Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103830/2/Gb/Ri

Linz, 11.07.1996

VwSen-103830/2/Gb/Ri Linz, am 11. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des K K gegen das Faktum 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft ... vom 17. April 1996, VerkR96..., zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z3, § 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem hinsichtlich Faktum 1 angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 9 VStG iVm § 103 Abs.1 iVm.

§ 4 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er es als Geschäftsführer und somit als nach außen zur Vertretung berufenes Organ der Firma ... Ges.m.b.H., welche Zulassungsbesitzerin des LKW ... und des Anhängers ... ist, einer näher bezeichneten Person die Lenkung der Fahrzeuge überlassen und sich vor Übergabe der Fahrzeuge nicht davon überzeugt habe, daß diese den hiefür in Betracht kommenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen haben.

Am 17. Februar 1995 um 10.15 Uhr sei an einem näher bezeichneten Ort in ... anläßlich einer Verkehrskontrolle festgestellt worden, daß (hinsichtlich Faktum 1) der Tank undicht gewesen sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in Höhe von 100 S verpflichtet.

2. Nur gegen das sohin genannte Faktum 1 dieses Straferkenntnisses hat der Berufungswerber Berufung erhoben.

Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht, die Berufung dem unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt und somit seine Zuständigkeit begründet. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG). Da zudem bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Das Tatbestandsmerkmal im § 103 Abs.1 KFG 1967: "Der Zulassungsbesitzer eines KFZ oder Anhängers hat dafür zu sorgen, daß ...." gehört nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in dem Sinn zum als erwiesen angenommenen Sachverhalt iSd § 44a Z1 VStG, daß es innerhalb der Verfolgungsfrist des § 31 Abs.2 VStG mit wirksamer Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs.2 VStG verfolgt werden muß.

Im gegenständlichen Fall mangelt es aber an einer solchen wirksamen Verfolgungshandlung innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist. Dies aus folgenden Gründen:

Tatzeitpunkt war der 17. Februar 1995.

In der Strafverfügung vom 3. April 1995 wurde dem nunmehrigen Berufungswerber ua lediglich vorgeworfen, daß er als gemäß § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ einer juristischen Person, einer weiters genannten Person die Lenkung des oben erwähnten LKW's und des Anhängers überlassen habe, obwohl diese nicht den hiefür in Betracht kommenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen hätten. Das Tatbestandsmerkmal des § 103 Abs.1 KFG 1967, daß "der Zulassungsbesitzer eines KFZ dafür zu sorgen habe, daß ...." wurde in diesem Schreiben dem Berufungswerber nicht vorgeworfen. Somit stellt diese Strafverfügung keine taugliche, den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließende Verfolgungshandlung dar, weil diese sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente beziehen muß.

Die nächste in Betracht kommende Verfolgungshandlung war die nach Ablauf der sechsmonatigen Verfolgungsfrist durchgeführte Zeugeneinvernahme am 1. Dezember 1995. Erst im Straferkenntnis vom 17. April 1996 wurde dem Berufungswerber das oben angeführte Tatbestandselement des § 103 Abs.1 KFG 1967 erstmals in der Weise vorgeworfen, daß er sich ua vor Übergabe der Fahrzeuge nicht davon überzeugt habe, daß diese den hiefür in Betracht kommenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen hätten. Wie schon vorhin erwähnt, kann dieses Straferkenntnis nicht als taugliche Verfolgungshandlung gelten, da sie nicht innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist ergangen ist.

Da also im Ergebnis Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, hat die Behörde von der Fortführung des gegenständlichen Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen (§ 45 Abs.1 Z3 VStG). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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