Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103762/2/Gb/<< Rd>> Linz, am 28. Mai 1996 VwSen103762/2/Gb/<< Rd>>

Linz, 28.05.1996

VwSen 103762/2/Gb/<< Rd>> Linz, am 28. Mai 1996
VwSen-103762/2/Gb/<< Rd>> Linz, am 28. Mai 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des GD, vertreten durch RA, vom 3. Mai 1996 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. April 1996, VerkR96-5067-1996, mittels welchem wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 eine Ermahnung ausgesprochen wurde, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 22. April 1996, VerkR96-5067-1996, bei Herrn GD, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 76 Abs.1 erster Satz, zweiter Halbsatz StVO 1960 von der Verhängung einer Strafe abgesehen und im Sinne des § 21 Abs.1 VStG ihm eine Ermahnung erteilt, weil er am 21. Dezember 1995 um 12.05 Uhr in Linz, Salzburgerstraße, als Fußgänger überraschend die Fahrbahn betreten habe.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 76 Abs.1 erster Satz zweiter Halbsatz StVO 1960 dürfen Fußgänger die Fahrbahn nicht überraschend betreten.

In entscheidungsrelevanter Hinsicht bringt der Berufungswerber in der Berufung vor, daß er selbst aufgrund des diesem Verfahren zugrundeliegenden Verkehrsunfalles vom 21. Dezember 1995 äußerst schwer verletzt worden sei und daß es nicht zutreffe, daß der "Einschreiter" als Fußgänger die Fahrbahn überraschend betreten hätte.

Das dem Berufungswerber vorgeworfene Verhalten besteht nach dem bekämpften Bescheid darin, daß er als Fußgänger überraschend die Fahrbahn betreten hätte. Dies trifft im gegenständlichen Fall aber nicht zu: Selbst Herr KH, der zum Unfallzeitpunkt den LKW, der schließlich mit dem Berufungswerber kollidierte, gelenkt hat, gibt am 21.

Dezember 1995 niederschriftlich einvernommen an, daß er, als er sich kurz vor der Kreuzung mit dem Wacholderweg befand, gesehen habe, daß der Berufungswerber sein Fahrzeug, das dieser rechts parallel neben dem Fahrbahnrand abgestellt hatte, verlassen und er sich zu diesem Zeitpunkt unmittelbar neben dem Fahrzeug befunden habe. Danach habe sich dieser zu seiner Fahrertüre gedreht und sein Fahrzeug versperrt.

Danach sei der Berufungswerber von seiner Fahrertüre in Richtung Fahrzeugfrontseite gegangen, um so den Gehsteig zu erreichen. Als sich dieser bereits zwischen seinem Fahrzeug (Frontseite) und einem abgestellten BMW (Heckseite) befand, habe er sich plötzlich nach rechts ruckartig zurückgedreht und sei gleichzeitig einen Schritt nach vorne, nämlich Richtung Fahrbahn, gegangen. Dadurch sei der Berufungswerber von der rechten Fahrzeugfrontseite des LKW auf der rechten Körperseite "erwischt" worden.

Es ist also in dieser Aussage keine Rede davon, daß der Berufungswerber die Fahrbahn betreten hätte. Dies kann schon begrifflicherweise nur dann angenommen werden, wenn sich jemand von einem Ort, der nicht Fahrbahn ist, auf eine Fahrbahn, also auf den für den Fahrzeugverkehr bestimmten Teil der Straße, begibt. Aus dem gesamten Akteninhalt, insbesondere aus der vorhin erwähnten niederschriftlichen Aussage des KH, ist es aber als erwiesen anzusehen, daß der Berufungswerber nach dem Versperren seines Fahrzeuges die Fahrbahn nicht verlassen hat, sondern während des Weges zum Gehsteig sich - aus welchen Gründen auch immer - wieder umgedreht hat und offensichtlich zu seinem Auto zurückkehren wollte, und somit die Fahrbahn im vorhin erwähnten Sinn gar nicht betreten hat, sodaß die objektive Tatseite des dem Berufungswerber vorgeworfenen Verhaltens in Wahrheit nicht erfüllt ist. Schon aus diesem Grund war der bekämpfte Bescheid aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, da der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

Im übrigen darf noch angeführt werden, daß im bekämpften Bescheid lediglich auf die nach Meinung der belangten Behörde erforderliche Spezialprävention eingegangen wurde, nicht aber auf das dieser Ermahnung zugrundeliegende Vorliegen einer Verwaltungsübertretung. Überdies ist schon aufgrund der durch gegenständlichen Verkehrsunfall schweren Verletzungen des Berufungswerbers und deren Folgen damit zu rechnen, daß dieser in Hinkunft Unachtsamkeiten gleicher Art nicht wieder begehen wird, sodaß die im bekämpften Bescheid als erforderlich angesehene Spezialprävention in Wahrheit nicht gegeben ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n




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