Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103819/16/Fra/Rd

Linz, 06.09.1996

VwSen-103819/16/Fra/Rd Linz, am 6. September 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt; Berichter: Dr. Fragner; Beisitzer: Dr. Schieferer) über die Berufung des B vertreten durch die RAe Dr. H gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 10. Juni 1996, VerkR96-1055-1996, betreffend Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 (Punkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses) nach der am 2. September 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 3.200 S, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 471/1995 iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) unter Punkt 2 wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 16.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Tage) verhängt, weil er am 10. Februar 1996 ungefähr innerhalb der Zeit von 21.45 Uhr bis 22.15 Uhr den PKW der Marke Mercedes mit dem Kennzeichen auf der Pramauer Gemeindestraße 4288 Richtung Taufkirchen/Pram gelenkt hat, wobei er sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil hinsichtlich der gegenständlichen Übertretung eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer entscheidet (§ 51c VStG).

I.3. Der Bw wendet im wesentlichen gegen das angefochtene Straferkenntnis folgendes ein:

Unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Verfahrens bringt er vor, er sei nicht alkoholisiert gefahren, da die Tatzeit 22.15 Uhr nicht stimme. Er sei schon wesentlich früher nach Hause gekommen und sei auch schon ausgezogen gewesen. Infolge des Umstandes, daß der PKW seiner Lebensgefährtin beschädigt wurde, habe er sich geärgert und entsprechend Alkohol konsumiert, nämlich einige Gläser Whisky. Dadurch sei auch der relativ hohe Alkoholgehalt erklärbar, der jedenfalls zum Lenkzeitpunkt unter 0,8 Promille lag. Zum Beweis dafür habe er sich auf seine Einvernahme berufen. Hätte die Erstbehörde diese Befragung vorgenommen, dann hätte sie bei genauer Kenntnis das Ausmaß des konsumierten Alkohols sicherlich ermitteln können.

Gegebenenfalls wäre eben auch noch ein Sachverständigengutachten einzuholen gewesen, welche Menge Alkohol erforderlich wäre, um die Differenz zwischen dem ermittelten Blutalkoholwert und einem Wert von unter 0,8 %o zum Zeitpunkt des Lenkens des Kraftfahrzeuges zu erklären. Unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bringt der Bw vor, daß gegenständlich im Grunde genommen ein verbotswidrigerweise erlangtes Beweisergebnis vorliegt. Die Gendarmeriebeamten haben zwar nicht Gewalt angewendet, sind jedoch andererseites gegen den deutlich erkennbaren Willen einer Hausbewohnerin (Anmerkung: Frau Z) in das Haus hineingelangt, da ihnen ja unmittelbar vorher die Tür wieder zugemacht wurde und sie eben gebeten worden waren, draußen zu warten. Unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen Beweiswürdigung bringt der Bw im wesentlichen vor, daß die Argumente der Erstbehörde insofern nicht überzeugend seien, als sie im Rahmen der Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangt, daß das Vorbringen betreffend den Nachtrunk als unglaubwürdig gilt. Bei der vorliegenden Fallkonstellation habe er sich in erster Linie durch das unrichtige bzw gesetzwidrige Vorgehen der Gendarmeriebeamten beschwert erachtet. Wenn diesen die Türe wieder zugemacht wurde und damit klar zum Ausdruck kam, daß sie außerhalb des Hauses warten sollten, dann sei es nicht richtig gewesen, daß sie das Haus betreten haben, um ihn dann zum Alkotest aufzufordern. Aufgrund dieser Vorgangsweise habe er nicht gleich die Argumente betreffend den Nachtrunk vorgebracht, sondern die Überlegungen dahin angestellt, eben diese verbotswidrige Vorgangsweise der Behörde im weiteren Verfahren aufzuzeigen und über den Weg des Beweismittelverbotes schon zu einer Einstellung des Verfahrens zu kommen. Die Behörde habe eine vorgreifende Beweiswürdigung vorgenommen. Sie hätte zumindest seine Einvernahme durchführen müssen und hätte erst nach Vorliegen aller Beweismittel die Beweiswürdigung vornehmen dürfen.

