Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103804/11/Weg/Ri

Linz, 05.11.1996

VwSen-103804/11/Weg/Ri Linz, am 5. November 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine erste Kammer (Vorsitzender: Dr. Guschlbauer, Berichter: Dr. Wegschaider, Beisitzer: Dr. Keinberger) über die Berufung des P K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H A, vom 4. Juni 1996 gegen das Faktum 2 des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 17. Mai 1996, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 nach der am 7. Oktober 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das Faktum 2 des Straferkenntnisses sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch der verhängten Strafe bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten vor der ersten Instanz hat der Berufungswerber als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren hinsichtlich des Faktums 2 in der Höhe von 2.600 S (20% der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51i und § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis unter Punkt 2 über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.a iVm § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 13.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen verhängt, weil dieser am 5. August 1994 gegen 6.30 Uhr in , A, ca. 260 m nach der Kreuzung mit der S Straße in Fahrtrichtung stadtauswärts den PKW mit dem Kennzeichen L in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt hat.

Desweiteren wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 1.300 S in Vorschreibung gebracht.

Mit dem selben Straferkenntnis wurde der Berufungswerber auch wegen anderer Verwaltungsübertretungen schuldig erkannt. Über die auch dagegen eingebrachte Berufung ergeht ein gesondertes Erkenntnis durch das hiefür zuständige Einzelmitglied.

2. Unstrittig ist, daß der Berufungswerber von einem geschulten und hiezu ermächtigten Straßenaufsichtsorgan zum Alkotest aufgefordert wurde und dieser Alkotest um 7.30 bzw.

7.33 Uhr des 5. August 1994 eine Atemluftalkoholkonzentration von 0,99 bzw. 1,01 mg/l ergab.

Unstrittig ist auch, daß mit dem PKW des Beschuldigten in den Morgenstunden des 5. August 1994 ein Verkehrsunfall verursacht wurde, bei welchem eine Halteverbotstafel beschädigt wurde. Diese Halteverbotstafel befand sich in der Straße A, ca. 260 m nach der Kreuzung mit der S Straße in Richtung stadtauswärts. Der Berufungswerber wurde schließlich in unmittelbarer Nähe des verunfallten PKW's, der jedoch nach dem Unfall zu einem ca. 250 m entfernten Parkplatz verbracht wurde, von den herbeigerufenen Polizeiorganen angetroffen, wobei dieser um das Fahrzeug ging und dieses von allen Seiten besichtigte. Bestritten wird vom Berufungswerber, daß er der Lenker dieses PKW's gewesen sei.

Die Erstbehörde begründet die Annahme der Lenkeigenschaft sinngemäß damit, daß ein unbeteiligter Zeuge den verunfallten PKW noch an der Unfallstelle gesichtet hat, wobei von diesem Zeugen während der Vorbeifahrt nur eine Person wahrgenommen worden sei. Bei der kurz (nach Angabe des Zeugen ca. 10 bis 20 Minuten) danach erfolgten neuerlichen Vorbeifahrt an der Unfallstelle sei der verunfallte PKW bereits auf dem ca. 250 m entfernten Parkplatz abgestellt gewesen. Der Zeuge habe dabei mit dem dort anwesenden Beschuldigten gesprochen und dabei keine weiteren Personen wahrgenommen. Aus dem vom Zeugen angegebenen Zeitdiagramm ergebe sich auch die Lenkzeit, zumal der verunfallte PKW an der Unfallstelle zwischen 6.30 Uhr und 6.45 Uhr wahrgenommen worden sei. Die Zeugenaussage des H D (Schwiegervater des Beschuldigten) sei nicht glaubwürdig gewesen und sei auch die diesbezügliche Einstellung wegen der zur Anzeige gebrachten falschen Beweisaussage kein hinreichender Grund diese Aussage als glaubwürdig zu befinden, sei doch die Einstellung des Verfahrens aus Gründen des § 34 Abs.2 StPO erfolgt. Die vom Beschuldigten und vom Zeugen H D vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung, daß nämlich Herr F D aus Kanada der Lenker gewesen sei, mute insgesamt abenteuerlich an, auch wenn sie theoretisch nachvollziehbar sei. Die Unglaubwürdigkeit der vom Beschuldigten dargebotenen Sachverhaltsdarstellung ergebe sich auch durch weitere Indizien, so der Nichtbekanntgabe der im Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls angeblich anwesend gewesenen weiteren zwei Personen, ferner, daß der als Lenker bezeichnete F D nach dem Unfall nichts besseres zu tun gehabt habe, als sofort das Land zu verlassen und letztlich der Beschreibung des Beschuldigten durch den Zeugen E., wonach die beschriebenen Körpermaße der am Parkplatz vorgefundenen männlichen Person einigermaßen im Einklang mit den tatsächlichen Körpermaßen des Beschuldigten stünden.

