Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103811/7/Sch/<< Rd>> Linz, am 7. Oktober 1996 VwSen103811/7/Sch/<< Rd>>

Linz, 07.10.1996

VwSen 103811/7/Sch/<< Rd>> Linz, am 7. Oktober 1996
VwSen-103811/7/Sch/<< Rd>> Linz, am 7. Oktober 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des JG vom 16. Mai 1996 gegen Faktum 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 14. Mai 1996, VerkR96/12.403/1995, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 1. Oktober 1996 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 3.000 S herabgesetzt wird.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich daher auf 300 S. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 14. Mai 1996, VerkR96/12.403/1995, über Herrn JG, ua wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 4.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er am 18. Juli 1995 um 13.47 Uhr an einem näher umschriebenen Ort den PKW mit dem Kennzeichen gelenkt habe, ohne im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung zu sein (Faktum 1).

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 400 S verpflichtet.

2. Gegen diesen Punkt des oa Straferkenntnisses hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 64 Abs.1 KFG 1967, also das Lenken eines KFZ ohne entsprechende Lenkerberechtigung, gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften. Es kommt nicht darauf an, ob eine Person allen falls mit der technischen Handhabung von Fahrzeugen vertraut ist, vielmehr nur darauf, ob eine Lenkerberechtigung besteht oder nicht.

Der Berufungswerber mußte bereits einmal wegen einer einschlägigen Verwaltungsübertretung bestraft werden, wobei ihn dieser Umstand offensichtlich nicht davon abhalten konnte, neuerlich ein gleichartiges Delikt zu begehen, was zweifelsfrei einen Erschwerungsgrund darstellt.

Geht man von den nicht gänzlich unglaubwürdigen Schilderungen des Berufungswerbers aus, denen zufolge er seinen PKW aus einer "Verlegenheit" heraus benutzt hat, zumal er damals über die ansonsten vorhandene Mitfahrgelegenheit nicht verfügen konnte, da der Arbeitskollege erkrankt war, so muß dieser Umstand bis zu einem gewissen Grade zu seinen Gunsten gewürdigt werden. Er stellt zwar keinen Schuldausschließungsgrund dar, kann aber noch als einem solchen nahekommend angesehen werden.

Schließlich müssen die derzeitigen finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers als eingeschränkt bezeichnet werden.

Nach Ansicht der Berufungsbehörde soll es einem Beschuldigten grundsätzlich nicht verunmöglicht werden, aufgrund verhängter Verwaltungsstrafen seinen Rückzahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit Schulden, wie auch im vorliegenden Fall, nachzukommen.

Die Bezahlung der nunmehr festgesetzten Geldstrafe, allenfalls im Ratenwege, muß dem Berufungswerber auch unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zugemutet werden.

Die Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe erschien nicht angebracht, da die von der Strafhörde bestimmte auch gegenüber der reduzierten Geldstrafe nicht im Mißverhältnis steht.

Hinsichtlich des weiteren in Berufung gezogenen Faktums des eingangs erwähnten Straferkenntnisses ist aufgrund der Zuständigkeit einer Kammer des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich eine gesonderte Entscheidung ergangen.

S c h ö n


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