Nach Ansicht des Bw ist auch die verhängte Geldstrafe angesichts seiner geringen Einkünfte bzw der bestehenden Sorgepflichten erheblich zu hoch, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, wie die Ermittlung seitens der Gendarmeriebeamten vorgenommen wurde. Der Bw beantragt daher, seiner Berufung stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und die Verwaltungsstrafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, in eventu die verhängte Geldstrafe wesentlich herabzusetzen.

I.4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 2.9.1996 Beweis aufgenommen durch zeugenschaftliche Einvernahme der Gendarmeriebeamten und Meldungsleger AI J, des RI Z, GP , der Zeugen Frau B (nunmehr Gattin des Bw, zur Tatzeit A Z und Lebensgefährtin des Bw), sowie durch Befragung des Bw.

I.4.1. Nach Aufnahme dieser Beweise steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

Unstrittig ist, daß der Bw in der besagten Nacht den PKW der Marke Mercedes mit dem Kennzeichen auf der Pramauer Gemeindestraße aus Richtung Pramau kommend in Richtung Taufkirchen/Pram gelenkt hat und im Ortsgebiet von Igling gegenüber dem Haus Igling Nr. 13 links von der Fahrbahn abkam und gegen eine Holzsäule der Grundstückseinfriedung des Hauses I Nr. stieß. Er fuhr anschließend zum Haus W Nr.

18. In dieser Nacht war die Gendarmeriestreife "Andorf-Sektor", bestehend aus AI , GP T, und RI Z, GP A, unterwegs. Es hatte in dieser Nacht frisch geschneit und die Spuren zur Unfallstelle und von der Unfallstelle zum Haus W Nr. 18 waren deutlich zu sehen. Der Gendarmeriebeamte Reiterer hat an der Unfallstelle eine Zierleiste sichergestellt. Weil dieses Fahrzeug offenbar gegen eine Holzsäule gestoßen ist, vermutete Herr R, der die Amtshandlung im gegenständlichen Fall leitete, eine Übertretung des § 4 StVO 1960. Beim Haus W Nr. 18 stellte er fest, daß die gefundene Zierleiste zu dem dort abgestellten, hier in Rede stehenden, Fahrzeug paßte. Er vermutete, daß der Bw, den er persönlich kennt, das Fahrzeug gelenkt hat.

Die Gendarmeriebeamten läuteten an der Haustür des Hauses W Nr. 18, worauf ihnen Frau Z, die Eigentümerin des beschädigten Fahrzeuges, öffnete. Die Gendarmeriebeamten fragten, ob der Bw zuhause sei. Frau Z fragte nach, warum dies gefragt werde, worauf ihr zur Antwort gegeben wurde, daß vermutet werde, er sei mit dem beschädigten Fahrzeug gefahren. Nachdem Frau Z nachgeschaut hat, ob der Bw im Hause ist, gingen die Gendarmeriebeamten in das im 1. Stock des Hauses W Nr. 18 befindliche Wohnzimmer, wo sie den Bw angetroffen haben. Im Zuge der darauf folgenden Amtshandlung gab der Bw auch zu, das gegenständliche Fahrzeug gelenkt zu haben, weiters wurden beim Bw Alkoholisierungsmerkmale festgestellt, weshalb er durch AI R aufgefordert wurde, sich einer Atemalkoholuntersuchung zu unterziehen. Der Bw hat dieser Aufforderung schließlich auch zugestimmt und ist freiwillig zum GP Andorf mitgefahren. Das ist die nächstgelegene Dienststelle, wo sich ein Alkomat befindet.

Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt erbrachte folgendes Ergebnis: Die 1. Messung wurde um 23.15 Uhr durchgeführt. Es wurde ein Atemluftalkoholgehalt von 1,16 mg/l gemessen. Die 2. Messung um 23.17 Uhr erbrachte einen Atemluftalkoholgehalt von 1,07 mg/l. Dieses Meßergebnis ist unbestritten und es ergaben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Unregelmäßigkeit der Atemluftuntersuchung oder eine Funktionsuntüchtigkeit des Meßgerätes.

Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der Gendarmeriebeamten, der Aussage des Bw sowie der Aussage der nunmehrigen Gattin des Bw.

I.4.2. Zu den strittigen Sachverhaltselementen wurde folgendes erwogen:

Zur Lenkzeit:

Der Bw bringt vor, daß die Tatzeit 22.15 Uhr nicht stimmt, sondern daß er schon wesentlich früher nach Hause gekommen und auch schon ausgezogen war. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß die Gendarmeriestreife in I die Zierleiste des beschädigten PKW um 22.30 Uhr vorfanden und den Bw um 22.45 Uhr im Haus W Nr. 18 zum Alkomattest aufforderten. Die Spuren von der Ortschaft Igling zum Haus W Nr. 18 waren noch frisch. Laut Anzeige gab der Bw dem Gendarmeriebeamten gegenüber an, glaublich um ca 22.15 Uhr den PKW selbst nach Hause gelenkt zu haben. Das abgestellte Fahrzeug vor dem Haus Wimm Nr. 18 wurde um 22.40 Uhr von den Gendarmeriebeamten festgestellt. Von der Ortschaft Igling zum Haus W Nr. 18 ist somit die Gendarmeriestreife ca 5 Minuten gefahren. Die Zeugin Z (nunmehr B) gab an, als die Gendarmeriebeamten läuteten (ca 22.40 Uhr), nicht gewußt zu haben, ob der Bw zuhause sei. Erst als sie nach den Erkundigungen der Gendarmeriebeamten wieder in den 1. Stock des Hauses ging, hat sie den Bw, der mit einer Unterhose, T-Shirt und Socken bekleidet war, im Wohnzimmer angetroffen.

Alle diese Umstände lassen den Schluß zu, daß der Bw kurze Zeit vor dem Auffinden der Zierleiste des beschädigten PKW durch die Gendarmeriebeamten um ca 22.30 Uhr das Fahrzeug gelenkt hat. Die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte Lenkzeit steht auch im Einklang mit den Angaben des Bw bei der Berufungsverhandlung. Dort gab er an, vielleicht schon eine Dreiviertelstunde oder eine Stunde zuhause gewesen zu sein, als die Gendarmeriebeamten (ca 22.40 Uhr) eingetroffen sind.

Zur Frage des Nachtrunks:

Der Bw bringt vor, zum Zeitpunkt des Lenkens nicht alkoholisiert gewesen zu sein. Er habe nach dem Lenken im Haus seiner Lebensgefährtin einige Gläser Whisky konsumiert und dadurch sei der relativ hohe Alkoholgehalt erklärbar.

Eine genauere Menge könne er nicht angeben.

