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des Landes Oberösterreich
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VwSen-130123/2/Gf/Km

Linz, 23.07.1996

VwSen-130123/2/Gf/Km Linz, am 23. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der Mag.

M. S., .............., ................, vertreten durch RA Dr. J. P., .............., ..............., gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 18.

Juni 1996, Zl. VerkR96-15348-1996-Shw, wegen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

II. Die Berufungswerberin hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 18. Juni 1996, Zl. VerkR96-15348-1996-Shw, wurde über die Rechtsmittelwerberin eine Geldstrafe von 600 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil sie am 8. Jänner 1996 ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe, ohne dieses mit einem an gut sichtbarer Stelle hinter der Windschutzscheibe angebrachten gültigen Parkschein zu kennzeichnen; dadurch habe sie eine Übertretung des § 6 Abs. 1 lit. b des Oö. Parkgebührengesetzes, LGBl.Nr. 28/1988, zuletzt geändert durch LGBl.Nr.

60/1992 (im folgenden: OöParkGebG), i.V.m. § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 1 der Verordnung des Gemeinderates von Mattighofen vom 26. Juni 1991, Zl. 144/1-u.-2-1991 (im folgenden:

KPZV-M), begangen, weshalb sie gemäß der erstgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihr am 19. Juni 1996 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 3. Juli 1996 und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß der der Rechtsmittelwerberin zur Last gelegte Sachverhalt aufgrund der Wahrnehmungen eines Bediensteten des mit der Überwachung der Kurzparkzone beauftragten Unternehmens als erwiesen anzusehen sei. Im Zuge der Strafbemessung seien die Einkommens-, Vermögensund Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

2.2. Dagegen bringt die Berufungswerberin zunächst vor, daß im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses der Tatort nicht hinreichend konkretisiert worden sei. Darüber hinaus erweise sich die ihrer Bestrafung zugrundeliegende KPZV-M deshalb als gesetzwidrig, weil vor deren Erlassung die entsprechenden Interessenvertretungen nicht gehört worden seien. Damit sei in der Folge aber auch die von der Gemeinde Mattighofen erlassene, auf die KPZV-M aufbauende Parkgebührenverordnung gesetzwidrig.

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Braunau zu Zl.

VerkR96-15348-1996; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend zu klären war und mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt sowie der von der belangten Behörde ermittelte Sachverhalt nicht bestritten und dies schließlich auch nicht beantragt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 1 und 2 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, der "durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht". Dagegen begeht nach § 6 Abs. 1 lit. b OöParkGebG derjenige eine Verwaltungsübertretung, der "sonstigen Geboten oder Verboten dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt".

Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich offenkundig, daß die Strafbestimmung des § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG als lex spe cialis zu jener ihrerseits bloß als Auffangtatbestand konzipierten Strafnorm des § 6 Abs. 1 lit. b OöParkGebG fungieren soll. Liegt daher ein Sachverhalt vor, wonach eine Hinterziehung bzw. Verkürzung der Parkgebühr verwirklicht wurde, so kann eine entsprechende Bestrafung folglich auch nur auf die erstgenannte Bestimmung gestützt werden.

Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch des Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. In jener Ausprägung, die diese Bestimmung durch die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfahren hat, bedeutet dies insbesondere, daß die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes für eine dem Bestimmtheitsgebot entsprechende Tatkonkretisierung ebensowenig hinreicht wie eine Tatumschreibung, die eine Subsumtion des Sachverhaltes unter mehrere gesetzliche Tatbestände ermöglicht (vgl. z.B VwSlg 11466 A/1984; VwGH v.

29.1.1987, 86/08/0208).

4.2. Diesem letztgenannten Erfordernis wird das angefochtene Straferkenntnis schon deshalb nicht gerecht, als nach dessen Spruch völlig offen bleibt, ob der Rechtsmittelwerberin angelastet werden sollte, ihr Kraftfahrzeug überhaupt ohne Parkschein oder bloß ohne gültigen Parkschein oder ohne den (gültigen oder ungültigen ?) Parkschein lediglich nicht an gut sichtbarer Stelle angebracht zu haben, etc., in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt zu haben. Einer entsprechenden Spezifizierung kommt aber im Hinblick darauf, ob die Tat nach § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG oder vielmehr nach § 6 Abs. 1 lit. b OöParkGebG strafbar ist, entscheidende Bedeutung zu (vgl. z.B. VwSen-130122 vom heutigen Tag).

Eine Spruchkorrektur durch den Oö. Verwaltungssenat kam schon deshalb nicht in Betracht, weil dieser nach seiner ständigen Judikatur gemäß Art. 129 B-VG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 MRK lediglich als ein Organ der Rechtmäßigkeitskontrolle, nicht aber zugleich auch als eine Strafverfolgungsbehörde zu fungieren hat.

Die Möglichkeit einer allfälligen Fortführung des Verfahrens unter Beachtung der maßgeblichen Verjährungsfristen hat die belangte Behörde vielmehr aus eigenem zu beurteilen.

4.3. Der vorliegenden Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG schon aus diesem Grund stattzugeben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben, ohne daß noch auf das weitere Sachvorbringen der Berufungswerberin eingegangen zu werden brauchte.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Berufungswerberin gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

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