3. Der Berufungswerber bringt in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung unter Hinweis auf die Darlegungen im erstbehördlichen Verfahren sinngemäß vor, er sei keinesfalls der Lenker des verunfallten PKW's gewesen.

Er habe sein Fahrzeug zuletzt am Vortag vom see in Richtung wald gelenkt, da er dieses Herrn F D für eine Geschäftsreise habe überlassen wollen. Treffpunkt sei das Lokal "Bratwurstglöckerl" gewesen. Nach der Übergabe des Fahrzeuges sei er am nächsten Tag frühmorgens telefonisch verständigt worden, daß sich ein Unfall ereignet habe, worauf er sich natürlich zu seinem Fahrzeug begeben habe, welches nicht mehr fahrbereit gewesen sei. Den Umstand der nicht vorliegenden Fahrbereitschaft habe er durch eine Bestätigung der Firma P nachgewiesen. Das Fahrzeug könne also keinesfalls vom Unfallsort bis zu einem ca. 250 m entfernten Parkplatz gelenkt worden sein. Wie es ihm (allein) hätte möglich sein sollen, ein nicht fahrbereites Fahrzeug vom Unfallsort aus dem Gestrüpp und dann noch 250 m weiter auf einen Parkplatz zu schieben, habe auch die Behörde erster Instanz nicht erklären können. Er habe der Besatzung des Streifenwagens damals bereits - wenn auch vergeblich - den wahren Sachverhalt geschildert. Wenn die Behörde diesen Sachverhalt nunmehr als abenteuerlich, jedoch theoretisch als nachvollziehbar bezeichnet habe, so verkenne sie, daß niemand, der quasi auf frischer Tat betreten wird, in der Lage sei, einen Sachverhalt dauerhaft nachvollziehbar zu konstruieren, dies noch dazu in alkoholbeeinträchtigtem Zustand. Im Verwaltungsstrafverfahren sei grundsätzlich von der Unschuldsvermutung auszugehen und - wenn Zweifel bleiben - mit einem Freispruch vorzugehen. Hiebei sei noch einmal darauf hingewiesen, daß die Behörde erster Instanz seine Sachverhaltsdarstellung durchaus plausibel bezeichnet habe.

Die unterstellte Abenteuerlichkeit des tatsächlichen Geschehensablaufes basiere in Wahrheit auf einer von der Behörde erster Instanz übernommenen Voreingenommenheit der Meldungsleger. Aus dem Umstand, daß das - über Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz im gegenständlichen Verfahren gegen H D eingeleitete Verfahren nur gemäß § 34 Abs.2 StVO 1960 eingestellt worden sei, sei noch lange nicht abzuleiten, daß der Zeuge H D eine falsche Aussage getätigt habe. Insgesamt gehe die Argumentation der Behörde erster Instanz an den Grundsätzen des Rechtsstaates vorbei, speziell an der verfassungsrechtlich garantierten Unschuldsvermutung. Aus all diesen Gründen wird daher die Einstellung des Verfahrens beantragt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Verlesung der zeugenschaftlichen Aussagen des Zeugen E., der Rev.Inspektoren P und K, des H D (Schwiegervater des Beschuldigten, der angeblich dzt. in Kanada weilt) sowie durch Verlesung des am Verhandlungsbeginn vorgelegten dem Rechtsfreund per Fax übermittelten Schreibens des F D sowie der Bestätigung der KFZ-Werkstätte P, anläßlich der mündlichen Verhandlung am 7. Oktober 1996. Die Verlesung der zeugenschaftlichen Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte mit ausdrücklicher Zustimmung der Parteien. Der Beschuldigte selbst erschien zur Verhandlung nicht und war von einem Rechtsanwalt vertreten. Ein Vertreter der belangten Behörde war anwesend.

