Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103786/2/Bi/Fb

Linz, 16.10.1996

VwSen-103786/2/Bi/Fb Linz, am 16. Oktober 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn H S, W, W, vom 15. Mai 1996 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 29. April 1996, St 10.761/95-Bu, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 15 Abs.1 iVm 99 Abs.3a StVO 1960 und 2) §§ 20 Abs.1 iVm 99 Abs.3a StVO 1960 Geld strafen von 1) und 2) je 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) und 2) jeweils 36 Stunden verhängt, weil er am 11. August 1995 gegen 10.45 Uhr am Beginn des E Berges, ca bei km , Stadtgebiet L, Oberösterreich, das Kraftfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen gelenkt habe, wobei er den Lenker eines anderen Kraftfahrzeuges rechts überholt habe, was vorschriftswidrig sei und 2) zum unvermittelten Bremsen genötigt habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 200 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber bestreitet, die ihm vorgeworfenen Übertretungen begangen zu haben und macht geltend, er habe sich zu diesem Zeitpunkt nicht an dem ihm unterstellten Ort befunden, sodaß er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe auf das Schärfste zurückweise.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Zufolge § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als er wiesen angenommene Tat in der Umschreibung zu enthalten, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und die Identität der Tat, insbesondere nach Ort und Zeit, unverwechselbar feststeht.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der mit dem Zeugen M D beim Gendarmerieposten E aufgenommenen Niederschrift, daß dieser am 11. August 1995 gegen 10.30 Uhr seinen PKW auf der Westautobahn von Linz Richtung A lenkte, als ihm im Bereich des E Berges der Lenker des Kombi rechts überholt und beim Herausschneiden auf die Überholspur zum starken Abbremsen genötigt habe. Diese Aussage bildete die Grundlage für das in Rede stehende Verwaltungsstrafverfahren, wobei sich aus der Niederschrift auch ergibt, daß die Niederschrift mit dem Zeugen beim Gendarmerieposten E um 10.45 Uhr begonnen wurde.

Der Tatvorwurf, der dem Rechtsmittelwerber während des gesamten Verwaltungsstrafverfahrens gemacht wurde, bezog sich auf ein Überholmanöver um 10.45 Uhr am Fuß des E Berges.

Dieser Tatvorwurf ist aber durch die Aussage des Zeugen D in keiner Weise gedeckt und ist wegen des Ablaufs der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist eine Korrektur diesbezüglich auch nicht möglich.

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat.

Obwohl aufgrund der Lenkerauskunft der Zulassungsbesitzerin kein Zweifel daran besteht, daß der Rechtsmittelwerber tat sächlich der Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges zum vom Zeugen D zur Anzeige gebrachten Zeitpunkt war, ist eine Auswechslung des Tatvorwurfs nicht mehr zulässig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Verfahrenskostenbeiträge fallen nicht an.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

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