Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103767/7/Weg/Ri

Linz, 30.08.1996

VwSen-103767/7/Weg/Ri Linz, am 30. August 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die letztlich auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung des W K vom 24.

April 1996 gegen das Faktum 4 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft ... vom 28. März 1996, VerkR96..., zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafe zum Faktum 4 des Straferkenntnisses auf 3.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Tage reduziert wird.

II. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich bezüglich des Faktums 4 auf 300 S. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51i, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ... hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis unter Punkt 4 über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.1 lit.c iVm § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 8.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen verhängt, weil dieser am 24. Mai 1995 um ca. 21.00 Uhr nach einem von ihm verursachten Verkehrsunfall mit Personen- und Sachschaden am 24. Mai 1995 um ca. 21.07 Uhr beim Eintreffen der Gendarmerie zu Fuß vom Unfallort flüchtete und sohin nicht an der Feststellung des Sachverhaltes mitwirkte.

Außerdem wurde hinsichtlich dieses Faktums ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 800 S in Vorschreibung gebracht.

2. Mit dem selben Straferkenntnis wurde der Berufungswerber weiterer Verwaltungsübertretungen schuldig erkannt und bestraft.

Hinsichtlich des Faktums 1 (§ 64 Abs.1 KFG 1967) ergeht eine gesonderte Entscheidung durch die erste Kammer des O.ö.

Verwaltungssenates.

Betreffend die Fakten 2 und 3 hat der Berufungswerber anläßlich der mündlichen Verhandlung am 28. August 1996 die Berufung zurückgezogen.

Die Bezirkshauptmannschaft ... führt in der relativ kurz gehaltenen Begründung des Straferkenntnisses aus, die angelasteten Tatbestände sind durch die Erhebungen des Gendarmeriepostenkommandos ... und durch das Geständnis des Beschuldigten erwiesen. Die Strafbemessung begründet die Erstbehörde, daß diese entsprechend dem Unrechtsgehalt der Tat iSd § 19 VStG unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse (die nicht näher angeführt sind) erfolgte und Milderungsgründe nicht zu berücksichtigen gewesen seien.

3. Der Berufungswerber führt in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung sinngemäß aus, er habe an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitwirken können, weil er in Anbetracht des gestohlenen Kraftfahrzeuges beim Eintreffen der Gendarmerie in Panik verfallen und davongelaufen sei. Er sei bereits vor Gericht wegen fahrlässiger Körperverletzung bestraft worden und erachtet es als nicht zulässig, auch von der Bezirkshauptmannschaft zu einer Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Er habe das gestohlene Kraftfahrzeug vom 7. Mai 1995 bis zum 24. Mai 1995 verwendet und könne doch nicht mehrmals bestraft werden.

Anläßlich der mündlichen Verhandlung konkretisierte der Berufungswerber sein Begehren und zwar auf den gegenständlichen Fall bezogen dahingehend, daß er um eine Herabsetzung der Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe ersuche. Begründend führt er aus, er habe eigentlich nicht Fahrerflucht begehen wollen und sei im übrigen mit dem Unfallgegner, der in der selben Straße gewohnt habe, bekannt gewesen. Er habe an der Feststellung des Sachverhaltes auch mitwirken wollen und habe das Fahrzeug angehalten gehabt, sei aber dann in Anbetracht des Eintreffens der Gendarmerie in Panik verfallen, weil ihm sofort klar gewesen sei, daß er wegen des gestohlenen Fahrzeuges einem Gerichtsverfahren entgegensehen werde, weshalb er schließlich davongelaufen sei. Er bereue diese Tat. Der Berufungswerber legte noch kurz seinen Lebenslauf dar und gab Erklärungen dafür ab, warum er auf die "schiefe Bahn" gekommen sei. Er wolle nach der Haftentlassung im Mai 1998 ein völlig neues Leben beginnen und wolle - falls ihm dies die Behörde ermöglicht die Lenkerberechtigung erwerben. Er führt sein verpfuschtes Leben zum Teil auf den Umstand zurück, daß er niemals zu einer Führerscheinprüfung habe antreten dürfen. Aus dem verlesenen Vorstrafenverzeichnis ist ersichtlich, daß gegen den Berufungswerber betreffend das gegenständliche Faktum zwar keine einschlägige Vormerkung aufscheint, jedoch andere Verwaltungsübertretungen ausgewiesen sind.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Mildungerungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen beträgt gemäß § 99 Abs.2 StVO 1960 zwischen 500 S und 30.000 S.

Die Strafhöhe war in Anbetracht der evidenten Vermögens- und Einkommensverhältnisse (nämlich kein Vermögen und kein Einkommen) sowie in Anbetracht des als Milderungsgrund zu wertenden letztlich reumütigen Geständnisses spruchgemäß zu reduzieren. Dazu ist anzuführen, daß die tristen finanziellen Verhältnisse lediglich bei der Bemessung der Geldstrafe Berücksichtigung finden können, sodaß die Ersatzfreiheitsstrafe nicht im selben Ausmaß reduziert werden konnte.

5. Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge der §§ 64 und 65 VStG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Wegschaider

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