Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103779/11/Sch/Rd

Linz, 04.11.1996

VwSen-103779/11/Sch/Rd Linz, am 4. November 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Berichter: Dr. Schön; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner) über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des RWH, vertreten durch Rechtsanwalt, vom 21. Mai 1996 gegen Faktum 1 des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 29.

April 1996, III/ST.15.344/95/IN, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis in dem angefochtenen Umfang bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 2.800 S (20 % der diesbezüglich verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 29. April 1996, III/ST.15.344/95 IN, über Herrn RWH, ua.

wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 14.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt, weil er am 6. Dezember 1995 um 23.45 Uhr in Linz auf der W nächst dem Hause Nr. bzw. auf der Auffahrt zur Mühlkreisautobahn A7 den PKW mit dem Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe (Faktum 1).

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.400 S verpflichtet.

2. Gegen Faktum 1 dieses Straferkenntnisses hat der Berufungswerber rechtzeitig eine gegen das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Strafbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Vorweg ist zu bemerken, daß von der Berufungsbehörde hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Berufung Erhebungen zu pflegen waren, zumal nach der Aktenlage das angefochtene Straferkenntnis dem Rechtsvertreter des Berufungswerbers laut entsprechendem Postrückschein am 7. Mai 1996 zugestellt wurde. Die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist endete sohin am 21. Mai 1996. Der Briefumschlag, in welchem das Rechtsmittel an die Strafbehörde übermittelt wurde, weist jedoch den Poststempel "22.5.1996" auf.

Der Rechtsvertreter des Berufungswerbers bringt zu dieser Frage vor, er habe die gegenständliche Berufung neben anderen Eingaben am 21. Mai 1996 in einen in der Nähe seiner Kanzlei befindlichen Briefkasten eingeworfen, und zwar um 17.30 Uhr, wobei als nächster Entleerungstermin "18.00 Uhr" am Postkasten ersichtlich gewesen sei. Dieses Vorbringen konnte durch Vorlage entsprechender Unterlagen so glaubhaft gemacht werden, daß von einer rechtzeitigen Einbringung des Rechtsmittels auszugehen ist, zumal der Parteienvertreter damit rechnen konnte, daß der entsprechende Poststempel, nämlich 21.5.1996, am Briefumschlag angebracht werden würde.

Es muß sohin angenommen werden, daß keine verspätete Einbringung vorliegt und vielmehr ein postinterner Vorgang zu der erwähnten Bestempelung geführt hat, auf den naturgemäß von außen nicht Einfluß genommen werden kann.

Zur Sache selbst:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 5 StVO 1960, also die sogenannten "Alkoholdelikte", gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt. Solche Lenker stellen daher häufig nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit dar.

Beim Berufungswerber wurde unmittelbar nach der Fahrt eine Atemluftalkoholkonzentration (AAK) von 0,49 mg/l festgestellt. Ein solcher Wert bedingt - entgegen der Ansicht der Strafbehörde - keine geringfügige Alkoholisierung mehr. Von jeder Person, insbesondere aber vom Inhaber einer Lenkerberechtigung, muß erwartet werden, daß sie in der Lage ist, konsumierte alkoholische Getränke hinsichtlich ihres Alkoholgehaltes zu bewerten. In der Ausbildung im Rahmen einer Fahrschule werden die Bewerber um eine Lenkerberechtigung entsprechend informiert, welchen Blutalkoholgehalt in etwa welche Menge bestimmter alkoholischer Getränke bewirkt und welche Menge in einer bestimmten Zeiteinheit wieder abgebaut wird. Es kann daher nicht angenommen werden, daß dem Berufungswerber dies nicht bekannt war.

Der Genannte mußte bereits einmal wegen einer einschlägigen Übertretung bestraft werden, wobei ihn die damals verhängte Geldstrafe in der Höhe von 12.000 S nicht davon abhalten konnte, innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes (etwa zwei Jahre) neuerlich ein gleichartiges Delikt zu begehen. Diese Tatsache stellt einen Erschwerungsgrund dar und läßt nach Ansicht des O.ö. Verwaltungssenates aus spezialpräventiven Erwägungen heraus eine Herabsetzung der Geldstrafe nicht zu.

Wie bereits oben dargelegt, wird eine AAK von 0,49 mg/l nicht für eine geringfügige Alkoholbeeinträchtigung angesehen.

Das monatliche Nettoeinkommen des Berufungswerbers von 10.000 S läßt erwarten, daß er zur Bezahlung der über ihn verhängten Geldstrafe, allenfalls im Ratenwege, in der Lage sein wird, ohne gegebenenfalls bestehende Sorgepflichten vernachlässigen bzw die Lebensführung unangemessen einschränken zu müssen.

Hinsichtlich der übrigen in Berufung gezogenen Fakten ergeht aufgrund der Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich eine gesonderte Entscheidung.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

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