Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103782/2/Ki/Shn

Linz, 09.07.1996

VwSen-103782/2/Ki/Shn Linz, am 9. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Marianus M, vom 30. Mai 1996 gegen "MA 9-GSt-11.575-1994 Scha/Wr KZ.: 45461" zu Recht erkannt:

Die Berufung wird in Ermangelung der konkreten Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet, zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 63 Abs.3 und § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG Entscheidungsgründe:

Beim Geschäftsapparat des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich langte ein als "Berufung gegen MA 9-GSt-11.575-1994 Scha/Wr KZ.: 45461" bezeichnetes Schreiben ein. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Diese Vorschrift gilt zufolge § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren.

Eine iSd zitierten Gesetzesbestimmung ordnungsgemäße Bezeichnung des Bescheides liegt dann vor, wenn diese die Behörde, das Datum und die Zahl des Bescheides enthält. Im vorliegenden Fall hat der Berufungswerber zwar eine Geschäftszahl angeführt, es sind jedoch keinerlei Angaben hinsichtlich der belangten Behörde noch hinsichtlich des Bescheiddatums enthalten.

Wenn auch die obzitierte Bestimmung des § 63 Abs.3 AVG nicht streng formalistisch auszulegen ist, so stellt jedenfalls der Umstand einen inhaltlichen Mangel der Berufung dar, wenn der Behörde die Feststellung unmöglich ist, um welchen Bescheid es sich bei dem mit Berufung bekämpften handelt (vgl VwGH vom 25.11.1994, 94/02/0296). Die Behörde ist laut dem zitierten Erkenntnis des VwGH in diesem Zusammenhang nicht verpflichtet, weitwendige Ermittlungen zu pflegen und aufgrund gedanklicher Rückschlüsse Versuche anzustellen, den Bescheid zu konkretisieren. Lediglich dann, wenn es ungeachtet einer mangelhaften Bezeichnung für die Behörde ein leichtes ist, den bekämpften Bescheid festzustellen, so hat sie derartige geringfügige Ermittlungsschritte zu setzen.

Im vorliegenden Fall müßten mangels konkreter Bezeichnung der belangten Behörde durch den Berufungswerber durch die erkennende Berufungsbehörde jedenfalls weitwendige Ermittlungen durchgeführt werden, um festzustellen, von welcher Behörde der angefochtene Bescheid tatsächlich erlassen wurde. Bereits im Bundesland Oberösterreich kommen diesbezüglich 18 Bezirksverwaltungsbehörden bzw 3 Bundespolizeidirektionen in Frage und es ist daher unmöglich, die belangte Behörde tatsächlich festzustellen, wobei es nach Ansicht der erkennenden Behörde im Hinblick auf die vom Berufungswerber geführte Geschäftszahl fraglich ist, ob das angefochtene Straferkenntnis überhaupt von einer oberösterreichischen Behörde erlassen wurde.

Darüber hinaus wäre die Berufung bei der Behörde einzubringen gewesen, die das Straferkenntnis in erster Instanz erlassen hat. Ein Vorgehen gemäß § 6 AVG (Weiterleitung an die zuständige Behörde) ist dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich jedoch aus den bereits dargelegten Gründen nicht möglich.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, daß die Berufung in Ermangelung einer konkreten Bescheidbezeichnung unzulässig und daher gemäß § 66 Abs.4 AVG zurückzuweisen ist.

Gemäß § 51e Abs.1 VStG war eine mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß die Berufung zurückzuweisen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. K i s c h