Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103808/2/Bi/Fb

Linz, 13.12.1996

VwSen-103808/2/Bi/Fb Linz, am 13. Dezember 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn P S, U, F, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M L, Z, F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 23. Mai 1996, VerkR96/3940/1993/Ja, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z3 und 66 VStG, §§ 64 Abs.1 und 5 und 134 Abs.1 KFG 1967.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 64 Abs.1 und 5 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 6. November 1993 um 22.55 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der B P Straße auf dem Amtsplatz des Zollamtes W, Gemeinde L, aufgrund einer im Ausland (tschechische Republik) erteilten Lenkerberechtigung gelenkt habe, obwohl dies nicht zulässig gewesen sei, weil er einen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet Österreich habe und seit der Begründung desselben schon mehr als ein Jahr verstrichen sei. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 100 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und folgendes erwogen:

Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf, wenn seit dem im Abs.2 bezeichneten Zeitpunkt - das ist jener, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat - drei Jahre vergangen sind, ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden.

Im gegenständlichen Fall begann die dreijährige Frist am 6.

November 1993 und ist demnach am 6. November 1996 abgelaufen.

Da innerhalb der Verjährungsfrist eine Berufungsentscheidung nicht getroffen werden konnte, war spruchgemäß zu entscheiden, wobei auch keinerlei Verfahrenskostenbeiträge zu leisten sind.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

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