Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103772/2/Le/La

Linz, 16.01.1997

VwSen-103772/2/Le/La Linz, am 16. Jänner 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des K F, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 11.12.1995, Zl. VerkR96-8742-1995, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 1.000 S, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger zwangsweiser Einhebung zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 11.12.1995 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 Straßenverkehrsordnung 1960 (im folgenden kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von fünf Tagen) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10% der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, am 17.10.1995 um 8.53 Uhr als Lenker des Pkw W auf der Innkreisautobahn A8 bei km 56,689, Gemeinde Utzenaich, Richtung Suben, die auf einer Autobahn zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 55 km/h überschritten zu haben. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 20 Abs.2 StVO verletzt, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen) verhängt wurde.

Weiters wurde er verpflichtet, 500 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu bezahlen.

Die auf Seite 2 und 3 dieses Erkenntnisses erfolgte Begründung bezog sich offensichtlich auf ein anderes Verwaltungsstrafverfahren. Die auf Seite 4 enthaltenen beiden letzten Sätze der Begründung sowie die korrekte Rechtsmittelbelehrung konnten sich wiederum auf den auf Seite 1 enthaltenen Spruch sowie den nunmehrigen Bw beziehen.

2. Dagegen hat der Bw rechtzeitig Berufung erhoben (irrtümlich als "Einspruch" bezeichnet), wo er darauf hinwies, daß auf Seite 1 ein Gesamtbetrag von 5.500 S, auf Seite 2 jedoch ein Gesamtbetrag von 4.730 S zur Bezahlung vorgeschrieben worden sei. "Ein zweimaliges Straferkenntnis laut § 54d VStG für das gleiche Delikt ist nicht zulässig." Weiters gab er unter Bezugnahme auf die Seiten 2 und 3 des Erkenntnisses an, nachweislich am 12.4.1995 um 13.10 Uhr nicht mit dem Pkw Kennzeichen SPN-E590 auf der A8 Innkreisautobahn in Richtung Suben unterwegs gewesen zu sein.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried hat daraufhin am 3.5.1996 eine Berufungsvorentscheidung erlassen, mit der der Berufung teilweise Folge gegeben und die Geldstrafe auf 4.300 S reduziert wurde.

3.1. In der Begründung wurde ausgeführt, daß die im Spruch des Straferkenntnisses angeführte Verwaltungsübertretung durch das abgeschlossene Beweisverfahren erwiesen sei. Durch einen Kopierfehler wären allerdings die Seiten 2, 3 und 4 von einem anderen Verwaltungsakt übernommen worden.

In der Folge wurde die Begründung nachgeholt, wonach das Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich, Verkehrsabteilung, Außenstelle Ried/I., am 21.10.1995 zu GZP-1988/95/LIP Anzeige erstattet hätte, weil der Beschuldigte am 17.10.1995 gegen 8.53 Uhr den Pkw W auf der A8 Innkreisautobahn in Richtung Suben gelenkt und bei km 56,689 eine Geschwindigkeit von 185 km/h eingehalten hätte.

Die Geschwindigkeitsüberschreitung sei mit einem ordnungsgemäß geeichten und vorschriftsmäßig verwendeten Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser festgestellt worden.

Überdies wurde angegeben, daß sich der Beschuldigte im Zuge der Anhaltung damit gerechtfertigt hätte, daß er den Tempomat seines Pkw's auf 160 km/h eingestellt hätte und daher keine 190 km/h gefahren sein könne.

Nach einer Wiedergabe der Rechtslage wurde auch die Strafbemessung näher begründet.

3.2. Der Bw hat mit Schriftsatz vom 17.5.1996 die Vorlage der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat begehrt und die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. In der Begründung dazu wurde nach einer Wiedergabe des maßgeblichen Sachverhaltes ausgeführt, daß gemäß § 44a VStG der Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten habe, wobei der den Delikttatbestand erfüllende Sachverhalt mit allen rechtserheblichen Merkmalen nach Ort und Zeit konkretisiert umschrieben werden müsse. Das angefochtene Straferkenntnis entspreche nicht den Erfordernissen des § 44a VStG.

3.3. Mit dem Einlangen des Vorlageantrages trat die Berufungsvorentscheidung außer Kraft (§ 64 Abs.2 AVG).

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates.

4.2. Sowohl in der Berufung als auch im Vorlageantrag hat der Bw vorgebracht, daß im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 S (zuzüglich einem Kostenersatz für Verfahrenskosten in Höhe von 500 S), in der Begründung dagegen eine Geldstrafe in Höhe von 4.300 S (zuzüglich 430 S Verfahrenskostenersatz) festgelegt worden wären, was aber eine Doppelbestrafung bedeute (Berufung) bzw. der gemäß § 44a VStG erforderlichen Konkretisierung nicht entspreche (Vorlageantrag).

