Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103826/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 15. Juli 1996 VwSen103826/2/Sch/<< Rd>>

Linz, 15.07.1996

VwSen 103826/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 15. Juli 1996
VwSen-103826/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 15. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des WP vom 22. Mai 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2. April 1996, VerkR96-3815-1995, wegen mehrerer Übertretungen des GGSt, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als der jeweilige Strafausspruch zu den Fakten 1, 7 und 8 aufgehoben wird.

Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang mit der Maßgabe bestätigt, daß die Strafnorm jeweils zu lauten hat: § 42 Abs.2 GGSt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf insgesamt 600 S.

Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 1.200 S (20 % der bezüglich Fakten 2 bis 6 verhängten Geldstrafen) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 2. April 1996, VerkR96-3815-1995, über Herrn WP, wegen sieben Übertretungen des § 33 Abs.1 und einer Übertretung des § 33 Abs.3 Z3 GGSt, Geldstrafen von 1) 1.000 S, 2) 1.000 S, 3) 1.000 S, 4) 1.500 S, 5) 1.000 S, 6) 1.500 S, 7) 1.000 S und 8) 1.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 48 Stunden, 2) 48 Stunden, 3) 48 Stunden, 4) 60 Stunden, 5) 48 Stunden, 6) 60 Stunden, 7) 48 Stunden und 8) 48 Stunden verhängt, weil er als Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG nach außen hin zur Vertretung berufene Organ der Firma P, Nah- und Fernverkehr, welche Zulassungsbesitzerin des LKW mit dem Kennzeichen sei, den WL mit der Lenkung des Fahrzeuges (gemeint wohl: mit Gefahrgut der Klasse 3) nach Tirol beauftragt. Am 4. November 1994 gegen 14.05 Uhr seien auf der A1 in Fahrtrichtung Salzburg bei Kilometer 209,300 im Gemeindegebiet von Vorchdorf anläßlich einer Kontrolle folgende Mängel festgestellt worden:

1) Im Beförderungspapier sei keine ADR-Bezeichnung angegeben gewesen.

2) Die Beförderungseinheit sei nicht mit orangefarbenen Tafeln gekennzeichnet gewesen.

3) Der LKW sei nicht gemäß § 15 GGSt überprüft gewesen.

4) Für den LKW habe keine erhöhte Haftpflichtversicherung bestanden.

5) Die Beförderungseinheit sei mit keinen Feuerlöschern ausgestattet gewesen.

6) Der Lenker habe keinen Gefahrgut-Lenkerausweis vorweisen können.

7) Der Lenker habe kein Unfallmerkblatt vorweisen können.

8) Der Lenker habe keine schriftliche Weisung über das Gefahrengut der Klasse 3 Ziffer 3b ADR mitgeführt.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 900 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Am Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses fällt auf, daß die Erstbehörde als Strafnorm den § 42 Abs.1 GGSt herangezogen hat, obwohl der Berufungswerber als nach außen hin zur Vertretung berufenes Organ der Zulassungsbesitzerin (= Halterin) des oa LKW verwaltungsstrafrechtlich belangt wurde. Der genannte Absatz des § 42 GGSt pönalisiert allerdings nur Verstöße des Beförderers, des Absenders, des Versenders und überdies das unbefugte Ausbilden von Lenkern iSd § 40 GGSt. Im vorliegenden Fall kann daher nur der § 42 Abs.2 GGSt die Strafnorm darstellen, wobei der Strafrahmen mit 50.000 S begrenzt ist. Im Hinblick auf die Strafbemessung zu den Fakten 2 bis 6 des angefochtenen Straferkenntnisses haben diese Ausführungen jedoch keine Auswirkungen; diesbezüglich wird auf die folgenden Erwägungen zur Strafbemessung verwiesen. Zu der von der Erstbehörde angewendeten Verwaltungsvorschrift des § 33 Abs.1 GGSt ist auszuführen, daß dieser Bestimmung der Halter eines im § 1 Abs.1 leg.cit. angeführten Fahrzeuges dafür zu sorgen hat, daß dieses nur verwendet wird, wenn die Voraussetzungen gemäß § 10 leg.cit. erfüllt sind.

Die letztgenannte Bestimmung beinhaltet einen Katalog von Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, wenn Kraftfahrzeuge und Anhänger zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet werden sollen, wobei es sich um fahrzeugbezogene Vorschriften handelt. Nicht die Rede ist in dieser Bestimmung vom Beförderungspapier und von den schriftlichen Weisungen. Der Berufungswerber als Vertreterin der Halterin des beanstandeten LKW war daher für die ihm zur Last gelegten Übertretungen gemäß Fakten 1, 7 und 8 des angefochtenen Straferkenntnisses nicht verantwortlich. In diesen Punkten war sohin unter Bedachtnahme auf die nur für den Abspruch über die Strafen gegebene Zuständigkeit der Berufungsbehörde von der Verhängung einer Strafe abzusehen.

Lediglich ergänzend wird bemerkt, daß die Fakten 7 und 8 nur eine Übertretung darstellen, da es sich bei "schriftlichen Weisungen" und "Unfallmerkblatt" um ein und dasselbe Begleitpapier handelt.

Zum abweisenden Teil der Berufung ist auszuführen, daß ein LKW, wie auch vom Berufungswerber konzediert wird, nur dann für den Transport gefährlicher Güter verwendet werden darf, wenn er über die entsprechenden technischen und rechtlichen Voraussetzungen verfügt. Die Übertretung solcher Vorschriften kann im Interesse der Verkehrssicherheit nicht mit "symbolischen" Geldstrafen abgetan werden. Die von der Erstbehörde festgesetzten Strafen bewegen sich im untersten Bereich (auch) des Strafrahmens des § 42 Abs.2 GGSt und können - im Lichte der obigen Ausführungen - keinesfalls als überhöht angesehen werden.

Erschwerungs- und Milderungsgründe lagen nicht vor.

Die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (monatliches Einkommen 10.300 S, keine Sorgepflichten) lassen erwarten, daß er zur Bezahlung der verhängten Geldstrafen ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung in der Lage sein wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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