Zutreffend hat bereits die Erstbehörde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.9.1994, 93/02/0319, verwiesen, wonach jemand, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge des solcherart konsumierten Alkohols konkret anzugeben hat. Auch im Fall eines Nachtrunks kann der Blutalkoholgehalt zu einer bestimmten Tatzeit ermittelt werden, wenn der Zeitpunkt und die Menge des danach genossenen Alkohols feststehen. Bei einer kurze Zeit nach der Tat gemachten Aussage (über die Menge des Nachtrunkes) werden am ehesten richtige Angaben gemacht. Wenngleich bei der Berufungsverhandlung nicht eruiert werden konnte, welcher Gendarmeriebeamte den Bw zu welchem Zeitpunkt über den Alkoholkonsum und über einen allfälligen Nachtrunk befragt hat, steht für den O.ö. Verwaltungssenat aufgrund der Beilage zur Anzeige, wo unter der Rubrik "Nachtrunk" "Nein" angeführt ist, und aufgrund der Verantwortung des Bw fest, daß dieser den behaupteten Nachtrunk nicht konsumiert hat. Wenn sich die Gendarmeriebeamten mehr als ein halbes Jahr an dieses Detail nicht mehr erinnern können, ist dies aufgrund der Vielzahl der Amtshandlungen, die sie durchzuführen haben, verständlich, und kann aufgrund des diesbezüglich fehlenden Erinnerungsvermögens zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung im Hinblick auf die Beilage zur Anzeige nicht davon ausgegangen werden, daß der Bw über einen Nachtrunk nicht befragt wurde. Der Gendarmeriebeamte Reiterer gab jedenfalls bei der Berufungsverhandlung zeugenschaftlich an, daß, wenn in der Beilage zur Anzeige unter "Nachtrunk" "Nein" angeführt ist, der Bw dazu befragt wurde. Zur Frage, ob diese Frage er oder sein Kollege Z gestellt hat, gab er an, daß, wenn die Beilage zur Anzeige Herr Zikeli unterschrieben hat, dieser die entsprechende Befragung durchgeführt hat. Herr Zikeli meinte jedoch, daß, wenn in der Beilage zur Anzeige unter Nachtrunk "Nein" angegeben ist, sein Kollege R den Bw befragt hat und er sodann die Beilage zur Anzeige ausgefüllt hat. Der Gendarmeriebeamte Zikeli nahm an, daß sein Kollege R den Bw schon im Haus der Frau Z über einen allfälligen Nachtrunk befragt hat. Es konnte somit aufgrund dieser zeugenschaftlichen Befragung nicht eruiert werden, welcher Gendarmeriebeamte den Bw über einen allfälligen Nachtrunk befragt hat. Dennoch wird im Hinblick auf die Beilage zur Anzeige davon ausgegangen, daß der Bw über einen Nachtrunk befragt wurde und daß dieser einen Nachtrunk verneint hat.

Daß der Bw tatsächlich einen Nachtrunk nicht konsumiert hat, ist auch durch den Umstand indiziert, daß er den Gendarmeriebeamten weder eine Whiskyflasche noch ein Glas, aus dem er den angeblichen Whisky konsumiert hat, gezeigt hat. Der angeblich konsumierte Nachtrunk wurde erstmals in der Rechtfertigung vom 26.4.1996 - also zweieinhalb Monate nach der Tatzeit - vorgebracht. Der Bw meint nun, daß er sich in erster Linie durch das unrichtige bzw gesetzwidrige Vorgehen der Beamten unter dem Aspekt des rechtswidrigen und eigenmächtigen Eindringens in das Haus Z beschwert erachtete und es daher verständlich sein müsse, daß er nicht gleich die Argumente betreffend den Nachtrunk vorgebracht hat, sondern Überlegungen dahin anstellte, eben diese verbotswidrige Vorgangsweise der Behörde im weiteren Verfahren aufzuzeigen und über den Weg des Beweismittelverbotes schon zu einer Einstellung des Verfahrens zu bringen. Dieses Argument überzeugt nicht, denn es bedarf schon spezifisch juristischer Kenntnisse, um derartige Überlegungen anzustellen. Schließlich ist zu bedenken, daß der Bw zum Zeitpunkt der Amtshandlung schwer alkoholisiert war. Vielmehr liegt die Vermutung nahe, daß der Vertreter des Bw diese Überlegungen angestellt hat, die dann der Bw selbst zu seinen eigenen gemacht hat. In der Situation wie der gegenständlichen liegt es der Lebenserfahrung entsprechend viel näher, daß der Bw die Whiskyflasche, aus der er angeblich den Whisky konsumiert hat, den Straßenaufsichtsorganen zeigt. Aus den genannten Gründen ist daher der O.ö. Verwaltungssenat auch dem Antrag des Bw, ein medizinisches Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, welche Menge Alkohol (Whisky) erforderlich wäre, um die Differenz zwischen dem ermittelten Blutalkoholwert und einem Wert von unter 0,8 %o zum Zeitpunkt des Lenkens des Kraftfahrzeuges zu erklären, nicht gefolgt, weil es sich hier um einen (unzulässigen) Erkundungsbeweis handelt.

