Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103809/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 2. Juli 1996 VwSen103809/2/Sch/<< Rd>>

Linz, 02.07.1996

VwSen 103809/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 2. Juli 1996
VwSen-103809/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 2. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des RH, vertreten durch RA, vom 15. Mai 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 29. April 1996, VerkR96/6523/1995, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 3 des angefochtenen Straferkenntnisses insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf sechs Stunden herabgesetzt werden.

Weiters hat im Spruch die Wortfolge: "und einem Organ der Straßenaufsicht auf dessen Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen" zu entfallen.

Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich hinsichtlich Faktum 3 auf 50 S. Als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren ist der Betrag von insgesamt 2.600 S (20 % der zu Fakten 1 und 2 verhängten Geldstrafen) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 29. April 1996, VerkR96/6523/1995, über Herrn RH, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 5 Abs.1 StVO 1960, 2) § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 und 3) § 102 Abs.5 lit.a KFG 1967 Geldstrafen von 1) 10.000 S, 2) 3.000 S und 3) 1.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 168 Stunden, 2) 72 Stunden und 3) 24 Stunden verhängt, weil er am 22. Februar 1995 gegen 8.45 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen 1) in alkoholbeeinträchtigtem Zustand (zum Zeitpunkt der Blutabnahme um 9.50 Uhr eine BAK von 1,24 Promille) von der Mondseestraße in Unterach a.A. kommend auf die Attersee-Bundesstraße B 151 gelenkt habe.

2) Obwohl er bei dieser Fahrt im Kreuzungsbereich mit der Attersee-Bundesstraße einen Verkehrsunfall verursacht habe, habe er es unterlassen, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken, als er den von ihm gelenkten PKW aus der Unfallendlage entfernt habe, bevor die Unfallerhebung durchgeführt worden sei.

3) Außerdem habe er es unterlassen, bei dieser Fahrt den Führerschein mitzuführen und einem Organ der Straßenaufsicht auf dessen Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 1.400 S sowie von 2.236,80 S an Barauslagen für Blutabnahme und Blutuntersuchung verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegten Übertretungen zum einen mit der Einrede der Unzuständigkeit der Erstbehörde. Zum anderen wird lediglich der Unfallverlauf geschildert und vorgebracht, daß der Berufungswerber nach dem Verkehrsunfall unverzüglich angehalten habe.

Weiters wird die Einvernahme zweier näher genannter Zeugen beantragt.

Im Hinblick auf die vermeintliche Unzuständigkeit der Erstbehörde ist auf die klare Rechtslage des § 27 Abs.1 VStG zu verweisen. Demzufolge war aufgrund der Tatörtlichkeit (Gemeindegebiet von Unterach a.A.) eindeutig die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zur Abführung des Verwaltungsstrafverfahrens örtlich zuständig.

Im übrigen wird zu den Tatvorwürfen gemäß Fakten 1 und 3 nichts vorgebracht, sodaß sich schon aus diesem Grund ein näheres Eingehen hierauf erübrigt. Abgesehen davon bestehen nach der Aktenlage keine Zweifel daran, daß der Berufungswerber diese beiden Übertretungen jedenfalls zu verantworten hat, wobei allerdings hinsichtlich Faktum 3 nachstehendes zu bemerken ist:

§ 102 Abs.5 lit.a KFG 1967 normiert die Verpflichtung für einen Fahrzeuglenker auf Fahrten den Führerschein mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Nach der - unbestritten gebliebenen Beweislage hatte der Berufungswerber zum Lenkzeitpunkt seinen Führerschein nicht bei sich, sodaß der Tatvorwurf hinsichtlich des Nichtmitführens dieses Dokumentes gerechtfertigt ist. Anders verhält es sich allerdings mit dem Vorwurf, er habe den Führerschein trotz Verlangens eines Straßenaufsichtsorgans nicht zur Überprüfung ausgehändigt.

Es kann kein strafbares Verhalten darstellen, wenn man ein Dokument, das man gar nicht mitführt, auch dann konsequenterweise nicht zur Überprüfung aushändigt. Der erste Satz des § 102 Abs.5 KFG 1967 beinhaltet sohin zwei mögliche Tatvarianten, von denen in der Regel wohl nur eine vorliegen kann.