Aus dem per Fax übermittelten Schreiben des F D vom 6.

Oktober 1996 ist zu entnehmen, daß er (nämlich F D) Lenker des Unfallfahrzeuges gewesen sei. Er habe nach einer Geschäftsreise in der Tschechei aus Müdigkeit frühmorgens die Herrschaft über das Fahrzeug verloren. Das Fahrzeug sei nicht mehr fahrtauglich gewesen und hätten sie (welche Personen noch dabei waren, ist nicht angeführt) den Wagen zu einem Parkplatz geschoben. Durch diesen Vorfall hätten sie viel Zeit verloren und da er einen weiteren Termin gehabt habe, hätten sie Herrn K telefonisch verständigt. Sie seien nach einem kurzen Fußweg weitergereist. Dieses Fax wurde am 6. Oktober 1996 in Toronto aufgegeben.

Aus der Bestätigung der KFZ-Fachwerkstätte P vom 17. August 1994 ist zu ersehen, daß das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit gewesen sei. Auf Grund des Anpralls sei ein Kabelstrang, der unter anderem für die Stromversorgung der Zündspule zuständig sei, durchgetrennt worden. Der PKW sei am Sonntag, dem 7. August 1994 per Anhänger in die Werkstätte gebracht worden.

Aus der Zeugenaussage des H D vom 15. September 1994 vor der Bundespolizeidirektion Linz ist abzulesen, daß sein Bruder F D am 4. August 1994 das Fahrzeug übernommen habe. Der Zeuge (Schwiegervater des Beschuldigten) sei mit F D am 4. August 1994 gegen 20.00 Uhr von Linz nach Prag gefahren, wo sie gegen 23.30 Uhr eingetroffen seien. Dort hätten sie sich bis gegen 1.00 Uhr aufgehalten. Bei der folgenden Rückfahrt nach Linz seien noch zwei Bekannte seines Bruders, deren Namen er nicht wisse, mitgefahren. Er sei im Fond des Wagens sitzend schließlich eingeschlafen. Die Rückkehr in Linz sei etwas nach 4.00 Uhr gewesen, dabei sei er wegen des Unfalls aus dem Schlaf gerissen worden. Der Lenker sei F D gewesen. Sie hätten nun das Fahrzeug aus dem Gestrüpp herausgeschoben, da der Motor nicht mehr angesprungen sei. Das Fahrzeug sei auf einen Parkplatz geschoben und abgestellt worden. Durch den wald seien sie zu Fuß zu ihm nach Hause (Anmerkung: Straße) gegangen und sei der Schwiegersohn (Beschuldigter) telefonisch verständigt worden. Die Fahrzeugschlüssel hätte sein Bruder auf ein Vorderrad des Fahrzeuges am Parkplatz gelegt. Von seiner Wohnung (Straße) weg sei er dann mit dem PKW seiner Gattin zum Bahnhof gefahren, wohin er seinen Bruder und dessen Bekannte hingebracht habe.

