Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103839/2/Bi/Fb

Linz, 12.07.1996

VwSen-103839/2/Bi/Fb Linz, am 12. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn J S, W, W, vom 3. Juni 1996 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20.

Mai 1996, VerkR96-3359-1996-Hu, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, verhängten Strafe zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 1.500 S herabgesetzt wird.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 150 S; im Rechtsmittelverfahren fallen keine Kosten an.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, § 99 Abs.3a StVO 1960.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 4.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen verhängt sowie Verfahrenskosten in Höhe von 400 S vorgeschrieben.

2. Gegen die Strafhöhe hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz unverständlicherweise ohne Berufungsvorentscheidung - dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht geltend, seine Einkommensverhältnisse seien total falsch eingeschätzt worden, da er seit dem 7. Mai 1996 arbeitslos gemeldet sei und laut dem ebenfalls vorgelegten Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 24.

Mai 1996 Anspruch auf Arbeitslosengeld von täglich 203,30 S habe. Er ersuche daher, die Strafe seinen tatsächlichen Einkommensverhältnissen anzupassen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 reicht bis 10.000 S Geldstrafe bzw bis zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Dem Rechtsmittelwerber wurde vorgeworfen, als Lenker des PKW am 7. Jänner 1996 um 11.36 Uhr auf der W bei ABkm im Gemeindegebiet A trotz der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h mit 152 km/h Richtung Salzburg gefahren zu sein.

Die Feststellung erfolgte mittels geeichtem Radargerät.

Aus dem Verfahrensakt geht hervor, daß der Rechtsmittelwerber im Bereich der Erstinstanz verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist, was von dieser laut Begründung des Straferkenntnisses auch als mildernd gewertet wurde. Mildernd wurde weiters das Geständnis gewertet, straferschwerend war die erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

Das monatliche Nettoeinkommen wurde seitens der Erstinstanz schätzungsweise mit 20.000 S netto monatlich angenommen, weiters wurde auf die vom Rechtsmittelwerber angeführten Umstände wie Vermögenslosigkeit und der Sorgepflicht für ein Kind ausgegangen.

Für den unabhängigen Verwaltungssenat war nunmehr von einem Nettomonatseinkommen von ca 6.000 S (203 S x 30) auszugehen, wobei sich an den sonstigen für die Strafbemessung relevanten Umständen nichts geändert hat. Aufgrund der nunmehrigen finanziellen Verhältnisse erachtet der unabhängige Verwaltungssenat die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe für gerechtfertigt, wobei dem Rechtsmittelwerber die Möglichkeit offensteht, mit der Erstinstanz eine Ratenvereinbarung gemäß seinen finanziellen Möglichkeiten zu treffen.

Die nunmehr verhängte Geldstrafe hält auch general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand. Festzuhalten ist außerdem, daß die von der Erstinstanz verhängte Ersatzfreiheitsstrafe nicht herabzusetzen war, weil bei deren Bemessung die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten irrelevant sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenbeitrag ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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