Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103769/13/Sch/<< Rd>> Linz, am 2. Juli 1996 VwSen103769/13/Sch/<< Rd>>

Linz, 02.07.1996

VwSen 103769/13/Sch/<< Rd>> Linz, am 2. Juli 1996
VwSen-103769/13/Sch/<< Rd>> Linz, am 2. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Berichter: Dr. Schön; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner) über die Berufung des FG, vertreten durch die Rechtsanwälte, vom 13.

Mai 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30. April 1996, VerkR96-3805-1996/Mr, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 18. Juni 1996 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Strafer kenntnis vom 30. April 1996, VerkR96-3805-1996/Mr, über Herrn FG, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 15.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt, weil er am 18. Dezember 1995 um ca. 2.45 Uhr vom Lokal "Cafe C" auf der Traunufer- und Weberstraße und wieder zurück zum Lokal, weiters auf der Traunufer-, Garagen- und Kirchenstraße in den Innenhof der Wohnblöcke 4053 Haid, Kirchenstraße bis und Hauptplatz bis den PKW mit dem Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.500 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Strafbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Am Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses fällt auf, daß die Strafbehörde als Tatzeitpunkt den 18. Dezember 1995 um ca. 2.45 Uhr angenommen hat. Dieser stimmt zwar mit dem Datum überein, welches in der Anzeige des GPK Ansfelden vom 21. Februar 1996 in der Rubrik "Darstellung der Tat" bzw.

"Beweismittel" (Seite 2) enthalten ist, steht aber mit dem übrigen Inhalt der Anzeige im Widerspruch, wo in der Folge vom 28. Dezember 1995 die Rede ist.

Es war daher auch das Vorhaben der Berufungsbehörde, anläßlich der (noch innerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG stattgefundenen) öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu klären, welcher Tatzeitpunkt als der richtige anzusehen ist. Allerdings ist zur genannten Verhandlung weder ein Vertreter der Strafbehörde noch der als Zeuge geladene Meldungsleger erschienen. Wenngleich sich der Zeuge im Nachhinein für sein Nichterscheinen entschuldigt hat, bleibt der Umstand, daß diese entscheidende Frage nicht mit Sicherheit geklärt werden konnte. Die Berufungsbehörde verkennt nicht, daß nach den Angaben in der Anzeige eher vom zweitgenannten Tatzeitpunkt auszugehen ist, einer abschließenden Klärung konnte die Frage jedoch nicht zugeführt werden. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vermutet, daß es zu der wahrscheinlich unrichtigen Datumsangabe im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses deshalb gekommen sein könnte, weil der Bearbeiter bei der Strafbehörde möglicherweise nicht die ganze Anzeige gelesen hat.

Unbeschadet dessen hat die Berufungsbehörde versucht, den Tatvorwurf einer Überprüfung zu unterziehen und zu diesem Zweck die in der Berufung namhaft gemachte Zeugin einvernommen. Sie hat dezidiert das Lenken des Fahrzeuges des Berufungswerbers gegen 2.30 Uhr des 28. Dezember 1995 auf sich genommen und diesen Umstand auch begründet.

Wenngleich die Aussage der Zeugin nicht als gänzlich überzeugend bezeichnet werden kann, so konnten ihre Angaben mangels entsprechender Beweismittel auch nicht widerlegt werden.

Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens unter Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" war daher die Folge.

Der von der Strafbehörde vorgelegte Aktenvorgang veranlaßt die Berufungsbehörde wiederum zu der Feststellung, daß es nicht deren Aufgabe sein kann, ein Verwaltungsstrafverfahren "in Vertretung" der Strafbehörde abzuführen. Gegen ein solches Vorhaben spricht abgesehen vom verfassungsrechtlichen Auftrag der unabhängigen Verwaltungssenate auch die Tatsache, daß immer wieder festgestellt werden muß, daß sich Zeugen zum Verhandlungszeitpunkt vor der Berufungsbehörde aufgrund des zwischenzeitig abgelaufenen Zeitraumes an wesentliche Details bzw. Wahrnehmungen nicht mehr erinnern können. Dies führt dann gelegentlich dazu, daß Berufungsentscheidungen zu ergehen haben, die dem tatsächlichen Geschehnisablauf nicht Rechnung tragen können.

Im vorliegenden Fall hat sich die Strafbehörde damit begnügt, einen Ladungsbescheid abzufertigen und, zumal der Beschuldigte hierauf nicht reagiert hat, ein Straferkenntnis zu erlassen. Nachdem Berufung erhoben wurde, hat die Strafbehörde den Akt der Berufungsbehörde vorgelegt. Dies dürfte quasi "automatisch" erfolgt sein, und zwar trotz des dezidierten Bestreitens der Tat durch den Berufungswerber, der Namhaftmachung einer Zeugin für das Berufungsvorbringen und des Fehlens eines jeglichen bisherigen Beweisverfahrens.

Spätestens zu diesem Zeitpunkt wären weitere Erhebungen der Strafbehörde angebracht gewesen (vgl. § 64a AVG iVm § 24 VStG).

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f



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