Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103773/2/Bi/Fb

Linz, 28.10.1996

VwSen-103773/2/Bi/Fb Linz, am 28. Oktober 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn J S, D, L, vom 30. April 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 15.

April 1996, VerkR96-6377-1995-Wi, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 160 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, §§ 46 Abs.4 lit.e iVm 99 Abs.3a StVO 1960.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 46 Abs.4 lit.e iVm 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 800 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 7. November 1995 in der Zeit von 21.55 Uhr bis 22.12 Uhr auf der öffentlichen Zufahrt der A zu den PKW-Zapfsäulen der Aral-Tankstelle im Bereich der Autobahnraststätte A in Fahrtrichtung BRD das Sattelkraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen bzw auf der Autobahn außerhalb der durch Hinweiszeichen gekennzeichneten Stellen geparkt habe, obwohl auf der Autobahn außerhalb der durch Hinweiszeichen gekennzeichneten Stellen zu halten und zu parken verboten sei.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 80 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte unterbleiben (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Übertretung und führt aus, er habe weder geparkt noch gehalten, sondern er habe anhalten müssen, um die gesetzlich vorgeschriebene Autobahngebühr für Deutschland zu bezahlen und keine Strafe wegen Nichtbezahlung dieser Gebühr zu riskieren. Er habe daher keine Verkehrsvorschriften über treten und habe sich auch bei einer Fahrt durch den Parkplatz vergewissert, daß er nur an diesem Platz anhalten habe können. Laut Tachoscheibe habe er um 21.55 Uhr die Raststätte erreicht, habe zunächst noch die Euro-Shell-Karte suchen müssen und sei dann aufgehalten worden, weil sich im Shop mehrere Personen befunden hätten bzw er auch an der Kasse warten habe müssen.

Er habe nicht unmittelbar vor den PKW-Zapfsäulen angehalten und von anderen LKW, die nach ihm noch anhielten, nichts wissen können. Aus diesem Grund sei ihm auch keine Behinderung der Zufahrt zu den Zapfsäulen, die im übrigen auch nicht gegeben gewesen sei, aufgefallen. Wenn ein PKW-Lenker der Meinung sei, er hätte ihn behindert, dann sollte dieser ihn anzeigen.

Die Behörde habe überdies kein Recht, Übertretungen hier aufzubringen, die mit diesem Fall nicht in Verbindung stünden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Unbestritten ist, daß der Rechtsmittelwerber am 7. November 1995 um 21.55 Uhr mit dem Sattelkraftfahrzeug mit Anhänger zur Raststätte A der A kam und dort beabsichtigte, die in Deutschland vorgeschriebene Autobahngebühr zu entrichten.

Um etwa 22.12 Uhr kamen AI S und RI Z im Rahmen ihres Streifendienstes zum Parkplatz und stellten fest, daß unmittelbar vor der Zufahrt zu den äußeren Zapfsäulen nahe der Durchfahrt drei Schwerfahrzeuge nebeneinander und ein weiteres an der inneren Durchfahrtsspur abgestellt waren.

Die Lenker, darunter der Rechtsmittelwerber, waren anwesend und bei der anschließenden Kontrolle wurde bei diesem laut Anzeige eine Überschreitung der Tageslenkzeit anhand der Tachografenscheibe festgestellt.

Im Rahmen der zeugenschaftlichen Einvernahme bestätigten die beiden Gendarmeriebeamten übereinstimmend, daß der Rechtsmittelwerber sein Sattelkraftfahrzeug vor den PKW-Zapfsäulen der Aral-Tankstelle abgestellt hatte, obwohl dort keine gekennzeichnete Parkfläche bestand. Die gekennzeichneten Parkflächen seien frei gewesen und der Rechtsmittelwerber hätte auch die Möglichkeit gehabt, sein Fahrzeug dort abzustellen.

AI S hat überdies bestätigt, daß das Sattelkraftfahrzeug zwischen 21.55 Uhr bis 22.12 Uhr dort geparkt gewesen sei.

Der Anzeige beigelegt wurde auch eine Kopie der Tachografenscheibe, aus der hervorgeht, daß das Fahrzeug ca um 21.55 Uhr abgestellt worden sein muß.

Der Rechtsmittelwerber hat im Einspruch geltend gemacht, er habe für die Bezahlung der Autobahngebühr nur 5 min gebraucht und sei die restliche Zeit über von den Beamten aufgehalten worden, die ihn wegen der nicht gerechtfertigten Lenkzeitüberschreitung anzeigen wollten. Auch bei seiner Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg am 29.

März 1996 hat er ausgeführt, er sei hauptsächlich wegen der von den Gendarmeriebeamten behaupteten Lenkzeitüberschreitung beamtshandelt worden, wobei die Beanstandung um 22.10 Uhr begonnen und um 22.45 Uhr geendet habe. Er habe die Bezahlung eines Organmandats abgelehnt und am Ende der Amtshandlung habe der Meldungsleger zu ihm gesagt, daß er ihn auch wegen des Parkvergehens anzeigen werde. Ein Zufahren zu den Zapfsäulen für PKW sei ohne weiteres möglich gewesen. Er habe sich schon öfter an der angeführten Stelle hingestellt und sei noch nie beanstandet worden.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Gemäß § 46 Abs.4 lit.e StVO 1960 ist auf der Autobahn verboten, außerhalb der durch Hinweiszeichen gekennzeichneten Stellen zu halten oder zu parken.

