Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103780/14/Sch/Rd

Linz, 02.12.1996

VwSen-103780/14/Sch/Rd Linz, am 2. Dezember 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des RWH, vertreten durch RA, vom 21. Mai 1996 gegen die Fakten 2 bis 4 des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 29. April 1996, III/ST.15.344/95 IN, ua wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 29. November 1996 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der Fakten 2 bis 4 bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 720 S (20 % der bezüglich Fakten 2 bis 4 verhängten Geldstrafen) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 29. April 1996, III/ST.15.344/95 IN, über Herrn RWH, ua wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 2) § 46 Abs.4 lit.f StVO 1960, 3) § 102 Abs.5 lit.a KFG 1967 und 4)§ 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 Geldstrafen von 2) 3.000 S, 3) 300 S und 4) 300 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 2) vier Tagen, 3) 12 Stunden und 4) 12 Stunden verhängt, weil er am 6. Dezember 1995 um 23.45 Uhr in Linz, auf der W nächst dem Hause Nr. bzw. auf der Auffahrt zur Mühlkreisautobahn A7 den PKW mit dem Kennzeichen, 2) Fahrtrichtung Süd, vorschriftswidrig im Rückwärtsgang Richtung W gegen die erlaubte Fahrtrichtung gelenkt und 3) auf der Fahrt den Führerschein sowie 4) den Zulassungsschein nicht mitgeführt habe.

Hinsichtlich des - hier nicht mehr angeführten - Faktums 1 des oa Straferkenntnisses ist aufgrund der Kammerzuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich eine gesonderte Entscheidung ergangen.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 360 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Im Hinblick auf die Frage der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels wird auf die einschlägigen Ausführungen in der Berufungsentscheidung zu Faktum 1 des angefochtenen Straferkenntnisses (VwSen-103779/11/Sch/Rd vom 4. November 1996) verwiesen.

Anläßlich der eingangs erwähnten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde der Meldungsleger RI AZ zeugenschaftlich einvernommen, welcher, hier auszugsweise wiedergegeben, nachstehendes ausgeführt hat:

"Als wir mit unserem Funkpatrouillenwagen im Bereich der Autobahnauffahrt nach Passieren der Hinweiszeichen "Autobahn" sowie "Ortsende" und der dortigen 80 km/h-Beschränkung in die dort befindliche Rechtskurve einfuhren, bemerkten wir, daß uns ein Fahrzeuglenker im Rückwärtsgang entgegenkam. Dieses Fahrzeug hing sozusagen linksseitig. Ich nahm auch Beschädigungen an den linken Felgen wahr. Beim Zurückschieben hatte der genannte Fahrzeuglenker insofern Probleme, als er einen Zick-Zack-Kurs einhielt. Wir schalteten das Blaulicht unseres Funkpatrouillenwagens ein und lotsten den Genannten zurück von der Autobahn herunter zu dem dort befindlichen Grünstreifen. Wir brachten den Fahrzeuglenker, sohin den nunmehrigen Berufungswerber, mit unserem Funkpatrouillenwagen auf das Wachzimmer Bulgariplatz und führten dort mit ihm die Alkomatuntersuchung durch.

Vor der geschilderten Alkomatuntersuchung verlangte ich vom Berufungswerber Führerschein und Zulassungsschein. Der Berufungswerber suchte die beiden Dokumente (Führerschein und Zulassungsschein), konnte sie aber nicht finden. Daraufhin meinte der Berufungswerber sinngemäß, möglicherweise auch wörtlich, er habe diese Dokumente nicht dabei." Für die Berufungsbehörde bestehen weder an der Glaubwürdigkeit des Zeugen noch an der Schlüssigkeit seiner Angaben die geringsten Zweifel. Es ist daher von dem vom Zeugen geschilderten Sachverhalt auszugehen, dessen Angaben im übrigen der Berufungswerber nichts Essentielles entgegensetzen konnte.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Vorschriftswidrige Fahrmanöver auf einer Autobahn, insbesondere das Rückwärtsfahren, stellen eine massive Gefährdung der Verkehrssicherheit dar. Im konkreten Fall kommt noch dazu, daß die Autobahnauffahrt W auf die A7 Mühlkreisautobahn in Linz eine Rechtskurve darstellt, die es einem Fahrzeuglenker erst im direkten Einmündungsbereich der Auffahrt in die Autobahn ermöglicht, ein allfälliges Hindernis auf der Fahrbahn wahrzunehmen. Ein in Rückwärtsfahrt befindliches Fahrzeug stellt sohin eine derartig beträchtliche potentielle Gefahr dar, daß die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe keinesfalls als überhöht angesehen werden kann. Dazu kommt noch, daß der Berufungswerber bereits mehrmals wegen hiezu als einschlägig anzusehender Verwaltungsübertretungen bestraft werden mußte.

Im Zusammenhang mit dem vom Berufungswerber nicht mitgeführten Dokumenten, nämlich dem Führerschein und dem Zulassungsschein, hat die Erstbehörde Geldstrafen verhängt, die sich im untersten Bereich des Strafrahmens (bis zu 30.000 S) bewegen. Sie können sohin schon aus diesem Grunde nicht als überhöht angesehen werden. Abgesehen davon kann der Schutzzweck des § 103 Abs.5 KFG 1967 nicht als geringfügig abgetan werden, zumal es darum geht, ohne großen Aufwand an Ort und Stelle feststellen zu können, ob jemand im Besitze einer Lenkerberechtigung bzw. ob ein Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist oder nicht.

Milderungs- und Erschwerungsgründe lagen im Zusammenhang mit diesen Übertretungen nicht vor.

Der Berufungswerber verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von 10.000 S, welches erwarten läßt, daß er zur Bezahlung der über ihn verhängten Geldstrafen in der Lage sein wird, ohne gegebenenfalls bestehende Sorgepflichten vernachlässigen bzw. die Lebensführung unangemessen einschränken zu müssen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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