Aus einer weiteren Zeugenaussage des H D (niederschriftliche Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Linz am 5. April 1995) ist abzulesen, daß zuerst von zwei sich im Fahrzeug befindlichen Personen die Rede ist und erst nach Vorhalt, daß doch bei der ersten Aussage vom 15. September 1994 von vier Personen die Rede gewesen sei, wurde von H D erklärend beigefügt, daß diese weiteren zwei Personen deshalb nicht angegeben worden seien, weil sie ihm unbekannt seien. Nach dem Verkehrsunfall hätten mehrere Fahrzeuglenker angehalten, einer davon habe seine Hilfe angeboten und mitgeholfen, den PKW auf den Parkplatz zu schieben. Über Vorhalt, daß ein anderer Zeuge lediglich eine Person und zwar sowohl am Unfallsort als auch am Parkplatz wahrgenommen habe, antwortete der Zeuge H D, daß sich diese Person irren müsse.

Es hätten sich unmittelbar beim Verkehrsunfall als auch nach dem Verkehrsunfall auf dem Parkplatz ständig die von ihm bezeichneten Personen aufgehalten. Wie lange sie sich auf dem Parkplatz aufgehalten hätten, könne er nicht mehr sagen, jedenfalls seien sie kurz nach der Abstellung des Fahrzeuges weggegangen. Sein Bruder, F D, habe sich anschließend nach Wien und von dort aus nach Budapest begeben. Sein Bruder habe ihn vorerst nach Hause begleitet, von wo Herr K verständigt worden sei. Anschließend habe sein Bruder seine Sachen abgeholt und habe sich mit dem Taxi zum Bahnhof begeben. Sein Bruder sei am 1. oder 2. August aus Kanada zu ihm gekommen, habe die erste Nacht bei ihm genächtigt und die zwei weiteren Tage in seinem Gartenhaus am see. Die Adresse seines Bruders könne er momentan nicht angeben, da dieser erst vor kurzem verzogen sei. Er werde die Adresse aber eruieren und diese bis 6. April 1995 telefonisch der Behörde bekanntgeben.

Bei der Gegenüberstellung dieser Aussagen des F D vom 15.

September 1994 und 5. April 1995 ist auffällig, daß ein Widerspruch dahingehend besteht, wie sein Bruder zum Bahnhof gekommen sei. Zum einen ist davon die Rede, daß er (H D) ihn mit dem PKW seiner Gattin zum Bahnhof gebracht habe, zum anderen ist von einer Taxifahrt zum Bahnhof die Rede.

Die anonym bleiben wollenden Zeugen C und G E. gaben zeugenschaftlich befragt am 17. November 1994 zu Protokoll, daß sie, als sie an der Unfallstelle vorbeikamen, das verunfallte Fahrzeug am rechten Fahrbahnrand im Gestrüpp unmittelbar nach dem umgestürzten Verkehrszeichen und der Bremsspur gesichtet hätten, wobei das Heck des Fahrzeuges in Richtung Autobahn ausgerichtet gewesen und der Fahrer hinter dem Lenkrad gesessen sei. C E. sei kurz darauf ohne seine Gattin an die Unfallstelle zurückgekommen und habe das Auto auf dem nahegelegenen Parkplatz abgestellt gesehen. Dabei habe E. den Fahrer nach seinem Befinden befragt, wobei dieser die Bitte geäußert habe, nach Hause gefahren zu werden, er wohne ganz in der Nähe. Diese Bitte hätte E.

abgelehnt. Der Lenker sei dunkelhaarig, mittelgroß (ca.

1,70 m bis 1,75 m) mittlerer Statur, mit einem Alter von ca.

35 bis 40 Jahren gewesen.

Am 28. Dezember 1994 wurde C E. neuerlich zeugenschaftlich einvernommen. Er führte ergänzend zur Aussage vom 17.