Aus den Angaben des Rechtsmittelwerbers ergibt sich eine Abstellzeit für das Sattelkraftfahrzeug von 21.55 Uhr bis 22.10 Uhr in der Dauer von 15 min. Zur Frage, ob es sich dabei um ein Parken oder um ein Anhalten gehandelt hat, ist auf die Bestimmung des § 2 Abs.1 Z26 StVO zu verweisen, wonach unter Anhalten das durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges zu verstehen ist. Daß dieser Begriff eng auszulegen ist, ergibt sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, zB aus dem Erkenntnis vom 6. März 1981, 80/02/0235, wonach ein erzwungener wichtiger Umstand dann nicht vorliegt, wenn nicht alles zur Vermeidung einer durchaus vorhersehbaren Zwangslage vorgekehrt wurde.

Unter diesem Gesichtspunkt ist seitens des unabhängigen Verwaltungssenates das Zum-Stillstand-Bringen des Sattelkraftfahrzeugs im Bereich der Autobahnraststation A zwecks Bezahlung der deutschen Autobahngebühr nicht als Anhalten zu qualifizieren, weil auch noch andere örtliche Möglichkeiten zur Bezahlung der Autobahngebühr bestanden hätten und zum anderen der Begriff "Anhalten" auch in örtlicher Hinsicht erzwungen sein muß, was im gegenständlichen Fall schon deswegen nicht vorliegt, weil dem Rechtsmittelwerber der gesamte Parkplatz der Autobahnraststätte zur Verfügung stand.

Das mehr als zehnminütige Zum-Stillstand-Bringen des Sattelkraftfahrzeuges war daher zweifelsfrei als Parken iSd § 2 Abs.1 Z28 und auch des § 46 Abs.4 lit.e StVO 1960 anzusehen.

Daß der vom Rechtsmittelwerber gewählte Abstellort kein solcher war, der durch entsprechende Hinweiszeichen zum Halten oder Parken gekennzeichnet war, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verfahrensakt und wurde auch nie Gegenteiliges behauptet.

Der Rechtsmittelwerber hat daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal es sich bei der Bestimmung des § 46 Abs.4 lit.e StVO 1960 um ein Ungehorsamsdelikt handelt und es ihm nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Für die Erfüllung des ihm vorgeworfenen Tatbestandes kommt es weiters nicht darauf an, ob tatsächlich andere (PKW)Lenker an der Zufahrt zu den Zapfsäulen der Tankstelle gehindert wurden, weil eine solche Behinderung kein Tatbestandsmerkmal des § 46 Abs.4 lit.e StVO bildet.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 reicht bis 10.000 S Geldstrafe bzw bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Die Erstinstanz hat ihren Überlegungen zur Strafbemessung zutreffend die vom Rechtsmittelwerber selbst angegebenen finanziellen Verhältnisse herangezogen, mildernd die Unbescholtenheit und erschwerend keinen Umstand gewertet.

Die bei der Wohnsitzbehörde aufscheinenden Vormerkungen des Rechtsmittelwerbers wurden nicht berücksichtigt, obwohl nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates gemäß der Bestimmung des § 45 AVG iVm § 24 VStG auch diese für die Strafbemessung heranzuziehen sind. Demnach kann von einer als Milderungsgrund anzusehenden verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers keine Rede sein. Eine "gleichartige Unbescholtenheit" kann keinen Milderungsgrund darstellen (vgl ua VwGH v 21. September 1995, 95/09/0395).

Die Ausführungen der Erstinstanz, der Unrechtsgehalt der Übertretung sei deshalb nicht als geringfügig anzusehen, weil andere Verkehrsteilnehmer durch das vorschriftswidrige Parken des Rechtsmittelwerbers beim Zufahren zur Tankstelle behindert waren, sind deshalb unschlüssig, weil sich aus der Anzeige zwar ergibt, daß die Behinderung insgesamt durch die drei auf der einen Seite der Zufahrt und das weitere Schwerfahrzeug auf der anderen Seite hervorgerufen wurde. Es geht aber nicht hervor, in welcher Position das Sattelkraftfahrzeug des Rechtsmittelwerbers abgestellt war, sodaß seiner Argumentation, um 21.55 Uhr habe noch keine Behinderung bestanden und er habe nicht wissen können, daß noch andere Lenker ihre Schwerfahrzeuge dort abstellen würden, nichts entgegenzusetzen ist. Die beiden Gendarmeriebeamten konnten ihre Aussagen nur auf den Zeitpunkt 22.10 Uhr beziehen. Eine kollektive Verursachung einer Behinderung ist dem Rechtsmittelwerber aber nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" nicht vorzuwerfen.

In der Zusammenschau ergibt sich, daß die verhängte Strafe durch den Wegfall sowohl des Vorwurfs der Behinderung sowie auch der strafmildernden Unbescholtenheit im Ergebnis richtig bemessen wurde.

Die Strafe liegt auch im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und soll den Rechtsmittelwerber in Hinkunft zur genauesten Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

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