aussagen des Zeugen L als falsche Beweisaussage zu qualifizieren.

Auffällig ist, daß weder der Zeuge M noch die Zeugin S den Rechtsmittelwerber dezidiert als Fahrzeuglenker bezeichnet haben, obwohl der Zeuge M nach eigenen Schilderungen bei der Abfahrt in K dabei gewesen sein muß. Das Beweisverfahren hat keinen Anhaltspunkt ergeben, ob der Zeuge L tatsächlich in dieser Nacht in K übernachtet hat.

Für den unabhängigen Verwaltungssenat besteht auf Grund der eindeutigen Ergebnisse des Beweisverfahrens kein Zweifel, daß der Rechtsmittelwerber selbst den PKW von K kommend zu seinem Haus gelenkt hat.

Sein Argument, die Beamten seien lediglich ihrer Erwartungshaltung erlegen, weil sie die Person, die aus dem Fahrzeug ausgestiegen sei, nämlich den Rechtsmittelwerber, irrtümlich für den Lenker gehalten hätten, während die Umstände ganz anders gewesen seien, konnte im Beweisverfahren nicht erhärtet werden.

Die von ihm geäußerte Vermutung, die Amtshandlung sei deswegen überhaupt und in dieser geradezu "überfallsartigen" Schnelligkeit geführt worden, weil ihm der ihm persönlich bekannte GI G offenbar damit schaden habe wollen, konnte nicht verifiziert werden und ist solches schon deshalb auszuschließen, weil dem Zeugen der vorbeifahrende PKW gar nicht aufgefallen ist. Zwischen dem Rechtsmittelwerber und RI W besteht offenbar keinerlei Naheverhältnis.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Gemäß § 5 Abs.2 2. Satz Z1 StVO 1960 sind besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Im gegenständlichen Fall waren beide Gendarmeriebeamte für die Durchführung von Alkoholamtshandlungen speziell geschult und behördlich ermächtigt. Die Aufforderung erging durch RI W; im Lauf der Amtshandlung redeten beide Gendarmeriebeamte dem Rechtsmittelwerber zu, zum Atemtest zum Gendarmerieposten K mitzufahren. Beide Beamte haben zeugenschaftlich bestätigt, daß sie beim Rechtsmittelwerber eindeutige Alkoholisierungssymptome wie Alkoholgeruch der Atemluft, unsichere Aussprache und einen etwas unsicheren Gang festgestellt hätten. Daß er vor dem Vorfall Alkohol getrunken hat, hat der Rechtsmittelwerber nicht bestritten. Da, wie bereits oben ausgeführt, RI W den Rechtsmittelwerber eindeutig als Lenker des beim Kreuzungsbereich B - Autobahnzubringer in geringer Entfernung an ihm vorbeifahrenden PKW erkannt hat, dieser bei seinem Haus beim Aussteigen auf der Fahrerseite des PKW beobachtet wurde und sich keine weitere Person in der Nähe befunden hat, die umgehend als Lenker benannt worden und dafür auch in Frage gekommen wäre, gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, daß der Rechtsmittelwerber, der auch nie bestritten hat, der Aufforderung zur Atemluftuntersuchung keine Folge geleistet zu haben, den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß die Erstinstanz zutreffenderweise zwei einschlägige Vormerkungen vom Oktober 1995 als erschwerenden Umstand berücksichtigt hat. Da sich der gegenständliche Vorfall schon bald darauf, nämlich im November 1995 ereignet hat, muß auch der rasche Rückfall, der darauf schließen läßt, daß sich der Rechtsmittelwerber offenbar durch die ersten beiden Strafen nicht veranlaßt gesehen hat, sein Verhältnis zu Alkohol im Straßenverkehr zu überdenken, als erschwerend gewertet werden. Mildernde Umstände traten nicht zutage.

Dem Straferkenntnis wurde ein Monatsnettoeinkommen von 10.000 S und das Nichtbestehen von Vermögen und Sorgepflichten für die Gattin und ein Kind zugrundegelegt. Der Rechtsmittelwerber hat glaubhaft mitgeteilt, er lebe nunmehr von Erspartem und dem Einkommen seiner Gattin, habe Schulden und bekomme wegen seines Alters und der mangelnden Lenkerberechtigung keinen geeigneten Arbeitsplatz. Die Firma in Tschechien existiere nicht mehr.

Nur auf Grund dieser Umstände hält es der unabhängige Verwaltungssenat für vertretbar, die Geldstrafe geringfügig herabzusetzen, wobei es dem Rechtsmittelwerber freisteht, mit der Erstinstanz eine Ratenvereinbarung zu treffen.

Die nunmehr verhängte Geldstrafe liegt noch im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (§ 99 Abs.1 StVO 1960 sieht Geldstrafen von 8.000 S bis 50.000 S, im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von 1 bis 6 Wochen vor), hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Rechtsmittelwerber in Hinkunft zur genauesten Beachtung der Alkoholbestimmungen anhalten.

Eine Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe war nicht gerechtfertigt, weil bei deren Bemessung die finanziellen Verhältnisse außer Betracht bleiben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Wegschaider

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