Zur vorgeworfenen Übertretung des § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 ist zu bemerken, daß es hiebei nicht darum geht, ob der Berufungswerber allenfalls nach dem Verkehrsunfall sofort sein Fahrzeug angehalten hat oder nicht. Vielmehr ist die Erstbehörde zutreffenderweise deshalb zur Überzeugung gelangt, daß der Berufungswerber nicht an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitgewirkt habe, da er sein Fahrzeug nach dem Verkehrsunfall von der Unfallstelle entfernt hat. Unbestrittenerweise ist der Berufungswerber tatsächlich von der Unfallstelle weggefahren und erst nach einer Viertelstunde wieder zurückgekommen. Ein allfälliges Entfernen eines unfallbeteiligten Fahrzeuges aus der Unfallendlage könnte möglicherweise seine Rechtfertigung in der Bestimmung des § 4 Abs.1 lit.b StVO 1960 haben. Solches wurde aber im vorliegenden Fall nicht vorgebracht und sind überdies anhand der Aktenlage keine Hinweise dafür zutagegetreten. Ganz abgesehen davon, könnte auch ein solcher Umstand eine etwa viertelstündige Abwesenheit des Berufungswerbers nicht rechtens begründen.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 5 StVO 1960, also die sogenannten "Alkoholdelikte", gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt. Solche Lenker stellen daher häufig nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit dar.

Der Berufungswerber wies etwa eine Stunde nach dem Lenkzeitpunkt noch eine Atemluftalkoholkonzentration (AAK) von 0,54 mg/l auf. Angesichts des Fehlens eines Hinweises auf einen möglichen Nachtrunk muß die Alkoholbeeinträchtigung zum Lenkzeitpunkt noch als um einiges höher angesehen werden. Damit korrespondiert auch das Ergebnis der stattgefundenen Blutuntersuchung, die etwa 90 Minuten nach dem Lenkzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 1,24 Promille ergeben hat. Ein solcher Wert bedingt zweifellos eine beträchtliche Alkoholisierung. Von jeder Person, insbesondere aber vom Inhaber einer Lenkerberechtigung, muß erwartet werden, daß sie in der Lage ist, konsumierte alkoholische Getränke hinsichtlich ihres Alkoholgehaltes zu bewerten. In der Ausbildung im Rahmen einer Fahrschule werden die Bewerber um eine Lenkerberechtigung entsprechend informiert, welchen Blutalkoholgehalt in etwa welche Menge bestimmter alkoholischer Getränke bewirkt und welche Menge in einer bestimmten Zeiteinheit wieder abgebaut wird. Es kann daher nicht angenommen werden, daß dem Berufungswerber dies nicht bekannt war.

Die von der Erstbehörde diesbezüglich verhängte Geldstrafe hält sohin einer Überprüfung anhand der Kriterien des § 19 VStG ohne weiteres stand, noch dazu, wo dem Berufungswerber keinerlei Milderungsgründe zukommen.

Zur zum Faktum 2 des angefochtenen Straferkenntnisses verhängten Geldstrafe gilt ähnliches.

Der Schutzzweck des § 4 StVO 1960 ist ein mehrfacher.

Insbesondere sollen hiedurch mögliche weitergehende Folgen eines Verkehrsunfalles hintangehalten, die Ursachen eines solchen möglichst umgehend ermittelt werden können, aber auch soll ein Unfallgeschädigter in die Lage versetzt werden, ohne unverhältnismäßigen Aufwand davon Kenntnis zu erlangen, mit wem er sich hinsichtlich der Schadensregulierung auseinanderzusetzen haben wird. Der Unrechtsgehalt von Übertretungen des § 4 StVO 1960 muß daher als erheblich angesehen werden, worauf bei der Strafbemessung anhand des § 19 Abs.1 VStG Bedacht zu nehmen ist.

Im Hinblick auf das Nichtmitführen des Führerscheines war die verhängte Geldstrafe entsprechend herabzusetzen, wobei auf die obigen Ausführungen in diesem Punkt verwiesen wird.

Den von der Erstbehörde geschätzten persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers wurde in der Berufung nicht entgegengetreten, sodaß sie auch der hiesigen Entscheidung zugrundegelegt werden konnten. Insbesondere das angenommene monatliche Einkommen von 15.000 S läßt erwarten, daß der Berufungswerber in der Lage sein wird, die über ihn verhängten Verwaltungsstrafen zu bezahlen.

Angesichts der eindeutigen Sach- und Rechtslage konnte den vom Berufungswerber gestellten Beweisanträgen kein Erfolg beschieden sein.

Die Vorschreibung der Kosten für die Blutuntersuchung entspricht der Bestimmung des § 5a Abs.2 StVO 1960.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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