Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103797/10/Weg/<< Ri>>

Linz, 04.10.1996

VwSen 103797/10/Weg/<< Ri>> Linz, am 4. Oktober 1996

DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des Dr. P K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J W, vom 17.

Mai 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. April 1996, VerkR96, nach der am 2. Oktober 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Die Berufung hinsichtlich der Schuldfrage wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß im Spruch vor der Wortfolge "erlaubte Höchstgeschwindigkeit" einzufügen ist:

"durch das Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 verordnete".

II. Dem Eventualantrag auf Reduzierung der Strafe wird mit der Maßgabe stattgegeben, daß die Geldstrafe auf 4.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 134 Stunden reduziert wird.

III. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der ersten Instanz verringert sich auf 400 S, ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51i, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 5.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen verhängt, weil dieser am 3. Dezember 1995 um 12.40 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen W auf der W A bei Autobahnkilometer im Gemeindegebiet von A in Richtung S mit einer Geschwindigkeit von 156 km/h gelenkt und dabei die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 56 km/h überschritten hat.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 500 S in Vorschreibung gebracht.

2. Der Berufungswerber wendet in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung sinngemäß ein, daß das Straferkenntnis keine Angaben darüber enthält, wie es zur Feststellung dieser Geschwindigkeitsüberschreitung gekommen sei. Sollte diese Feststellung durch Lasermessung oder Radarmessung zustandegekommen sein, so sei das Verwaltungsverfahren jedenfalls nichtig, da die beiden Vorgänge gesundheitsschädigend und daher unzulässig seien. Als Beweis hiefür beantragt er die Einholung eines röntgenologischen Gutachtens und eines augenfachärztlichen Gutachtens. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes würden nämlich derartige unzulässige Maßnahmen das gesamte Verwaltungsverfahren nichtig machen. Der Berufungswerber verweist auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. November 1979, abgedruckt in der ZVR 1980, Seite 119.

Aus den angeführten Gründen möge das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt werden.

Anläßlich der mündlichen Verhandlung wird noch der Eventualantrag auf Reduzierung der Strafe gestellt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat anläßlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 2. Oktober 1996 Beweis aufgenommen durch Verlesung einer Stellungnahme der Amtsärztin Dr. H vom 4. Juli 1996 sowie der << Beilage>> zu dieser Stellungnahme (Bericht des österreichischen Forschungszentrums Seibersdorf), ferner durch Verlesung des Inhaltes des Eichscheines des zur Messung verwendeten Radargerätes sowie letztlich durch Verlesung eines Berichtes des Gr. Insp. B vom Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich vom 10. September 1996, wonach die Verwendungsbestimmungen bezüglich des eingesetzten Radargerätes genau eingehalten wurden. Vorgezeigt wurden letztlich die angefertigten Lichtbilder, die die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung fotografisch festgehalten haben. Außer dem Beschuldigtenvertreter, der Schriftführerin und dem Vorsitzenden war bei dieser Verhandlung niemand zugegen.

Auf Grund der angeführten Beweismittel steht fest, daß das zur Geschwindigkeitsmessung verwendete Radargerät der Type Traffipax-Microspeed 09 einerseits geeicht war und andererseits die Verwendung dieses Radargerätes vom Strahlenschutzstandpunkt aus wegen der geringen Leistung dieses Gerätes sicherlich als unproblematisch und nicht gesundheitsschädigend anzusehen ist. Die Feststellung hinsichtlich der nicht vorliegenden Gesundheitsschädigung ergibt sich aus der amtsärztlichen Stellungnahme vom 4. Juli 1996 und dem beigelegten Bericht des österreichischen Forschungszentrums Seibersdorf vom Februar 1988. Es ist ferner aus den Lichtbildern ersichtlich, daß die Geschwindigkeitsmessung des abfließenden Verkehrs erfolgte und somit schon begrifflich eine Augenschädigung nicht eintreten kann, weshalb (aber nicht nur aus diesem Grund) die Einholung eines augenfachärztlichen Gutachtens entbehrlich war. Die Lenkereigenschaft steht auf Grund eines Tatsachengeständnisses fest. Aus den vorgelegten Lichtbildern, aus denen einerseits das Kennzeichen des vom Beschuldigten verwendeten Fahrzeuges und andererseits das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung (164 km/h, die zufolge Verwendungsbestimmungen auf 156 km/h zu reduzieren waren) eindeutig abzulesen sind, ergibt sich, daß der Berufungswerber die in diesem Autobahnbereich verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h mißachtet hat. Aus den Lichtbildern ist ersichtlich, daß (offenbar weil der Tattag ein Sonntag war) kein übermäßiges Verkehrsaufkommen herrschte.

Hinsichtlich der Strafbemessungsgründe ist von der vollkommenen Unbescholtenheit eines langjährigen Kraftfahrers auszugehen, der über ein Einkommen von 19.000 S monatlich verfügt, vermögenslos ist und für zwei Kinder zu sorgen hat.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges den auf Grund der StVO 1960 erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt. Eine derartige Verordnung ist die durch das Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung.

Aus den obigen Ausführungen ist unschwer abzulesen, daß das Verhalten des Berufungswerbers das Tatbild des § 99 Abs.3 lit.a iVm § 52 lit.a Z10a StVO 1960 sowohl objektiv, als auch (in Ermangelung von Schuldausschließungs- und Rechtfertigungsgründen) subjektiv erfüllt.

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Mildungerungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der gravierenden Geschwindigkeitsüberschreitung und der damit verbundenen erhöhten Gefährdung der Verkehrssicherheitsinteressen steht gegenüber, daß von einer eher verkehrsarmen Situation auszugehen ist, daß der Berufungswerber als langjähriger Kraftfahrer unbescholten ist und daß sein Einkommen bei den Sorgepflichten für zwei Kinder nicht überdurchschnittlich ist. Die Gegenüberstellung dieser Strafbemessungsfaktoren ergibt, daß eine geringfügige Reduzierung der Strafhöhe der Spezialprävention nicht entgegensteht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge der §§ 64 und 65 VStG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Wegschaider




 

 

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