Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103812/4/Sch/<< Rd>> Linz, am 22. Juli 1996 VwSen103812/4/Sch/<< Rd>>

Linz, 22.07.1996

VwSen 103812/4/Sch/<< Rd>> Linz, am 22. Juli 1996
VwSen-103812/4/Sch/<< Rd>> Linz, am 22. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des MH vom 3. Juni 1996 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 28. Mai 1996, S-9838/96-4, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 8.000 S herabgesetzt wird.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 800 S. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 28. Mai 1996, S-9838/96-4, über Herrn MH, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 10.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen verhängt, weil er am 25. März 1996 um 11.05 Uhr in Linz, Wienerstraße 52, Fahrtrichtung stadtauswärts, das KFZ mit dem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne eine von der Behörde erteilte Lenkerberechtigung gelenkt habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.000 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 64 Abs.1 KFG 1967, also das Lenken eines KFZ ohne entsprechende Lenkerberechtigung, gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften. Es kommt nicht darauf an, ob eine Person allenfalls mit der technischen Handhabung von Fahrzeugen vertraut ist, vielmehr nur darauf, ob eine Lenkerberechtigung besteht oder nicht.

Beim Berufungswerber dürfte ein außergewöhnliches Maß an Uneinsichtigkeit vorliegen, zumal er bereits wiederholt wegen einschlägiger Übertretungen bestraft werden mußte.

Zutreffenderweise hat die Erstbehörde diese Tatsache als erschwerend gewertet. Demgegenüber lagen Milderungsgründe nicht vor.

Es konnte allerdings nicht unberücksichtigt bleiben, daß die finanzielle Situation des Berufungswerbers derzeit als eingeschränkt angesehen werden muß. Zudem ist er für zwei Kinder sorgepflichtig, wobei die Möglichkeit zur Einhaltung solcher Verpflichtungen durch die Bezahlung von Verwaltungsstrafen grundsätzlich nicht gefährdet werden soll. Die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe erfolgte allein aus diesen Erwägungen heraus, was auch den Umstand begründet, daß die von der Erstbehörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe nicht abzuändern war.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n



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