Zur Frage der behaupteten Verletzung des Art.8 EMRK bzw zur Frage des verbotswidrigerweise erlangten Beweisergebnisses:

Der Bw bringt vor, daß im gegenständlichen Fall die Gendarmeriebeamten zwar nicht Gewalt angewendet, andererseits aber gegen den deutlich erkennbaren Willen der Frau Z (nunmehr Frau B) in das Haus hineingelangt sind. Frau Bauer gab hiezu bei der Berufungsverhandlung zeugenschaftlich an, daß sie zu den Gendarmeriebeamten, nachdem sie gefragt haben, ob Herr Bauer im Haus sei, gesagt habe, sie wisse es nicht, sie schaue nach und die Gendarmeriebeamten sollen warten. Sie habe die Tür zugemacht. Diese Tür habe eine normale Türschnalle, die man von außen herunterdrücken kann.

Sie sei in den 1. Stock dieses Hauses gegangen und habe ihren nunmehrigen Gatten im Wohnzimmer vorgefunden. Nachdem sie ihm mitgeteilt habe, daß die Gendarmerie ihn benötige, sind die Beamten bereits in das Wohnzimmer gegangen. Die Zeugin glaubte schon, sich erinnern zu können, daß einer der Gendarmeriebeamten unten geschrien hat: "Rudibert, was ist denn jetzt?". Sie habe zu ihrem Gatten gesagt: "Geh weiter, was tust du denn jetzt, geh runter oder hol sie herauf". Sie habe, nachdem die Gendarmeriebeamten geläutet hatten, schon den Gedanken gehabt, die Haustüre wieder zuzusperren, habe das jedoch nicht gemacht, weil sie sich gedacht habe, wie schaut denn das aus vor den Gendarmeriebeamten.

Der Gendarmeriebeamte R sagte, daß das Haus W Nr. 18 einen Vorbau besitzt. Die Zeugin habe die Tür nicht ganz zugemacht, sondern ließ sie einen Spalt offen. Weil es kalt war, sei sein Kollege und er durch die offene Tür in den Vorbau bzw Vorhaus hineingegangen und haben in diesem Vorbau gewartet. Sie wollten auch warten, bis der Beschuldigte herunterkommt. Er habe, weil Herr B einige Zeit nicht gekommen sei, geschrien: "Rudibert, komm herunter, wir kennen uns ja". Möglicherweise habe er sogar ein zweites Mal gerufen. Er könne jetzt nicht mehr genau angeben, ob ihnen auch Herr B geschrien hat, sie sollen hinaufkommen oder ob es ihnen zu lange gedauert hat und sie dann von selbst in den 1. Stock des Hauses hinaufgegangen sind. Jedenfalls sind sie dann hinaufgegangen und der Beschuldigte hat ihnen einen Platz im Wohnzimmer angeboten und sie auch gefragt, ob sie Kaffee wollen. Sie seien jedoch stehengeblieben.

Der Gendarmeriebeamte Z gab an, zu vermuten, daß die Haustüre nur mehr angelehnt war. Er und sein Kollege Reiterer seien jedenfalls in den Vorbau hineingegangen, weil es kalt war. Das war eigentlich der Grund, weil es im Vorbau etwas wärmer war. Sie haben dann im Vorbau einige Minuten gewartet. Er könne sich auch noch erinnern, wie sein Kollege Reiterer sinngemäß gerufen hat: "Rudibert, wo bist du denn?". Sie seien dann in den 1. Stock des Hauses gegangen.

Er könne sich auch noch erinnern, daß sie der Beschuldigte in das Wohnzimmer hineingebeten und ihnen Kaffee angeboten habe. Er habe ihnen auch einen Platz angeboten.

