Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103828/2/Le/La

Linz, 20.01.1997

VwSen-103828/2/Le/La Linz, am 20. Jänner 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Dr. A F, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 26.4.1996, Zl. CSt 11.122/95-Bu, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 100 S, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger zwangsweiser Einhebung zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 26.4.1996 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 38 Abs.1 lit.a der Straßenverkehrsordnung 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 18 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10% der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, am 13.7.1995 um 19.35 Uhr in Linz, Kreuzung Freistädter Straße - Linke Brückenstraße in Richtung stadteinwärts mit dem Kraftfahrzeug L das gelbe nicht blinkende Licht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet zu haben, indem das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten, sondern weitergefahren wurde, obwohl ein sicheres Anhalten möglich gewesen wäre.

In der Begründung dazu wurde im wesentlichen ausgeführt, daß der dem Spruch zugrundeliegende Sachverhalt durch die eigene dienstliche Wahrnehmung eines Organes der Straßenaufsicht zweifelsfrei erwiesen sei.

Der Beschuldigte hätte die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung lediglich bestritten und behauptet, bei einer grün blinkenden Ampel in die Kreuzung eingefahren zu sein.

Auch nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens durch Einholung einer Zeugenaussage des Meldungslegers sowie Anfertigung einer Skizze durch diesen sei der Beschuldigte bei seiner Rechtfertigung geblieben und hätte er bei seiner niederschriftlichen Vernehmung am 26.3.1996 angegeben, die Angaben im Einspruch aufrecht zu erhalten. Seine Fahrgeschwindigkeit habe ca. 50 km/h betragen und er wolle ansonsten zur Sache keine weiteren Angaben machen.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 28.5.1996, mit der schlüssig beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Begründend führte der Bw aus, bei seiner Aussage zu bleiben.

Es sei auch nicht einzusehen, daß sich Beamte nicht auch irren könnten. Es könnte auch möglich sein, daß der Beamte für seine Dienstbeschreibung noch einige Pluspunkte benötigte.

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der entscheidungsrelevante Sachverhalt zweifelsfrei hervorgeht und eine Geldstrafe in Höhe von weniger als 3.000 S verhängt wurde, konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates.

4.2. Die dem Bw zur Last gelegte Verwaltungsübertretung wurde durch eine Skizze des Meldungslegers untermauert. Bei dem Meldungsleger handelt es sich um einen Polizeibeamten, der einerseits zur Verkehrsüberwachung eingesetzt und dafür besonders geschult ist und der andererseits als Beamter einer erhöhten Wahrheitspflicht unterliegt, weil er nicht nur dem für jedermann geltenden Strafrecht, sondern - als Beamter - zusätzlich auch dem Beamtendienstrecht unterliegt.

Eine falsche Aussage hätte für ihn weitreichende Konsequenzen. Aus diesem Aspekt heraus kommt dem Meldungsleger daher eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu.

Wie sich aus der von ihm angefertigten Skizze ergibt, stand der Polizeibeamte am rechten Straßenrand der Freistädter Straße (gesehen in Fahrtrichtung Stadt) etwa 30 m vor der Kreuzung mit der Linken Brückenstraße entfernt, als der Bw mit seinem Pkw an ihm vorbeifuhr und in Richtung Stadt geradeaus weiterfuhr und die Kreuzung überquerte. Der Meldungsleger konnte daher die Entfernung des Pkw's des Bw beim Umschalten der Verkehrsampel auf "Gelb" sehr gut abschätzen und den Bw von hinten beobachten, als dieser die Kreuzung durchfuhr. Dabei hatte der Meldungsleger stets auch die Verkehrsampel im Blickfeld.

Es kann daher davon ausgegangen werden, daß der Meldungsleger den Vorfall sehr genau beobachten konnte.

Dagegen hat der Bw lediglich vorgebracht, "bei einer grün blinkenden Ampel eingefahren" zu sein. Darüber hinaus hat er jedoch trotz Vorhalt nichts vorgebracht und auch keinen Gegenbeweis angeboten.

Es ist daher davon auszugehen, daß es sich beim Berufungsvorbringen um eine Schutzbehauptung handelt. Bloßes unsubstantiiertes Bestreiten einer angelasteten Verwaltungsübertretung vermag jedoch einen ordnungsgemäß erhobenen Tatvorwurf nicht zu entkräften.

4.3. Auch mit dem Vorbringen, daß sich auch Beamte irren können, ist für den Bw nichts gewonnen, weil sich für einen Irrtum des Beamten aus dem geschilderten Sachverhalt kein Anhaltspunkt ergibt. Aus der oben näher beschriebenen Beobachtungsposition des Meldungslegers ist vielmehr ein Irrtum auszuschließen.

4.4. Was schließlich die in der Berufung vorgebrachte Bemerkung, "es könnte auch möglich sein, daß der Beamte für seine Dienstbeschreibung noch einige Pluspunkte benötigte" anbelangt, so ist zunächst dezidiert festzustellen, daß es sich hiebei um eine ungeheuerliche Unterstellung handelt, die vom Meldungsleger wohl strafrechtlich verfolgbar wäre.

Dessen ungeachtet ist jedoch auch diese Unterstellung durch nichts begründet. Sie wirft jedoch ein bezeichnendes Licht auf die Einstellung des Bw zu den Organen der Straßenaufsicht und damit auch zu den Verkehrsvorschriften.

4.5. Eine Überprüfung der Strafbemessung ergab, daß diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 500 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 100 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. L e i t g e b

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