November 1994 aus, daß bei der ersten Wahrnehmung des verunfallten PKW's nur der Lenker hinter dem Lenkrad sitzend wahrgenommen worden sei und sich keine weiteren Personen im oder beim PKW befunden hätten. Die erste Wahrnehmung des verunfallten PKW's hätte er zwischen 6.30 Uhr und 6.45 Uhr gemacht. Es sei bis zur zweiten Wahrnehmung des PKW's auf dem Parkplatz ca. eine Zeit von 10 bis 20 Minuten verstrichen. Die Polizei sei von ihm (E.) erst nach der zweiten Wahrnehmung des PKW's und zwar ca. 5 Minuten nachher verständigt worden. Ob es sich bei der auf dem Parkplatz wahrgenommenen Person und jener, die am Unfallsort hinter dem Lenkrad gesessen sei, um ein und dieselbe gehandelt hat, könne er nicht bestätigen. Auf dem Parkplatz hätten sich beim beschädigten PKW keine weiteren Personen befunden. Beim Gespräch auf dem Parkplatz habe sich die beim Fahrzeug befindliche Person nicht über die Lenkereigenschaft und nicht über den Hergang des Verkehrsunfalles geäußert.

Der Zeuge Rev.Insp. K führte am 8. März 1996 aus, daß der Vorfall schon sehr lange zurückliege und er sich nur mehr vage an die Ereignisse erinnern könne. Er wisse nur mehr von einem Unfallschaden und dem Auffinden des verunfallten PKW's auf einem Parkplatz in der Nähe der Unfallstelle. An die beteiligten Personen könne er sich nicht mehr erinnern.

Der Zeuge Rev. Insp. K P führte am 8. Februar 1996 aus, er könne sich noch daran erinnern, daß sie (er und sein Kollege) während des Streifendienstes über Funk zur Unfallstelle A beordert worden seien. Das Unfallfahrzeug sei in der Nähe des Unfallortes abgestellt gewesen. Beim beschädigten PKW sei eine Person gestanden und es sei anzunehmen gewesen, daß es sich bei dieser Person um den fraglichen Unfallenker gehandelt habe. Diese Person sei auch daraufhin angesprochen worden und er könne sich noch daran erinnern, daß im Zuge des Gespräches diese Person angegeben habe, das Fahrzeug gelenkt zu haben. Der Motor sei noch warm gewesen. Wieviel Zeit zwischen Auftrag und Eintreffen am Einsatzort vergangen sei, könne er nicht mehr sagen, es könne sich jedoch nur um wenige Minuten gehandelt haben. Er könne sich noch daran erinnern, daß diese Person versucht habe, unbemerkt den Fahrzeugschlüssel wegzuwerfen. Dies sei jedoch wahrgenommen worden. Ansonsten könne er keine genaueren Angaben machen und müsse auf die Anzeige verweisen.

Mit Zustimmung der Parteienvertreter wurde dann noch die Anzeige erörtert. Aus dieser ist zu entnehmen, daß der Funkspruch um 6.58 Uhr angenommen worden sei. Es sei von einer Privatperson telefonsich dieser Unfall gemeldet worden. Am Unfallort selbst habe sich ca. eine 50 m lange Bremsspur vorgefunden sowie das geknickte Eisenrohr mit der ebenfalls beschädigten Halteverbotstafel. Auf dem etwa 250 m entfernt liegenden Parkplatz sei das verunfallte Auto aufgefunden worden. Dort sei der Beschuldigte um das Fahrzeug gegangen und habe dieses von allen Seiten besichtigt. Zuerst habe der Beschuldigte bestritten, daß es sich um sein Fahrzeug gehandelt habe. Nach einer Terminalanfrage habe letztlich der Beschuldigte zugegeben, daß es sich doch um sein Fahrzeug handle, er jedoch nicht damit gefahren sei. Der Motor sei noch warm gewesen. Die Fahrzeugpapiere seien erst nach erneuter Aufforderung vorgewiesen worden. Der Beschuldigte hätte versucht, sich des Fahrzeugschlüssels zu entledigen, indem er sie unter das Auto zu werfen versucht habe. Er habe angegeben, daß er sein Fahrzeug vor einigen Stunden vom Gasthaus see Wirt hierhergelenkt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe Tageslicht geherrscht. Im Rest der Anzeige ist dann von der durchgeführten Atemluftuntersuchung die Rede. Der Alkotest wurde um 7.30 bzw. um 7.33 Uhr mit dem schon erwähnten Ergebnis durchgeführt.

