Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103781/10/Le/La

Linz, 26.02.1997

VwSen-103781/10/Le/La               Linz, am 26. Februar 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des V F, G, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 6.5.1996, GZ III/S 4.340/96-1, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 2.000 S, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger zwangsweiser Einhebung zu entrichten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF. Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bundes polizeidirektion Linz vom 6.5.1996 wurde über den nun mehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 5 Abs.2 Straßenverkehrsordnung 1960 (im folgenden kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zehn Tagen) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10% der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, am 5.2.1996 um 21.41 Uhr in Linz einen näher bezeichneten Pkw gelenkt zu haben und am selben Tage um 22.14 Uhr in Ansfelden - Süd bei der Shell Autobahntankstelle trotz begründeter Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung (Geruch der Atemluft nach Alkohol, unsicherer Gang, gerötete Augenbindehäute) und trotz Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomat verweigert zu haben.

In der Begründung dazu wurde im wesentlichen ausgeführt, daßáder Sachverhalt durch die eigene dienstliche Wahrnehmung dreier Sicherheitswachebeamter einwandfrei erwiesen sei. Nach einer Darlegung der Rechtslage kam die Erstbehörde zum Ergebnis, daß der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat. Sodann legte die Erstbehörde die Gründe der Strafbemessung dar und wies den Beschuldigten auf die Möglichkeit hin, bei Vorliegen von triftigen Gründen um Gewährung von Strafaufschub bzw. um Ratenzahlung anzusuchen.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 19.5.1996, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. In der Begründung führte der Bw aus, daß es zwar stimme, daßáer am 5.2.1996 mit dem Pkw mit dem Kennzeichen L gefahren sei, doch bestritt er, alkoholisiert gewesen zu sein. Er trinke nämlich überhaupt keinen Alkohol. Wenn er gerötete Bindehäute gehabt hätte, dann wäre dies von einer Verkühlung gewesen. Er wäre damals auf zwei Polizeistationen gewesen, und zwar in Linz in der Nietzschestraße und anschließend in Haid auf der Autobahnpolizei. Er wäre jedoch zu keinem Alkotest aufgefordert worden. Zeuge bei beiden Einvernahmen wäre Herr R D (gemeint wohl: D) gewesen.

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Zur Überprüfung des Berufungsvorbringens hat der unabhängige Verwaltungssenat für 26. Februar 1997 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und auch durchgeführt. Der Bw ist dazu jedoch trotz ausgewiesener Ladung und trotz eines etwa zwei Wochen zuvor stattgefundenen Telefonates mit dem Verhandlungsleiter zu dieser Verhandlung nicht erschienen. Der vom Bw bezeichnete Zeuge Roland Deisenhammer konnte nicht geladen werden, da er unbekannt verzogen war. Der Bw, der im Telefonat mit dem Verhandlungsleiter versprochen hatte, den Zeugen D zur Verhandlung mitzubringen, hat den Zeugen offensichtlich nicht dazu bewegen können, zur Verhandlung zu kommen, weil er dazu nicht erschienen ist.

Die zeugenschaftliche Einvernahme der beiden Polizeibeamten RI B und BI K ergab eindeutig und in widerspruchsfreier Weise, daß der Bw bei der Autobahntankstelle in Ansfelden auf Grund deutlicher Alkoholisierungssymptome, nämlich deutlicher Alkoholgeruch der Atemluft sowie unsicherer Gang und unsicherer Stand zum Alkotest aufgefordert worden war. Der deutliche Alkoholgeruch der Atemluft war sowohl beim Bw als auch bei seinem Beifahrer R D, die jeweils in getrennten Funkstreifenwagen von Linz nach Ansfelden gebracht worden waren, aufgefallen.

Auf Grund der beiden Zeugenaussagen besteht kein Zweifel, daß Herr F zur angegebenen Zeit von Herrn BI K zur Vornahme des Alkotestes insgesamt zwei bis drei Mal aufgefordert und auch auf die Folgen der Verweigerung hingewiesen worden ist. Es besteht auch kein Zweifel, daß der nunmehrige Bw diese Aufforderung auch verstanden hat, weil er die Aufforderung zum Alkotest unter anderem mit den Worten "Nein, ich blase nicht!" quittiert hatte. Sprach- oder anderweitige Verständigungsschwierigkeiten hat es nach Aussagen der Zeugen nicht gegeben. Daß der Bw keine Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache hat, kann auch der Verhandlungsleiter bestätigen, der etwa zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin telefonisch mit dem Bw gesprochen hatte. Der Bw hatte angerufen und sich nach dem Zweck der Verhandlung erkundigt und war er darauf  hingewiesen worden, daß es um seine Berufung vom 19.5.1996 betreffend der vorgeworfenen Alkotestverweigerung gehe.

Zusammenfassend steht daher fest, daß der Bw zweifelsfrei im Bereich der Shell Autobahntankstelle in Ansfelden - Süd zum Alkotest aufgefordert worden ist und diesen verweigert hat.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß᧠51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates.

4.2. Gemäß § 5 Abs.2 StVO sind besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen ... auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand 1. ein Fahrzeug gelenkt zu haben ... auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren steht fest, daßáder Bw das Kraftfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen L am 5.2.1996 gelenkt hat und daraufhin von einem Polizeibeamten, der zur Vornahme des Alkotestes besonders geschult und ermächtigt ist, mehrmals zur Vornahme des Alkotests aufgefordert worden ist. Entgegen der ausdrücklichen Anordnung im letzten Satz des § 5 Abs.2 StVO hat der Bw dieser Aufforderung jedoch ohne Angabe von Gründen nicht entsprochen. Damit ist aber der angelastete Verwaltungsstraftatbestand in objektiver Hinsicht erfüllt.

4.3. Hinsichtlich des Verschuldens ist in § 5 Abs.2 StVO nichts anderes bestimmt, sodaß die generelle Vorschrift des § 5 Abs.1 VStG zur Anwendung kommt. Demnach genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall erfüllt, weil der Bw dem Gebot, seine Atemluft auf Alkoholgehalt zu untersuchen, nicht nachgekommen ist. Er hat auch nicht glaubhaft gemacht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Seine Behauptung, daß er zum Alkotest überhaupt nicht aufgefordert worden wäre, hat sich im durchgeführten Ermittlungsverfahren als Schutzbehauptung herausgestellt, die durch die beiden, der Wahrheitspflicht unterliegenden Aussagen der Zeugen eindeutig widerlegt ist. 4.4. Eine Überprüfung der Strafbemessung ergab, daß die Strafe unter korekter Beachtung der Grundsätze des § 19 VStG festgesetzt worden ist. Der gesetzliche Strafrahmen für derartige Delikte reicht von 8.000 S bis 50.000 S. Eine weitere Herabsetzung der verhängten Geldstrafe war in Hinblick auf die bereits rechtskräftige (nicht einschlägige) Vorstrafe wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung sowie hinsichtlich der besonderen Verhältnisse der Tatbegehung aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht mehr möglich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Der Bw wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß er gemäß᧠54b Abs.3 VStG die Möglichkeit hat, bei der Bundes polizeidirektion Linz einen Antrag auf Zahlungsaufschub oder Ratenzahlung zu stellen.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungs verfahren 2.000  S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zu lässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichts hof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. L e i t g e b

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