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VwSen-103831/2/Gu/Atz

Linz, 18.07.1996

VwSen-103831/2/Gu/Atz Linz, am 18. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des O. L., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A. F.

gegen den verfahrensrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 6.3.1996, VerkR96-16087-1995, mit welcher einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine Folge gegeben wurde, zu Recht:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene verfahrensrechtliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß dessen Rechtsgrundlage zu lauten hat: § 71 Abs.1 Einleitungssatz AVG, § 71 Abs.2 AVG, § 24 VStG.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem angefochtenen verfahrensrechtlichen Bescheid einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des rechtsfreundlich vertretenen O. L. "gegen die Versäumung der ordnungsgemäßen Berufung" gegen ihr Straferkenntnis vom 11.12.1995, VerkR96-16087-1995, keine Folge gegeben und dies im wesentlichen damit begründet, daß das zitierte Straferkenntnis ausdrücklich darauf hingewiesen hat, daß die Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat.

Im übrigen sei dem Beschuldigten bereits seit Oktober 1995 bekannt gewesen, daß gegen ihn ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig sei, es sei ihm daher durchaus zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen, einen Rechtsvertreter einzuschalten.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung des rechtsfreundlich vertretenen Beschuldigten, der unter Hinweis auf den seinerzeit nachgeschossenen Schriftsatz seines ausgewiesenen Vertreters geltend macht, daß zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides - einen Tag vor Weihnachten 1995 - sein Rechtsvertreter nicht mehr erreichbar war und ein anderer Rechtsanwalt seines Vertrauens infolge der Weihnachtsferien nicht erreichbar gewesen sei. Ihm sei auf Anfrage bei der bescheiderlassenden Behörde mitgeteilt worden, daß er gegen das Straferkenntnis aus Fristwahrungsgründen Berufung erheben möge; nähere Ausführungen und Angaben könnten von seinem Rechtsvertreter nachgereicht werden. Am 9.1.1996 habe sein Rechtsvertreter bei der Behörde angerufen und sei ihm mitgeteilt worden, daß bis dato kein Einspruch eingelangt sei, es solle aber nunmehr wie vereinbart die Berufungsbegründung nachgereicht werden. Unter Bezugnahme auf die Rechtsbelehrung reklamiert er, wissend um die Spruchpraxis des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes und unter Hinweis auf Irrtum und unrichtige Beurteilung der Rechtslage (VwGH Slg. NF 10325 A, VwGH 24.2.1992, 91/10/0251) das Ereignis als unabwendbar. Er verweist ausdrücklich darauf, daß das Rechtsmittel fristgerecht eingebracht worden sei. Nur der Berufungsantrag sei nach Rechtsbelehrung durch die Behörde von seinem Vertreter nachgereicht worden. Dies sei für ihn ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis gewesen, durch welches er gehindert gewesen sei, ohne sein Verschulden die fristgerecht eingebrachte Berufung gesetzmäßig auszuführen.

Es liege höchstens ein minderer Grad des Versehens vor, zumal er als rechtsunkundiger Staatsbürger zwar nicht die Rechtsmittelbelehrung gelesen habe, jedoch auf die Rechtsauskunft der bescheiderlassenden Behörde vertraut habe.

Aus all diesen Gründen beantragt er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, in eventu vorgängige entsprechende Beweise aufzunehmen.

Da der maßgebliche Sachverhalt, der dem verfahrensrechtlichen Bescheid zugrundeliegt, klar ist und es sich um die Beurteilung von einer Rechtsfrage handelt, erschien eine Beweisaufnahme nicht erforderlich.

Feststeht, daß die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck gegen den Beschuldigten am 11.12.1995 zur Zl. VerkR96-16087-1995, ein Straferkenntnis erlassen hat, mit welchem ihm vier Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 vorgeworfen und entsprechende Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen und Verfahrenskostenbeiträge auferlegt wurden.

Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten, der zu diesem Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertreten war, am 23.12.1995 zugestellt und von ihm eigenhändig übernommen.

Laut Datum des Poststempels vom 2.1.1996 hat der Beschuldigte eine als Einspruch bezeichnete Berufung der Post zur Beförderung übergeben. Diese Berufung enthielt eine Bezeichnung des Bescheides gegen den sie sich richtet und darüber hinaus den Hinweis, daß die Begründung nach Rückkehr seines Anwaltes nachgereicht werde. Mit Schriftsatz vom 15.1.1996, der daraufhin der Post zur Beförderung übergeben wurde, beantragt der seitdem rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "gegen die Versäumung der ordnungsgemäßen Berufung" und holt gleichzeitig die seines Erachtens versäumte Prozeßhandlung nach, indem er Berufungsausführungen und einen Berufungsantrag nachbringt.

Die nicht ausgeführte Berufung des Beschuldigten vom 2.1.1996 wurde durch die Entscheidung des O.ö.

Verwaltungssenates vom 19. Februar 1996, VwSen-103499/2/Gu/Atz, mangels begründeten Berufungsantrages gemäß § 63 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG zurückgewiesen.

Anschließend entschied die als Berufungseinbringungsstelle zuständige Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck über den offenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wie vorhin beschrieben, abschlägig.

Gemäß § 71 Abs.1 AVG, welcher auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn ....

Gemäß § 71 Abs.2 AVG muß der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Unter Hinweis auf diese Bestimmungen ist festzuhalten, daß es sich im gegenständlichen Fall nicht um die Versäumung einer Frist gehandelt hat, zumal das vom Beschuldigten verfaßte Rechtsmittel - allerdings nicht alle Formalerfordernisse enthaltend - wie vorhin aufgezeigt, rechtzeitig erhoben worden ist. Das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann jedoch nur gegen die Versäumung einer Frist in Anspruch genommen werden (VwGH 12.6.1986, 86/02/0034, ferner VwGH 15.10.1986, 86/03/0176 u.a.).

Darüber hinaus wird vermerkt, daß dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 15.5.1996 Hinweise bzw. Bescheinigungsmittel fehlten, daß die zweiwöchige Frist nach dem Wegfall des Hindernisses gewahrt wurde.

Da schon mangels Fristversäumnis der Berufung ein Erfolg versagt bleiben mußte, konnte eine noch eingehendere Auseinandersetzung zur Frage des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses, welche die erste Instanz im Ergebnis zutreffend beantwortet hat, unterbleiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

1. Herrn O. L., z.Hd. Herrn Rechtsanwalt Dr. A. F., G.

Straße 15, 1060 Wien; 2. Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Sportplatzstraße 1-3, 4840 Vöcklabruck zur Zl. VerkR96-16087-1995 mit dem Ersuchen um nachweisbare Zustellung der Entscheidung an den Vertreter des Rechtsmittelwerbers.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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