Ergänzend zu den oben angeführten Beweismitteln wird noch bemerkt, daß die Örtlichkeit des Tatgeschehens und vor allem die Entfernungen zwischen dem Parkplatz und der Wohnung des H D, sowie dem Parkplatz und der Wohnung des Beschuldigten (straße) der Berufungsbehörde bekannt sind und - wie unschwer auch aus einem Stadtplan abgelesen werden kann selbst die kürzeste Gehroute zwischen Parkplatz und Karl Steiger Straße 46 ca. 25 Minuten beträgt. Bis zur letztlich aus der Wohnung des H D behaupteten telefonischen Verständigung des Beschuldigten müßte also ca. 1/2 Stunde veranschlagt werden. Ob nun der Beschuldigte bei diesem Anruf noch im Bett lag oder schon aufbruchbereit war und wie er sich zum abgestellten Fahrzeug begeben hat (zu Fuß oder per Taxi) ist infolge konkreter Behauptungen seitens des Berufungswerbers nicht eruierbar, doch muß nach den Erfahrungen des täglichen Lebens bei wohlwollendster Betrachtungsweise ab dem Wegmarsch seines Schwiegervaters in die Straße, dem anschließenden Telefonat und der Ankunft des Berufungswerbers beim verunfallten Fahrzeug zumindest eine Zeitspanne von 40 Minuten (wenn er zu Fuß ging wohl eine Stunde) zu veranschlagen sein.

Zu den oben angeführten Beweismitteln ist vorweg zu bemerken:

Es liegen Aussagen völlig unbeteiligter Zeugen vor und solche, die mit dem Berufungswerber in einem verwandtschaftlichen Verhältnis stehen. Dieser Umstand allein ist naturgemäß kein Grund, irgendeiner Zeugenaussage mehr Glaubwürdigkeit zuzumessen als einer anderen. Es sind vielmehr die Nachvollziehbarkeit und die Plausibilität, ferner die Widersprüchlichkeit bzw. Nichtwidersprüchlichkeit und letztlich auch die hinter einer Aussage stehende Motivation, bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit ausschlaggebend.

Die Meldungsleger selbst haben den Berufungswerber lediglich beim schon verunfallten Fahrzeug angetroffen und zwar geraume Zeit nach der Beendigung des Lenkens. Allerdings hat sich der Berufungswerber bei dieser Amtshandlung durch das Bestreiten, daß er der Zulassungsbesitzer sei, daß er ferner zum Zeitpunkt der Amtshandlung den Lenker nicht bekanntgab und durch das versuchte Wegwerfen der Schlüssel so verhalten, wie jemand, der tatsächlich nicht der Lenker war, sich nicht verhalten würde.

