Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103802/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 8. Juli 1996 VwSen103802/2/Sch/<< Rd>>

Linz, 08.07.1996

VwSen 103802/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 8. Juli 1996
VwSen-103802/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 8. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Dr. CG vom 5. Juni 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 24. Mai 1996, VerkR96-3095-1995, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1.500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt werden.

Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 150 S.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Straf erkenntnis vom 24. Mai 1996, VerkR96-3095-1995, über Herrn Dr. CG, damals wohnhaft, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt, weil er am 22. Juli 1995 gegen 10.45 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen auf der Kinostraße vor dem Eingang zur Raiffeisenkasse im Ortsgebiet von Windischgarsten gelenkt habe, wobei er den vor ihm abgestellten PKW mit dem Kennzeichen beschädigt und es unterlassen habe, nach dem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten unterblieben sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 250 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Unbestritten geblieben ist, daß der Berufungswerber im Zuge eines Einparkmanövers mit seinem Fahrzeug zweimal gegen die hintere Stoßstange eines vor ihm abgestellten PKW angefahren ist. Die Anstöße seien aber so leicht gewesen, daß er der Meinung gewesen sei, hiedurch keine Beschädigungen an dem anderen Fahrzeug verursacht zu haben.

Demgegenüber wird vom zweitbeteiligten Fahrzeuglenker, welcher zeugenschaftlich einvernommen wurde, vorgebracht, durch die Anstöße sei ihm ein Schaden in der Form entstanden, daß an der hinteren Stoßstange seines Fahrzeuges Kratzspuren hervorgerufen worden seien. Er habe den Berufungswerber zur Rede gestellt, woraufhin dieser erwidert habe, er solle sich "wegen der paar Kratzer nichts antun".

Ausgehend von diesen und in der Folge noch weiteren zu treffenden Feststellungen ist die Behörde zu der Ansicht gelangt, daß der Berufungswerber zur Meldung des Verkehrsunfalles - ein Identitätsnachweis mit dem Unfallbeteiligten ist unbestrittenerweise nicht erfolgt - verpflichtet gewesen wäre.

Es trifft zwar zu, daß eine Meldepflicht nur dann besteht, wenn eine Sachbeschädigung tatsächlich eingetreten ist. Der Tatbestand nach § 4 Abs.5 StVO 1960 ist auch dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewußtsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte (VwGH 16.12.1976, 1418/75).

Es hätten dem Berufungswerber nach der Sachlage zumindest die erwähnten objektiven Umstände zu Bewußtsein kommen müssen. Wenn ein Fahrzeuglenker wiederholt, wenn auch leicht, an einem anderen Fahrzeug anstößt, so kann er die Angelegenheit nicht einfach mit der Annahme abtun, es werde schon kein Schaden entstanden sein.

Weiters kann er die Tatsache, daß er in der Folge ausdrücklich auf einen - wenngleich nach Ansicht des Fahrzeuglenkers nicht auf ihn zurückzuführenden - Schaden an einem zweiten Fahrzeug aufmerksam gemacht wurde nicht mit der Bestreitung der Kausalität abtun. In diesem Zusammenhang wird auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen:

Zweck des § 4 StVO 1960 ist es nicht, an Ort und Stelle festzustellen, ob ein Sachschaden von einem Unfall herrührt, ob die Angaben des am Unfall Beteiligten stimmen und überhaupt das Verschulden an einem Unfall zu klären, sondern um den am Unfall beteiligten Fahrzeuglenkern die Möglichkeit zu geben, ohne unnötigen Aufwand und Schwierigkeiten klarstellen zu können, mit wem man sich hinsichtlich der Schadensregulierung in der Folge auseinanderzusetzen haben wird (VwGH 19.12.1975, 2085/74).

Auch eine nur geringfügige Beschädigung, wie das Verbiegen einer Stoßstange oder leichte Lackschäden, verpflichtet zur Verständigung der nächsten Sicherheitsdienststelle (VwGH 4.10.1973, 12929/72).

Der Schaden im vorliegenden Fall kann wohl noch als geringfügig bezeichnet werden, die Qualität eines "Sachschadens" kommt ihm aber jedenfalls zu.

Auch an einem Fahrzeug, das bereits Altbeschädigungen aufweist, kann durch eine neue Beschädigung ein Schaden entstehen (VwGH 19.3.1982, 02/1122/80).

Abgesehen davon hat die Erstbehörde das Gutachten eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen eingeholt, der zu dem Ergebnis kommt, daß aus technischer Sicht durchaus die Möglichkeit besteht, daß die am Fahrzeug des genannten Zeugen entstandenen Druckstellen durch das leichte Kontaktieren beim Einparken des Fahrzeuges des Berufungswerbers verursacht wurden (BauME-010000/2336-1995-In/Hg vom 19. Februar 1996).

Abschließend wird noch die Ansicht vertreten, daß es völlig dem Sinn und Zweck des § 4 StVO 1960 widersprechen würde, das Vorliegen bzw. das Nichtvorliegen der dort normierten Pflichten nur aus einer ex-post-Betrachtungsweise zu beurteilen. Mit anderen Worten: Für die Maßnahmen vor Ort bzw.

die Meldepflicht sind die gegebenen Umstände entscheidend und ist es nicht Voraussetzung, daß ein Schaden an einem Fahrzeug mit 100%iger Sicherheit - noch dazu gestützt auf Sachverständigengutachten - einem bestimmten Fahrzeuglenker zugerechnet werden kann.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Zum Schutzzweck des § 4 StVO 1960 wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Erschwerungsgründe lagen nicht vor, nach Ansicht der Berufungsbehörde wurde der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit von der Erstbehörde aber nicht ausreichend berücksichtigt. Dieser läßt erwarten, daß in spezialpräventiver Hinsicht auch die herabgesetzte Geldstrafe ausreichen wird, um ihn künftighin zur Einhaltung der einschlägigen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zu bewegen.

Die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, insbesondere sein monatliches Einkommen von ca. 26.000 S, lassen erwarten, daß er zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe ohne weiteres in der Lage sein wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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