Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103796/9/Sch/<< Rd>> Linz, am 12. Juli 1996 VwSen103796/9/Sch/<< Rd>>

Linz, 12.07.1996

VwSen 103796/9/Sch/<< Rd>> Linz, am 12. Juli 1996
VwSen-103796/9/Sch/<< Rd>> Linz, am 12. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Ing. AK, vertreten durch Rechtsanwältin, vom 6. Mai 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 17. April 1996, VerkR96-4943-1995, wegen einer Übertretung nach dem GGSt, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 10. Juli 1996 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 4.000 S herabgesetzt wird.

Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 400 S.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 17. April 1996, VerkR96-4943-1995, über Herrn Ing. AK, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 33 Abs.3 Z3 GGSt eine Geldstrafe von 5.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt, weil er es als Obmann der Lagerhausgenossenschaft S und somit als das nach außen berufene Organ gemäß § 9 VStG als Halter des Tanklastkraftwagens mit dem Kennzeichen das Lenken dieser Beförderungseinheit am 26. April 1995 in den Vormittagsstunden und Mittagsstunden für Lieferfahrten mit Dieselöl von Schärding nach Rainbach und weiter nach Dierthalling zum Haus Dierthalling Nr., Gemeinde Schardenberg, dem Lagerhausmitarbeiter MO, wohnhaft, überlassen habe und es um 13.00 Uhr in der Garage gegenüber dem Wohnhaus Dierthalling Nr. beim Betanken von Behältnissen zu einer Erdverunreinigung durch Ausfließen des Dieselöls gekommen sei, obwohl MO die Voraussetzungen des § 40 GGSt über die Unterweisung und Ausbildung der Lenker nicht erfüllt habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 500 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die ausführliche Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen, der, von der Strafbemessung abgesehen, nichts wesentliches hinzuzufügen ist. Auch die eingangs erwähnte öffentliche mündliche Berufungsverhandlung hat keinerlei Anhaltspunkte dahingehend zutagegebracht, daß nicht der Berufungswerber, sondern eine andere Person die ihm zur Last gelegte Übertretung zu verantworten hätte. Wenngleich der zeugenschaftlich einvernommene Disponent der Lagerhausgenossenschaft S MD innerhalb des Unternehmens de facto als Fuhrparkleiter fungiert und auch die entsprechenden Veranlassungen treffen darf, so ändert dies nichts an der beim Berufungswerber verbliebenen Verantwortlichkeit iSd § 9 Abs.1 VStG. Es hätte zwar die grundsätzliche Möglichkeit bestanden, den genannten Zeugen zum verantwortlichen Beauftragten für den Fuhrpark zu bestellen, hiefür hätte es aber Veranlassungen bedurft, die im konkreten Fall ganz offenkundig nicht gesetzt worden waren (vgl. § 9 Abs.2 iVm Abs.4 VStG). In diesem Zusammenhang ist auch auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der eine "stillschweigende" Übernahme dieser Funktion durch eine Person als nicht rechtens erkannt hat (VwGH 12.6.1989, 88/10/0159).

Selbst wenn man also die faktischen Verhältnisse innerhalb der Lagerhausgenossenschaft S heranzieht, denenzufolge der Zeuge die Funktion eines Fuhrparkleiters innehat, so ändert dies im rechtlichen Sinne nichts an der Verantwortlichkeit des Genossenschaftsobmannes. Auch wenn man diesem konzediert, daß der vorliegende Geschehnisablauf ohne seinem Wissen und Wollen erfolgte, so vermag ihn auch dieser Umstand in Anbetracht der obzitierten Rechtslage bzw. der hiezu ergangenen verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht zu exkulpieren.

Im Zusammenhang mit der Strafzumessung ist zu bemerken:

Die Überlassung einer Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern an eine Person, die hiefür iSd § 40 GGSt nicht entsprechend ausgebildet ist, stellt zweifellos einen der schwersten Verstöße gegen die Gefahrgutvorschriften dar.

Hiebei kommt es nicht darauf an, daß der Lenker möglicherweise - im vorliegenden Fall nach der Lage der Dinge ohnedies nicht ausreichend - mit der Handhabung der entsprechenden Fahrzeuge vertraut ist. Entscheidend allein ist, daß der Lenker entsprechend unterwiesen und ausgebildet wurde. Allerdings muß nach Lage des gegebenen Falles davon ausgegangen werden, daß die Kenntnis von der Übertretung bzw. das Einverständnis beim Berufungswerber nicht gegeben war, was bei der Strafbemessung nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben darf.

Erwägungen im Hinblick auf eine weitergehende Herabsetzung der Geldstrafe stand allerdings der Umstand entgegen, daß der Berufungswerber bereits zweimal wegen einschlägiger Übertretungen des GGSt bestraft werden mußte.

Auf die persönlichen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers war nicht weiter einzugehen, da ihm als Obmann einer Lagerhausgenossenschaft von vornherein zugemutet werden muß, daß er zur Bezahlung von Verwaltungsstrafen in der hier gegebenen Höhe in der Lage ist.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n



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