Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-103813/6/Sch/<< Rd>> Linz, am 25. Juli 1996 VwSen103813/6/Sch/<< Rd>>

Linz, 25.07.1996

VwSen 103813/6/Sch/<< Rd>> Linz, am 25. Juli 1996
VwSen-103813/6/Sch/<< Rd>> Linz, am 25. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des MH vom 7. Juni 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 31. Mai 1996, VerkR96-4341-1995-SR/GA, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 200 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf sechs Stunden herabgesetzt werden.

Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 20 S. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straf erkenntnis vom 31. Mai 1996, VerkR96-4341-1995-SR/GA, über Herrn MH, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, VerkR96-4341-1995, nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Fahrzeug zuletzt vor dem 27. Juli 1995 um 17.30 Uhr in Linz, K, abgestellt habe oder wer diese Auskunft erteilen könne.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung im wesentlichen mit der Begründung, er habe die verlangte Lenkerauskunft nicht zeitgerecht erteilen können, weil er arbeitsbedingt die entsprechende Aufforderung nicht vom Postamt abholen habe können.

Überdies wird die Rechtmäßigkeit der Abtretung des Verwaltungsstrafverfahrens von der Bundespolizeidirektion Linz an die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung in Frage gestellt. Hiezu ist zu bemerken, daß die Voraussetzungen für die Abtretung des Verfahrens an die Wohnsitzbehörde des Berufungswerbers zweifelsfrei vorlagen. Im übrigen wird zu dieser Frage auf die reichhaltige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, der ua ausgesprochen hat:

"Eine Übertragung des Strafverfahrens wegen einer im Straßenverkehr begangenen Übertretung an die zuständige Wohnsitzbehörde läßt grundsätzlich eine wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens erwarten (VwGH 23.9.1987, 87/03/0119). Eine solche Übertragung ist auch dann nicht rechtswidrig, wenn beide beteiligten Behörden ihren Amtssitz in der gleichen Gemeinde haben (VwGH 17.5.1989, 88/03/0254)".

Tatsache ist, daß der Berufungswerber mit Aufforderung der Erstbehörde vom 9. Oktober 1995 als Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem Kennzeichen nach dem Lenker dieses Fahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt an einer bestimmten Örtlichkeit befragt wurde. Die Zustellung der Aufforderung erfolgte nach zwei Zustellversuchen am 18. Oktober 1995 durch Hinterlegung beim Postamt H. Vom Berufungswerber wurde nicht behauptet, daß er von den Zustellversuchen wegen Ortsabwesenheit keine Kenntnis erlangen konnte. Nur dieser Grund würde die Rechtsfolgen des § 17 Abs.3 Zustellgesetz auslösen. Die vorübergehende Abwesenheit von der Abgabestelle, etwa zum Zwecke der Berufsausübung tagsüber, stellt keine Ortsabwesenheit im rechtlichen Sinne dar. Angesichts dieser Rechtslage hätte der Berufungswerber daher Vorkehrung treffen müssen, daß er auch tatsächlich in den Besitz des angekündigten behördlichen Schriftstückes gelangen konnte.

Als solche Möglichkeit wäre insbesondere die Ausstellung einer Vollmacht an eine andere Person, dieses RSa-Schriftstück übernehmen zu können, in Frage gekommen.

Die Berufungsbehörde verkennt nicht, daß die Argumentation des Rechtsmittelwerbers im Hinblick auf die erleichterte Zustellung von RSb-Briefen durchaus schlüssig ist, dies ändert aber im konkreten Fall nichts an der Beurteilung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes.

Die genannte Aufforderung ist vom Berufungswerber dann nach der einschlägigen Aktenlage doch beim Postamt H behoben worden, zumal sie anderenfalls an die Erstbehörde rückübermittelt worden wäre. Warum der Berufungswerber die Auskunft gar nicht erteilt hat, also nicht einmal allenfalls verspätet, ist seinem Berufungsvorbringen nicht direkt zu entnehmen.

Da sowohl die Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 als auch der Zustellvorgang derselben gesetzmäßig erfolgten, kann die Strafbarkeit des Verhaltens des Berufungswerbers nicht in Frage stehen.

Andererseits hat der Berufungswerber die für das die Grundlage für die Anfrage gebildete Halte- und Parkvergehen verhängte Organmandatsstrafe an die Bundespolizeidirektion Linz, wenn auch verspätet, einbezahlt. Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist, daß die letztgenannte Behörde zwar, nachdem die offenkundige Verspätung der Einzahlung dieses Betrages zutagegetreten ist, das Verwaltungsstrafverfahren sogleich an die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung abgetreten hat, hinsichtlich des Organstrafverfügungsbetrages aber vorerst keinen Grund gesehen hat, Veranlassungen iSd § 50 Abs.7 VStG zu treffen. Erst als der nunmehrige Berufungswerber mit Schreiben vom 27. November 1995 - der erstbehördliche Akt wurde über Ersuchen der Berufungsbehörde um diesen Schriftverkehr ergänzt - die Rückzahlung angesprochen hat, wurde diese laut Mitteilung der Bundespolizeidirektion Linz am 19. Jänner 1996, also etwa fünf Monate nach Abtretung des Verwaltungsstrafverfahrens, durchgeführt. Der subjektive Eindruck des Berufungswerbers, daß die Angelegenheit für ihn durch die Bezahlung der Organstrafverfügung zum Zeitpunkt der Anfrage der Erstbehörde iSd § 103 Abs.2 KFG 1967 schon erledigt gewesen sei, kann nicht gänzlich von der Hand gewiesen werden. Für einen rechtlichen Laien ist es nicht ohne weiteres möglich, solche Abläufe zu erkennen und nicht einem Irrtum zu unterliegen. Es kann zwar keine Frage sein, daß dies nicht die Strafbarkeit des Verhaltens des Berufungswerbers aufheben kann. Im Hinblick auf die Strafbemessung konnte dieser Umstand aber auch nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben. Die Berufungsbehörde schließt sich zwar grundsätzlich den Ausführungen der Erstbehörde im Hinblick auf die Strafbemessung an, ist aber der Ansicht, daß die vorliegende besondere Konstellation des Falles und der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers die Annahme rechtfertigen, daß auch mit der herabgesetzten Geldstrafe das Auslangen gefunden werden kann, um ihn künftighin zur Einhaltung der Bestimmung der § 103 Abs.2 KFG 1967 zu bewegen.

Für eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG wurde allerdings kein Grund gesehen.

Auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers war nicht weiter einzugehen, da diese, insbesondere sein monatliches Nettoeinkommen von 14.000 S, erwarten lassen, daß er zur Bezahlung der gegenständlichen Verwaltungsstrafe ohne weiteres in der Lage sein wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n




DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum