Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130118/2/Gf/Km

Linz, 18.07.1996

VwSen-130118/2/Gf/Km Linz, am 18. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des K.

R., ................, ............... gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 16. Februar 1996, Zl.

933-10-5700003-Ho, zu Recht erkannt:

Die Berufung sowie der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden wegen Verspätung als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 16.

Februar 1996, Zl. 933-10-5700003-Ho, wurde der Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 5. Oktober 1995 zur gleichen Zl.

wegen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes als verspätet zurückgewiesen.

1.2. Gegen diesen ihm am 21. Februar 1996 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 8. März 1996 im Wege der Telekopie eingebrachte Berufung.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 933-10-5700003; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend zu klären war und sich die vorliegende Berufung lediglich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 1 und 2 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1.1. Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

3.1.2. Die oben unter 1.1. angeführte Strafverfügung wurde dem Rechtsmittelwerber am 11. Oktober 1995 zugestellt; mit diesem Tag begann die zweiwöchige Einspruchsfrist zu laufen und diese endete daher mit Ablauf des 25. Oktober 1995. Der tatsächlich erst am 1. November 1995 im Wege der Telekopie eingebrachte Einspruch - in dem auch nicht einmal Andeutungen darüber enthalten sind, daß der Beschwerdeführer zum Hinterlegungszeitpunkt etwa ortsabwesend und daher eine ordnungsgemäße Zustellung gehindert gewesen wäre - erweist sich sohin offenkundig als verspätet, weshalb die belangte Behörde diesen zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat.

3.2. Aber auch die gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhobene Berufung bzw. der unter einem gestellte Wiedereinsetzungsantrag sind offenbar wiederum verspätet:

3.2.1. Gemäß § 24 VStG i.V.m. § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung binnen zwei Wochen einzubringen. Da der verfahrensgegenständliche Zurückweisungsbescheid dem Rechtsmittelwerber bereits am 21. Februar 1996 durch Hinterlegung zugestellt wurde und jener mit der vorliegenden Berufung neuerlich nicht einmal andeutungsweise behauptet, zu diesem Zeitpunkt ortsabwesend gewesen zu sein oder ein sonstiges Zustellungshindernis vorbringt, hätte die Berufung dagegen sohin spätestens bis zum 6. März 1996 bei der belangten Behörde eingebracht werden müssen; tatsächlich wurde diese jedoch erst am 8. März 1996 - und damit verspätet - im Wege der Telekopie übermittelt.

3.2.2. Gleiches gilt hinsichtlich des unter einem gestellten Wiedereinsetzungsantrages, der nach § 24 VStG i.V.m. § 71 Abs. 2 AVG binnen zwei Wochen nach dem Wegfall jenes Hindernisses, das die Ursache für die Fristversäumung gebildet hat, hätte eingebracht werden müssen. Daß ein derartiges Hindernis aber überhaupt vorgelegen hätte, wird schon von vornherein gar nicht behauptet, sodaß es diesem Antrag darüber hinaus auch noch am Zulässigkeitskriterium der Begründetheit (arg. "glaubhaft macht" iSd § 71 Abs. 1 AVG; vgl. dazu z.B.

VwGH v. 6.12. 1985, 85/18/0347) fehlt.

3.3. Aus allen diesen Gründen waren daher die gegenständlichen Rechtsmittel gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG schon von Gesetzes wegen infolge Verspätung als unzulässig zurückzuweisen, ohne daß für den Oö. Verwaltungssenat überhaupt die Möglichkeit bestanden hätte, auf das Sachvorbringen des Beschwerdeführers inhaltlich einzugehen.

4. Eine Kostenentscheidung war - weil sich die vorliegende Berufung lediglich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet - nicht zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

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