Der O.ö. Verwaltungssenat geht aufgrund dieser Aussagen davon aus, daß die Haustür des Hauses W Nr. 18 nicht zugesperrt wurde, sie war lediglich angelehnt, möglicherweise aber sogar einen Spalt offen. Der Grund, warum die Gendarmeriebeamten den Vorbau dieses Hauses betreten haben, waren die niedrigen Außentemperaturen. Die Gendarmeriebeamten wollten vorerst nicht in den 1. Stock dieses Hauses gehen, sondern wollten, daß der Beschuldigte herunterkommt. Nur, weil es ihnen zu lange gedauert hat, sind sie dann eigenmächtig in den 1. Stock dieses Hauses gegangen, wo sie den Bw im Wohnzimmer angetroffen haben.

Dieser hat sie nicht weggewiesen, sondern hat ihnen Platz angeboten und wollte ihnen auch Kaffee anbieten. Schließlich hat sich der Bw auch freiwillig zur Durchführung eines Alkomattestes bereiterklärt und hat sich einer entsprechenden Untersuchung am GP Andorf auch unterzogen.

Eine Verletzung des Art.8 EMRK kann dadurch nicht abgeleitet werden. Durch die Einladung des Bw an die Gendarmeriebeamten, im Wohnzimmer Platz zu nehmen, durch das Anbieten von Kaffee ist eine konkludente freiwillige Zustimmung des Bw zur Betretung des Wohnzimmers anzunehmen. Es kann daher nicht davon gesprochen werden, daß das Alkomatergebnis verbotswidrigerweise erlangt wurde. Schließlich ist ja noch der Umstand zu berücksichtigen, daß das Alkomatergebnis nicht im Haus hergestellt wurde, sondern nach Zustimmung des Bw und freiwilliger Mitfahrt im Streifenwagen am GP Andorf.

Der Hinweis des Bw auf die in seinem Rechtsmittel zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, wonach verbotenerweise erlangte Blutproben zur Herstellung des Schuldbeweises nicht verwendet werden dürfen, geht fehl, weil der diesen Beschwerdefällen zugrundeliegende Sachverhalt auf den gegenständlichen nicht anzuwenden ist. Im gegenständlichen Fall wurde dem Bw weder Blut abgenommen noch wurde mit ihm die Atemluftalkoholuntersuchung ohne dessen Zustimmung durchgeführt. Der Bw hat sich freiwillig dem Alkomattest unterzogen. Es kann daher keine Rede davon sein, daß das Alkomatergebnis verbotenerweise erlangt wurde.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

I.4.3. Zur Strafe wird ausgeführt:

Vorerst ist festzustellen, daß die sogenannten "Alkoholdelikte" zu den gröbsten Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung zählen, weil sie geeignet sind, die durch die Strafdrohung geschützten Interessen der Verkehrssicherheit zu schädigen. Der erhebliche Unrechtsgehalt dieser Übertretungen ist durch den gesetzlichen Strafrahmen von 8.000 S bis zu 50.000 S dokumentiert. Der Beschuldigte weist bereits eine einschlägige Vormerkung auf, die als erschwerend zu werten ist. Mildernde Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die einschlägige Vormerkung wurde mit 13.000 S Geldstrafe geahndet. Da diese nicht ausreichte, den Bw davon abzuhalten, neuerlich einschlägig gegen die Straßenverkehrsordnung zu verstoßen, ist die nunmehr verhängte Geldstrafe in Höhe von 16.000 S aus spezialpräventiven Gründen notwendig. Hiezu kommt der erhebliche Alkoholisierungsgrad. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mit Erkenntnis vom 27. Mai 1992, Zl. 91/02/0158 darauf hingewiesen, daß die Verwerflichkeit einer Übertretung nach § 5 Abs.1 StVO 1960 umso größer ist, je mehr Alkohol der Täter vor dem Lenken zu sich genommen hat.

Wenn die Erstbehörde mit der verhängten Geldstrafe den gesetzlichen Strafrahmen "lediglich" zu einem Drittel ausgeschöpft hat, so hat sie die Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse des Bw unter Berücksichtigung der oa.

Aspekte ausreichend berücksichtigt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Der Kostenausspruch ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. K l e m p t

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