Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130121/2/Gf/Km

Linz, 16.07.1996

VwSen-130121/2/Gf/Km Linz, am 16. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des B.

W., ..............., .............., gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 15. Mai 1996, Zl.

933-10-5735542-Ho, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 15.

Mai 1996, Zl. 933-10-5735542-Ho, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 7. Mai "1995" (richtig offenkundig:

1996) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend einen Einspruch gegen eine Strafverfügung, mit der über ihn eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt wurde, weil er am 16. August 1995 ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe und damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen sei, als verspätet zurückgewiesen.

1.2. Gegen diesen ihm am 17. Mai 1996 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 28. Mai 1996 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 933-10-5735542; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend zu klären war und sich die vorliegende Berufung lediglich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 1 und 2 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

Nach § 24 VStG i.V.m. § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Dieser Antrag muß nach § 24 VStG i.V.m.

§ 71 Abs. 2 AVG binnen zwei Wochen nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit des Rechtsmittels Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

3.2. Schon in seinem Wiedereinsetzungsantrag vom 7. Mai 1996 hat der Beschwerdeführer lediglich vorgebracht, daß "das Verfahren ..... aufgrund einer falschen Zeugenaussage durchgeführt" worden sei und er daher zur Geltendmachung seiner Rechte "abermals die Möglichkeit zur Beschwerdeführung" benötige. Dieser Antrag wurde offenkundig am 8. Mai 1996 zur Post gegeben. Die das gegenständliche Verfahren auslösende Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer jedoch bereits am 30. November 1995 zugestellt, sodaß die Frist zur Erhebung eines Einspruches bereits am 14. Dezember 1995 endete. Die sich daran anschließende Vollstreckungsverfügung wurde nach dem im Akt erliegenden Rückschein (ONr. 5) vom Rechtsmittelwerber am 21. Dezember 1995 eigenhändig übernommen; spätestens seit diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer daher jedenfalls tatsächlich Kenntnis vom gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren erlangt, sodaß sich der erst rund 41/2 Monate nach diesem Zeitpunkt gestellte Wiedereinsetzungsantrag offenkundig als verspätet erweist.

Die belangte Behörde hat daher den Wiedereinsetzungsantrag des Berufungswerbers zu Recht als verspätet zurückgewiesen.

Angesichts dieses unverbesserlichen Mangels war es ihr aber auch ex lege schon von vornherein verwehrt, überhaupt in die sachliche Behandlung des Vorbringens des Beschwerdeführers Durchführung des Verfahrens wegen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes auf Basis einer falschen Zeugenaussage - einzutreten. Sofern im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens (insbesondere gemäß § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG) nicht gegeben sind - was allerdings erst seitens des Beschwerdeführers durch einen entsprechenden Antrag innerhalb der Frist des § 69 Abs. 2 AVG geltend gemacht werden müßte -, besteht für diesen infolge des dargestellten Fristversäumnisses für den Wiedereinsetzungs antrag keine rechtliche Möglichkeit mehr, eine Überprüfung seines Vorbringens in der Sache, also hinsichtlich dessen inhaltlicher Begründetheit, zu erwirken.

3.3. Indem die belangte Behörde beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens den Wiedereinsetzungsantrag sohin - wie gezeigt zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat, war die vorliegende Berufung daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

4. Eine Kostenentscheidung war - weil sich die vorliegende Berufung lediglich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet - nicht zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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