Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103785/8/Weg/Ri

Linz, 26.08.1996

VwSen-103785/8/Weg/Ri Linz, am 26. August 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine erste Kammer (Vorsitzender: Dr. Guschlbauer, Berichter: Dr. Wegschaider, Beisitzer: Dr. Keinberger) über die Berufung des M K vom 29. Mai 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ... vom 1.

Dezember 1995, VerkR96..., nach der am 26. August 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung hinsichtlich des Schuldvorwurfes wird keine Folge gegeben und diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Aus Anlaß der Berufung wird die Geldstrafe von 30.000 S auf 18.000 S herabgesetzt, die Ersatzfreiheitsstrafe von 720 Stunden bleibt unverändert.

III. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 1.800 S, ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51i, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ... hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 134 Abs.1 iVm § 64 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 30.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 720 Stunden verhängt, weil dieser am 23. Mai 1995 gegen 21.00 Uhr den PKW, ..., Kennzeichen ..., von der Hauseinfahrt des Hauses ...straße .., ..., in Richtung W zum Parkplatz der Firma ... gelenkt hat, ohne die hiefür erforderliche Lenkerberechtigung der Gruppe "B" zu besitzen.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 3.000 S in Vorschreibung gebracht.

2. Begründend führt die Erstbehörde sinngemäß aus, der Tatvorwurf sei durch die Zeugenaussagen der Doris Wintersberger (Lebensgefährtin des Beschuldigten) und der Frau Gerlinde Wintersberger (Mutter der Doris Wintersberger) als erwiesen anzunehmen, wobei Doris Wintersberger den Beschuldigten beim Wegfahren des verfahrensgegenständlichen PKW's vom Haus ...straße .. in Gramastetten beobachten konnte. Der PKW wurde schließlich beim Parkplatz der Firma ... in W um 22.20 Uhr (eine Stunde und 20 Minuten nach der Wegfahrt) aufgefunden. Die Einrede des Beschuldigten, der Autoschlüssel sei bei Frau G W in Linz, ...weg Nr..., deponiert gewesen, sei durch die Zeugenaussage der G W widerlegt. Das behauptete Alibi des Beschuldigten, sich zur Tatzeit in einem Lokal in O gemeinsam mit einem Mädel, dessen Name er nicht kenne, aufgehalten zu haben, wurde von der Erstbehörde als unglaubwürdig bewertet.

3. Der Berufungswerber bestreitet in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung, zum Tatzeitpunkt den verfahrensgegenständlichen PKW gelenkt zu haben und führt als Motiv der ihn belastenden Aussage der D W ins Treffen, "daß diese ihn unbedingt aus dem Haus haben wollte, was sie auch geschafft habe". Es stimme auch nicht, daß er einen Nachschlüssel für den PKW habe anfertigen lassen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch zeugenschaftliche Vernehmung der ..., sowie durch Verlesen der sonstigen Ermittlungsergebnisse aus dem vorgelegten Akt anläßlich der am 26. August 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu welcher die Parteien des Verfahrens (Beschuldigter und Vertreter der belangten Behörde) nicht erschienen sind.

Frau ... gab in Übereinstimmung mit den bisherigen Aussagen vor der Erstbehörde und in jeder Phase glaubwürdig an, sie sei am Tatabend nach Hause gekommen und habe mit dem Beschuldigten (damals noch Lebensgefährte) einen Streit gehabt. Der Beschuldigte habe daraufhin das Haus verlassen, während sie sich selbst in den Garten begeben habe. Sie habe ein Klicken hören können und habe letztlich dieses Klicken auf das Auswechseln der Kennzeichen vom M auf den M zurückgeführt. Sie habe sofort Nachschau gehalten und habe dabei noch eindeutig wahrnehmen können, daß der Beschuldigte mit dem M von der Hauseinfahrt des Hauses ...straße .. in G wegfuhr. Sie habe dem Beschuldigten noch nachgerufen, er solle stehenbleiben, was dieser wegen des geöffneten Fensters zwar gehört haben dürfte, jedoch diese Aufforderung nicht befolgte. Die Originalschlüssel zum M seien in Verwahrung der Zeugin gewesen, wobei sich ein Schlüssel am Schlüsselbund und einer in einer Lade befunden hätte. Der Beschuldigte müsse also mit einem unberechtigt nachgemachten Autoschlüssel das Fahrzeug in Betrieb genommen haben. Nach der Wegfahrt habe sich die Zeugin zum Gendarmerieposten G begeben und Anzeige gegen ihren Lebensgefährten wegen der unbefugten Inbetriebnahme und wegen Lenkens eines PKW's ohne Lenkerberechtigung erstattet. Die Lebensgemeinschaft mit dem Beschuldigten sei seit damals beendet. Sie habe auch gerichtlich als Zeugin aussagen müssen, wobei es um die unbefugte Inbetriebnahme des ihr gehörigen M ging. Über das Urteil wisse sie nichts.

Die Zeugin schilderte den Vorfall, wie schon erwähnt, ohne Widersprüche zu den Aussagen im erstinstanzlichen Akt; die Zeugenaussage war lebensnah und in jeder Phase glaubwürdig, sodaß der von der Zeugin geschilderte Sachverhalt als erwiesen anzunehmen war.

Es steht desweiteren fest und wird im übrigen auch nicht bestritten, daß der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt nicht im Besitze einer Lenkerberechtigung war, weil ihm diese am 28.

Mai 1987 entzogen wurde.

Der Berufungswerber ist vier mal einschlägig vorgemerkt, die im Akt aufscheinende 5. Vormerkung war zum Tatzeitpunkt noch nicht rechtskräftig. Der Berufungswerber ist vermögenslos, bezieht kein geregeltes Einkommen (er lebt von Gelegenheitsarbeiten) und ist für zwei Kinder sorgepflichtig (monatliche Alimentation 4.900 S).

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat ohne weitere Anhörung des Beschuldigten, der sich durch sein ungerechtfertigtes und unentschuldigtes Fernbleiben seiner Verteidigungsmöglichkeiten selbst beraubte, wie folgt zu Recht erkannt:

Gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur auf Grund einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung (im gegenständlichen Fall Gruppe B) zulässig. Ein Zuwiderhandeln ist gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen zu bestrafen. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geldund Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden.

Der als erwiesen angenommene Sachverhalt, nämlich das Lenken eines PKW's auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne Lenkerberechtigung der Gruppe B, läßt sich unschwer unter die eben zitierten gesetzlichen Bestimmungen subsumieren, sodaß die Verwirklichung des objektiven Tatbildes iSd § 134 Abs.1 iVm § 64 Abs.1 KFG 1967 vorliegt. Als Schuldform wird Vorsatz angenommen, sodaß in Ermangelung von Schuldausschließungsund Rechtfertigungsgründen auch die subjektive Tatseite erfüllt ist.

Die Höhe der Geldstrafe war im Hinblick auf den letzten Satz des § 19 Abs.2 VStG, wonach die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen sind, einer Korrektur zuzuführen. Mit ein Grund für die Reduzierung der Geldstrafe war auch der von der Erstbehörde gewählte Ansatz der Ersatzfreiheitsstrafe (30 Tage) wäre doch die Relation zur Geldstrafe (es ist dies die Höchststrafe) sechs Wochen gewesen. Von den im Akt aufscheinenden fünf einschlägigen Vormerkungen wurde die letzte (10.000 S Geldstrafe) nicht als erschwerend gewertet, weil der Tatzeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Übertretung vor der Rechtskraft dieser Strafverhängung lag. Erschwerend verblieben vier einschlägige Verwaltungsübertretungen, wobei die letzte mit 8.000 S geahndet wurde.

6. Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge der §§ 64 und 65 VStG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Guschlbauer

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