In der Berufung bestritt der Bw auch noch ausdrücklich, am 12.4.1995 um 13.10 Uhr mit einem Pkw mit dem Kennzeichen S auf der A8 Innkreisautobahn unterwegs gewesen zu sein.

In keiner Phase des Verfahrens hat dagegen der Bw in Abrede gestellt, zur vorgeworfenen Tatzeit als Lenker des Pkw W auf der A8 Innkreisautobahn Richtung Suben unterwegs gewesen zu sein und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 55 km/h überschritten zu haben.

Auch die Strafbemessung wurde nicht bekämpft.

4.3. Der Bw vermeint jedoch, daß wegen des Auseinanderklaffens von Spruch und Begründung dieses Straferkenntnisses, was die Erstbehörde mit einem Kopierfehler erklärte, das gesamte Straferkenntnis rechtswidrig wäre.

Diese Rechtsansicht kann vom unabhängigen Verwaltungssenat jedoch aus folgenden Gründen nicht geteilt werden.

Gemäß § 58 Abs.1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

Gemäß Abs.2 leg.cit. sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

Diese Bestimmung ist gemäß § 24 VStG auch im Strafverfahren anzuwenden. Analog dazu ist in § 44 Abs.1 VStG bestimmt, daß die Niederschrift über den Gang der mündlichen Verhandlung unter anderem zu enthalten hat 6. den Spruch; 7. die Begründung (§ 60 AVG); ...

Die wesentlichen Erfordernisse des Spruches eines Straferkenntnisses sind in § 44a VStG festgelegt. Demnach hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. Die als erwiesen angenommene Tat; 2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist; 3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung; 4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche; 5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

Hinsichtlich der Begründung verweist § 44 Abs.1 Z7 VStG auf § 60 AVG:

Demnach sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Die Begründung dient sohin der näheren Erläuterung des Spruches; sie hat Klarheit über die Tatsachenannahmen der Behörden und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen.

Wenn aber, wie im vorliegenden Fall, Spruch und Begründung einander widersprechen, so kommt dem Spruch die vorrangige Bedeutung zu, weil nur dieser, nicht aber die Begründung, in Rechtskraft erwachsen kann.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes macht selbst eine unrichtige Begründung einen dem Gesetz entsprechenden Spruch eines Bescheides nicht rechtswidrig (siehe VwGH 16.3.1993, 92/05/0340; 13.4.1994, 94/17/0148 ua).

Es kommt daher darauf an, ob der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dem Gesetz entspricht:

Bei näherer Betrachtung dieses Spruches ist festzustellen, daß dieser alle in § 44a VStG iVm § 99 Abs.3 lit.a und § 20 Abs.2 StVO normierten Tatbestandsmerkmale enthält, insbesondere Tatzeit und Tatort und auch die Höhe der Geldstrafe, der Ersatzfreiheitsstrafe und der Verfahrenskosten bestimmt.

Daraus ist jedoch festzustellen, daß die dem Bw angelastete Verwaltungsübertretung völlig korrekt im Spruch vorgeworfen wurde, sodaß der Begründungsmangel den Bescheid nicht rechtswidrig werden läßt.

4.4. Da durch den Vorlageantrag die Berufungsvorentscheidung außer Kraft gesetzt wurde, war bei der Strafbemessung auf die Herabsetzung der Strafe nicht mehr Bedacht zu nehmen, sondern war von der im angefochtenen Straferkenntnis enthaltenen und begründeten Strafbemessung auszugehen.

Eine Überprüfung dieser Strafbemessung ergab, daß diese den Grundsätzen des § 19 VStG entspricht, wobei die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw mangels entsprechender Angaben nur geschätzt werden konnten. Dabei war vor allem auf die eklatante Geschwindigkeitsüberschreitung bedacht zu nehmen, zumal eine solche erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung in höchstem Maß jene Rechtsgüter gefährdet, deren Schutz die Straßenverkehrsordnung dient. In diesem Zusammenhang sind insbesondere das Leben, die Gesundheit und das Eigentum anderer Straßenverkehrsteilnehmer zu erwähnen.

Auch das Ausmaß des Verschuldens ist zumindest grob fahrlässig anzunehmen, da eine derart massive Geschwindigkeitsüberschreitung nicht mehr durch einfaches "Übersehen" der erlaubten Höchstgeschwindigkeit begangen werden kann, sondern einem aufmerksamen Autofahrer sehr wohl bereits viel früher das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auffällt.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 1.000 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. L e i t g e b

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