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des Landes Oberösterreich
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VwSen-103833/2/Gu/Atz

Linz, 26.07.1996

VwSen-103833/2/Gu/Atz Linz, am 26. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des Ing. Dr. R. L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12.4.1996, VerkR96-18277-1-1994, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht:

Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 16 Abs.1 lit.d StVO 1960, § 44a Z1 VStG, § 45 Abs.1 Z1 2. Sachverhalt VStG, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat gegen den Rechtsmittelwerber unter - inhaltsgleicher Wiedergabe der Verfolgungshandlung - am 12.4.1996 zu Zl. VerkR96-18277-1-1994 ein Straferkenntnis erlassen, dessen Spruch lautet:

"Sie haben am 25.8.1994 um 08.02 Uhr den PKW VB-38PS auf der Frankenburger-Landesstraße 509 in Richtung Ried i.I. gelenkt und haben im Ortsgebiet Frankenburg a.H. vom Haus ...straße 37 bis zum Haus ...straße 22 drei Kraftfahrzeuge überholt, wobei sich der Überholvorgang über den in diesem Bereich befindlichen Schutzweg erstreckte.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 16 Abs. 1 lit.d StVO 1960 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Schilling 1.000,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960." Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung erhoben, wobei er im wesentlichen den Überholvorgang am Schutzweg bestreitet und die Einstellung des Verfahrens begehrt.

Da gemäß § 51e Abs.1 2. Teilsatz VStG bereits aus der Verfolgungshandlung und dem gleichlautenden Spruch ersichtlich ist, daß das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, war ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Entscheidung zu treffen, zumal im Tatvorwurf ein wesentliches negatives Tatbestandselement fehlt.

Gemäß § 16 Abs.1 lit.d StVO 1960 darf nämlich der Lenker eines Fahrzeuges auf und unmittelbar vor Schutzwegen (und Radfahrüberfahrten), sofern der Verkehr in einem solchen Bereich nicht durch Arm- oder Lichtzeichen geregelt wird, nicht überholen.

Nachdem aus dem Tatvorwurf nicht ersichtlich war, ob es sich bei dem in Rede stehenden Schutzweg um einen solchen handelte, der nicht durch Arm- oder Lichtzeichen geregelt war, mangelte es am Vorwurf eines tatbestandsmäßigen Verhaltens.

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

1. Ing. Dr. R. L., Linzerstraße 9, 4840 Vöcklabruck; 2. Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zur Zahl VerkR96-18277-1994, Sportplatzstraße 1 - 3, 4840 Vöcklabruck, unter Aktenrückschluß mit dem Ersuchen um nachweisbare Zustellung der Entscheidung an den Rechtsmittelwerber.

Beilagen Dr. G u s c h l b a u e r

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