Die Aussagen der Zeugen C und G E. beim ersten Ansichtigwerden des Fahrzeuges und die des C E. allein beim zweiten Ansichtigwerden des Fahrzeuges zeigen vor allem auf, wie sich der Vorfall in der zeitlichen Abfolge zugetragen hat. Hinsichtlich dieser Zeitabfolge besteht nach Ansicht der erkennenden Behörde nicht der geringste Grund, daran zu zweifeln und sind diese angegebenen Zeiten völlig glaubwürdig. Wenn aber nun (beste Annahmen für den Berufungswerber) das verunfallte Fahrzeug um 6.30 Uhr und 20 Minuten später schon auf dem Parkplatz abgestellt wiederum gesichtet wurde, in der Folge jedoch nach der Verständigung der Polizei um 6.58 Uhr ca. 5 Minuten bis 10 Minuten später (also vielleicht 7.10 Uhr) der Berufungswerber von den Polizeiorganen um den PKW gehend aufgefunden wurde, so kann die Version, H D sei mit drei anderen Personen in die Straße gegangen (mindestens 25 Minuten) hätte dort seinen Schwiegersohn angerufen und ihn vom Unfall benachrichtigt, worauf letzterer (auf welche Art auch immer) von der straße zum abgestellten Fahrzeug geeilt sei, wofür sicherlich mindestens eine weitere Viertelstunde zu veranschlagen ist, auf keinen Fall zutreffen. Schon dieses Zeit-Weg-Diagramm zeigt klar auf, daß der Zeuge H D falsch ausgesagt haben muß und daß die per Fax aus Toronto übermittelte Aussage des F D hinsichtlich des Inhaltes unrichtig ist. Zur Unglaubwürdigkeit des Zeugen H D treten aber noch weitere Indizien. Neben der eher abenteuerlich anmutenden Spritzfahrt nach Prag kommt hinzu, daß die Namen der aus Prag zurückfahrenden zwei Mitfahrer unbekannt waren und offenbar auch nicht eruiert werden konnten. Hinzu tritt, daß der Zeuge H D hinsichtlich einiger Details widersprüchliche Aussagen gemacht hat. Zum Beispiel hat er in einer Zeugenaussage behauptet, er hätte seinen Bruder mit dem PKW der Gattin zum Bahnhof gebracht, während er in einer anderen Aussage davon sprach, sein Bruder sei mit dem Taxi weggefahren. Wenn man davon ausgeht, daß das Fax aus Toronto tatsächlich von F D stammt, so wäre eine falsche Angabe in diesem Fax keine strafrechtlich sanktionierbare. Es wird als erwiesen angenommen, daß der Inhalt dieser Angabe falsch ist.

Was die Bestätigung der KFZ-Werkstätte P betrifft, so fällt auf, daß dieses Fahrzeug zwei Tage später, noch dazu an einem Sonntag abgeschleppt wurde. Dies mag durchaus zutreffen und es mag auch zutreffen, daß das Fahrzeug nicht mehr betriebsbereit war. Dies entlastet den Beschuldigten jedoch keinesfalls, da nicht davon ausgegangen wird, daß der Beschuldigte sein Fahrzeug allein zum Parkplatz geschoben hat. Es können durchaus hilfreiche Passanten gewesen sein, unter Umständen sogar beim Beschuldigten mitgefahrene Personen, die sich nach dem Verbringen des Fahrzeuges zum Parkplatz entfernt haben.

Bei der Gegenüberstellung der Beweismittel steht für die Berufungsbehörde mit einer für ein Verwaltungsstrafverfahren ausreichenden Sicherheit fest, daß der Berufungswerber selbst am 5. August 1994 gegen ca. 6.30 Uhr Lenker des ihm gehörigen PKW's war und daß er, wie bei einem Alkomattest um ca. 7.30 Uhr festgestellt wurde, stark alkoholisiert war.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 (idF vor der 19.

StVO-Novelle 1960, weil die Regelung in der 19. StVO-Novelle für den Beschuldigten nicht günstiger ist) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 8.000 S bis 50.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 gilt eine Person bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber als von Alkohol beeinträchtigt.

Der oben angeführte und als erwiesen angenommene Sachverhalt, nämlich das Lenken eines PKW's am 5. August 1994 um ca. 6.30 Uhr auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Messung der Atemluft um 7.30 Uhr 0,99 mg/l) läßt sich unschwer unter die eben zitierten gesetzlichen Bestimmungen subsumieren, sodaß die Verwirklichung des Tatbildes iSd § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 durch den Berufungswerber sowohl objektiv (und in Ermangelung von Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgründen) als auch subjektiv vorliegt.

Zur Strafhöhe, die im übrigen nicht bekämpft wurde, ist zu bemerken, daß sich diesbezüglich die Berufungsbehörde den zutreffenden Ausführungen der Erstbehörde anschließt, zumal die von der Erstbehörde angenommenen persönlichen Verhältnisse unwidersprochen blieben.

6. Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge des § 64 VStG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Guschlbauer

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