Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103784/6/Sch/Rd

Linz, 23.07.1996

VwSen-103784/6/Sch/Rd Linz, am 23. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau MH vom 6. April 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 13. Mai 1996, VerkR96-758-1996-Ja, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf sechs Stunden herabgesetzt werden.

Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 50 S. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 13. Mai 1996, VerkR96-758-1996-Ja, über Frau MH, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs.3 KFG 1967 eine Geldstrafe von 800 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 19 Stunden verhängt, weil sie am 17. Dezember 1995 um 11.00 Uhr beim Lenken des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen, in B Z auf dem Marktplatz nächst dem sogenannten "Pranger" Auflagen, unter denen ihr die Lenkerberechtigung erteilt wurde, nicht erfüllt habe, da sie die vorgeschriebene Brille nicht verwendet habe.

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 80 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Die Berufungswerberin bestreitet die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung und behauptet, sie habe zum relevanten Zeitpunkt ihre Brille getragen. In diesem Zusammenhang wird von ihr vermutet, es könnte sich um einen dem Meldungsleger unterlaufenen Irrtum handeln.

Dem ist allerdings entgegenzuhalten, daß es sich beim Meldungsleger um einen Gendarmeriebeamten handelt, wobei grundsätzlich - bis zum Vorliegen entsprechender entgegenstehender Annahmen - davon auszugehen ist, daß ein solcher in der Lage ist, entsprechende Wahrnehmungen machen zu können und diese auch zuverlässig zu schildern. Der Genannte hat zeugenschaftlich angegeben, daß ihm die Berufungswerberin persönlich bekannt ist und die Entfernung zwischen seinem Standort und dem von ihr gelenkten Fahrzeug lediglich etwa drei Meter betragen hat. Aufgrund dieser Umstände kann dem Zeugen nicht unterstellt werden, er habe sich in der Person der Rechtsmittelwerberin bzw. im Hinblick auf ihr Fahrzeug geirrt. Dazu kommt noch, daß die Vorbeifahrt sehr langsam erfolgte, sodaß auch dies gegen das Berufungsvorbringen spricht. Ganz abgesehen davon hat die Berufungsbehörde nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür, daß der Zeuge einen Vorfall zur Anzeige gebracht hat, wenn er sich nicht gänzlich sicher wäre, daß dieser auch in der geschilderten Form stattgefunden hat.

Unter Bedachtnahme auf dieses Beweismittel mußte die Aussage der ebenfalls zeugenschaftlich einvernommenen Schwiegermutter der Berufungswerberin in den Hintergrund treten.

Wenngleich ihr nicht unterstellt werden soll, daß sie aufgrund des gegebenen Familienverhältnisses - bewußt eine falsche Zeugenaussage auf sich genommen hat, so bleibt, wenn sie behauptet, die Berufungswerberin habe bei dieser Fahrt sehr wohl eine Brille getragen, nur die Möglichkeit, daß sie sich hinsichtlich des Tatzeitpunktes geirrt hat. Die Berufungsbehörde geht davon aus, daß die Rechtsmittelwerberin ihre Schwiegermutter des öfteren in ihrem Fahrzeug mitnimmt, weshalb schon aus diesem Grund die Möglichkeit eines Irr tumes gegeben ist.

Im Hinblick auf die laut entsprechendem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 4. Mai 1972 äußerst kursorisch vorgeschriebene gegenständliche Auflage waren weitergehende Erörterungen entbehrlich, zumal von der Rechtsmittelwerberin nicht in Frage gestellt wurde, daß sie die Auflage "Brillen" so versteht, daß sie zum Tragen derselben beim Lenken eines Kraftfahrzeuges verpflichtet ist.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Die Berufungsbehörde schließt sich grundsätzlich den Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis im Hinblick auf die Strafbemessung an. Das Nichtverwenden einer notwendigen Sehhilfe kann, wie wohl nicht zu bestreiten ist, zu gefährlichen Verkehrssituationen führen.

Die Erstbehörde hat zwar richtigerweise ausgeführt, daß Erschwerungsgründe nicht vorliegen, ist aber nach der Aktenlage zu Unrecht vom Nichtvorliegen auch von Milderungsgründen ausgegangen. Laut entsprechendem Auszug über Verwaltungsstrafvormerkungen ist die dort angeführte eine Verwaltungsstrafe nicht in Rechtskraft erwachsen, sodaß vom Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit auszugehen war. Dieser rechtfertigt die Annahme, daß auch mit der herabgesetzten Geldstrafe noch das Auslangen gefunden werden kann, um die Berufungswerberin künftighin zur Einhaltung der erwähnten Auflage zu bewegen.

Auf deren persönliche Verhältnisse war nicht weiter einzugehen, da von vornherein erwartet werden kann, daß Personen, die als Fahrzeuglenker am Straßenverkehr teilnehmen, auch in der Lage sind, geringfügige Verwaltungsstrafen zu bezahlen.

Abgesehen davon wurden die im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in der Berufung nicht in Frage gestellt.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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