Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103765/2/Sch/Rd

Linz, 16.09.1996

VwSen-103765/2/Sch/Rd Linz, am 16. September 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau RH, vertreten durch die RAe, vom 7. Mai 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 18. April 1996, VerkR96-6842-1994-Ga, wegen einer Übertretung der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 18. April 1996, VerkR96-6842-1994-Ga, über Frau RH, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 iVm § 4 Abs.4 KDV 1967 eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil sie sich am 20. Oktober 1994 vor Antritt der Fahrt mit dem PKW, Kennzeichen, obwohl dies zumutbar gewesen sei, nicht davon überzeugt habe, daß dieses Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspreche, zumal beide Vorderreifen abgefahren gewesen seien und die erforderliche Mindestprofiltiefe von 1,6 mm jedenfalls im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4 der Laufflächenbreite einnehme, nicht mehr gegeben gewesen sei.

Die mangelnde Mindestprofiltiefe sei in S auf der B 157 in Fahrtrichtung I bei Straßenkilometer 0,9 um 8.10 Uhr durch Gendarmeriebeamte des Gendarmeriepostens N a.W. festgestellt worden.

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 100 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

§ 1 Abs.2 VStG normiert, daß im Fall einer Änderung der Rechtslage zwischen Tat und Straferkenntnis erster Instanz in Ansehung eines zu beiden Zeitpunkten strafbaren Verhaltens, das für den Täter günstigere Recht anzuwenden ist.

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung wurde am 20. Oktober 1994 begangen. Zu diesem Zeitpunkt war § 4 Abs.4 KDV 1967 vor der Fassung der 40. KDV-Novelle anzuwenden. Nach dieser Bestimmung mußte die Tiefe der für die Ableitung des Wassers von der Lauffläche des Reifens erforderlichen Vertiefungen des Laufstreifens (Profiltiefe) auf der ganzen Lauffläche bei Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h mindestens 1,6 mm betragen.

Am 25. März 1995 ist die 40. KDV-Novelle in Kraft getreten.

Nach § 4 Abs.4 KDV 1967 in der Fassung dieser Novelle muß die Tiefe der für die Ableitung des Wassers von der Lauffläche des Reifens erforderlichen Vertiefungen des Laufstreifens (Profiltiefe) im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa drei Viertel der Laufflächenbreite einnimmt, ua bei Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h mindestens 1,6 mm betragen.

Im gegenständlichen Fall ist daher - wie die Berufungswerberin zutreffend ausführt - zwischen Tat und Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses eine für sie günstigere Rechtslage eingetreten. Diese Änderung hatte Auswirkungen auf die Tatumschreibung insofern, als nunmehr bei Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h die Mindestprofiltiefe von 1,6 mm nicht mehr auf der ganzen Lauffläche, sondern nur mehr im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa drei Viertel der Laufflächenbreite einnimmt, gegeben sein muß. Diese Änderung der Rechtslage wurde hinsichtlich der Tatumschreibung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses berücksichtigt. Die ersten diesbezüglich tauglichen Verfolgungshandlungen wurden mit den Zeugeneinvernahmen der Meldungsleger vom 7. Juni 1995 - somit außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist - gesetzt, weshalb Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Strafverfügung vom 20. Dezember 1994 ist unter dem Aspekt der oben dargestellten Rechtslage bzw. deren Änderung nicht geeignet, eine taugliche Verfolgungshandlung zu bilden.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist noch zu bemerken, daß das Berufungsvorbringen im Hinblick auf die angeblich nicht konkretisierte Kraftfahrzeugart aktenwidrig ist, zumal in der erwähnten Strafverfügung (und auch im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses) das von der Berufungswerberin gelenkte Fahrzeug als "PKW" bezeichnet wurde. Von einer Verfolgungsverjährung in diesem Punkt kann daher nicht die Rede sein.

Ein weiteres Eingehen auf das Berufungsvorbringen erschien der Rechtsmittelbehörde angesichts des Vorliegens eines Einstellungstatbestandes iSd § 45 Abs.1 Z3 VStG entbehrlich.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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